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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 16.12.2008 – 157/08

VerfGH Berlin: Verfahrenseinstellung nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde

Orientierungssatz

Das Verfahren ist nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde einzustellen. (Rn.1)

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 seine Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 3

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

§ 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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