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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 22.01.2008 – 161/07

VerfGH Berlin: Verwerfung einer Verfassungsbeschwerde aus den vorab mitgeteilten Gründen
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2008:0122.161.07.0A
Normenkette
§ 14 VGHG BE, § 23 S. 1 VGHG BE, § 23 S. 2 VGHG BE

Orientierungssatz

1. Gem § 23 S 2 VerfGHG (juris: VGHG BE) bedarf ein Beschluss keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrages hingewiesen worden ist. (Rn.3)

2. Die Verfassungsbeschwerde wurde aus den vorab mitgeteilten Gründen verworfen. (Rn.3)

Gründe

Randnummer 1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Verbot des Polizeipräsidenten in Berlin, am 3. Oktober 2007 einen Aufzug vom Brandenburger Tor zum Reichstag durchzuführen.

Randnummer 2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 6. November 2007 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 4

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

§ 23 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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