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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 26.02.2008 – 155/07

VerfGH Berlin: Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz im Strafvollzug iSv Art 15 Abs 4 Verf BE durch landgerichtliche Eilentscheidung nach § 114 Abs 2 StVollzG den Strafgefangenen gegen seinen Willen in die JVA Tegel zu verlegen
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2008:0226.155.07.0A
Normenkette
Art. 19 Abs. 4 GG, § 114 Abs. 2 StVollzG, Art. 15 Abs. 4 S. 1 Verf BE, § 150 VGHG BE

Orientierungssatz

1a. Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 19 Abs 4 GG) gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Bürger einen Anspruch auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Aus dieser grundrechtlichen Garantie folgt zugleich das Verfassungsgebot, soweit als möglich zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl BVerfG, 09.11.1993, 2 BvR 2212/93, NJW 1994, 717 <718>). (Rn.9)

1b. Dabei muss gewährleistet sein, dass der der Betroffene umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Individualinteresse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollstreckung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt (vgl BVerfG, NJW 1994, 717 <718>). (Rn.9)

1c. Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den einstweiligen Rechtsschutz können vom VerfGH Berlin aber nur dann beanstandet werden, wenn sie Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl VerfGH Berlin, 21.03.2003, 33/03, ZfStrVo 2003, 248). (Rn.9)

2. Hier:

a. Eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE durch die Entscheidung des LG, den Beschwerdeführer (Strafgefangener) nach seinem Aufenthalt im Justizkrankenhaus Berlin entgegen seinem Willen sofort in die JVA Tegel zu verlegen, ist nicht gegeben, da diese Entscheidung keinen Fehler erkennen lässt, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruht. Insbesondere ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, ihm drohe bei einer Verlegung in die JVA Tegel Gefahr für Gesundheit und Leben, aus den von ihm im Einzelnen vorgetragenen Umständen nicht zu entnehmen (wird ausgeführt. (Rn.12)

b. Dass die Gefahr größer ist, in der JVA Tegel während einer Substitutionsbehandlung an Drogen zu gelangen als während einer Substitutionsbehandlung in der JVA Plötzensee die der Beschwerdeführer präferiert weil die JVA Tegel, „drogenverseucht“ sei, ist durch den nur schlagwortartigen Vortrag des Beschwerdeführers nicht belegt. Die ebenfalls pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, die Substituiertenstation in der JVA Tegel sei in einem „zeitlosen“, also wohl nicht mehr zeitgemäßen Zustand, lässt nicht erkennen, inwiefern ein Aufenthalt in dieser Station gesundheits- oder sogar lebensgefährdend sein soll. (Rn.15)

c. Im Übrigen betrifft die Frage, ob der Beschwerdeführer für den offenen Vollzug geeignet ist oder nicht, die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts und steht deshalb nicht zur Überprüfung durch den VerfGH Berlin, zumal er diesbezüglich nichts den Substantiierungsanforderungen des § 50 VGHG BE Entsprechendes darlegt.

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Randnummer 1

1. Der Beschwerdeführer stellte sich am 3. September 2007 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Heiligensee zur Strafvollstreckung.

Von dort wurde er in die JVA Plötzensee überwiesen. Er wollte in die dortige Substituiertenstation für den offenen Vollzug

aufgenommen werden. Bei der Aufnahmeverhandlung am 14. September 2007 wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass er für den

offenen Vollzug nicht geeignet sei. Es liege eine Vollzugsplanung vor, wonach er in den geschlossenen Vollzug der JVA Tegel

eingewiesen werde. Er solle am 17. September 2007 verlegt werden. Am 15. oder 16. September 2007 erkrankte der Beschwerdeführer

und wurde in das in der JVA Plötzensee befindliche Justizkrankenhaus Berlin eingewiesen, wo er sich nach wie vor befindet.

Randnummer 2

Der Beschwerdeführer beantragte am 17. September 2007 beim Landgericht Berlin, den Leiter der JVA Plötzensee zu verpflichten,

ihn in der JVA Plötzensee, Substituiertenbereich (Haus 2) zu belassen, hilfsweise, den Leiter der JVA Plötzensee zu verpflichten,

ihn nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes StVollzG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts

neu zu bescheiden; ferner stellte er unter Bezugnahme auf § 114 Abs. 2 StVollzG den Antrag, den Leiter der JVA Plötzensee

im Wege der Eilentscheidung zu verpflichten, ihn bis zur Entscheidung in der Hauptsache in der JVA Plötzensee, Substituiertenbereich

(Haus 2) zu belassen.

Randnummer 3

Sofern er in die JVA Tegel verlegt werde, drohten ihm erhebliche gesundheitliche Gefahren und der endgültige Verlust seiner

Rechte auf Unterbringung im offenen Vollzug und sachgerechte Substitution und Behandlung seiner Hepatitis C. Die Substituiertenstation

in der Teilanstalt II der JVA Tegel befinde sich in einem "absolut zeitlosen" Zustand. Die Behandlung erfolge nicht entsprechend

den Regeln der ärztlichen Kunst, denn Beigebrauch anderer Medikamente werde nicht erlaubt, worauf er aber angewiesen sei.

Er sei für den offenen Vollzug geeignet. Zwei in der Rechtsmittelinstanz anhängige Strafverfahren hätten zu relativ geringen

Strafaussprüchen geführt; dass keine Fluchtgefahr bestehe, folge außerdem daraus, dass er sich zum Strafantritt gestellt habe.

Die Frage der Vorwegnahme der Hauptsache stelle sich nicht, da durch die Verlegung in die "drogenverseuchte" Teilanstalt II

der JVA Tegel erhebliche Gesundheitsgefahren oder sogar Lebensgefahr drohten. Es stelle vielmehr eine Vorwegnahme der Hauptsache

dar, wenn die angefochtene Maßnahme vollzogen werde.

Randnummer 4

Das Landgericht verwarf mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 18. September 2007 den Antrag nach

§ 114 Abs. 2 StVollzG, weil eine vorläufige Zustandsregelung weder zur Abwendung eines dem Beschwerdeführer drohenden unverhältnismäßigen

Nachteils noch aus anderen vorgreiflichen Gründen geboten erscheine. Die Verlegung in die JVA Tegel führe nicht dazu, dass

die Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 StVollzG anzunehmen seien. Allein die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zur Verbüßung

seiner Haftstrafe im offenen Vollzug gestellt habe, begründe keinen Anspruch darauf. Er könne sowohl im offenen wie auch im

geschlossenen Vollzug substituiert werden. Dass der Beschwerdeführer in der JVA Tegel angeblich drogenabhängig geworden sei

und nun Todesängste habe, dorthin zurückzukehren, sei ohne Bedeutung, weil er andererseits in Haft einen Selbstentzug durchgeführt

habe und eineinhalb Jahre in Haft abstinent geblieben sein wolle. Außerdem stehe den Interessen des Beschwerdeführers schon

angesichts der beiden offenen Verfahren mit nicht rechtskräftigen Verurteilungen zu unbedingten Haftstrafen unter Berücksichtigung

der Reststrafe, wegen derer sich der Beschwerdeführer in Haft befinde, ein höher zu bewertendes Interesse am sofortigen Vollzug

der Verlegung entgegen.

Randnummer 5

2. Mit seiner am 20. September 2007 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruches

auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin VvB - und auf Schutz von Leben und Gesundheit

gemäß Art. 8 Abs.1 VvB. Zur Begründung führt er aus, einstweiliger Rechtsschutz sei eindeutig notwendig. Bei dem Antrag an

das Landgericht habe er die Kenntnis der einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen und der des Bundesverfassungsgerichts

vorausgesetzt. Das Landgericht habe diese Entscheidungen sowie sämtliche auf der Hand liegenden Fakten ignoriert und jede

Sachverhaltserforschung unterlassen. Einen offenen Vollzug in der JVA Tegel gebe es nicht. Dass er in der Teilanstalt II der

JVA Tegel süchtig geworden sei, wie er vorträgt, sei ein vernünftiger Grund, Gesundheits- und Lebensgefahr bei Verlegung in

die Teilanstalt II der JVA Tegel zu befürchten, weil diese "drogenverseucht" sei. Wegen der dort durchgeführten falschen Substitutionsbehandlung

werde er nicht in diese aufgenommen; deshalb müsse er entziehen. Dies führe dazu, dass der Rückfall in die Drogensucht drohe;

dies sei wegen herabgesetzter Wirkstofftoleranz nach einem Entzug zumal bei illegal erworbenen und in ihrer Wirkstärke unbekannten

Drogen besonders gefährlich. Dass er nach seiner Behauptung einmal in der JVA erfolgreich selbst entzogen habe, sei wegen

mehrerer anschließender Rückfälle bedeutungslos. Dass das Vollzugsinteresse trotz Gesundheits- und Lebensgefahr überwiege,

sei nicht nachvollziehbar; die erwähnten Strafverfahren seien mangels rechtskräftiger Urteile bei der Entscheidung über die

Vollzugsform nicht zu berücksichtigen. Sofern Fluchtgefahr unterstellt werde, sei dies nicht haltbar.

Randnummer 6

Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme

erhalten.

II.

Randnummer 7

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

Randnummer 8

1. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz

gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB.

Randnummer 9

Diese mit Art. 19 Abs. 4 GG inhaltsgleiche Vorschrift gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit,

die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Bürger einen Anspruch auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Aus dieser

grundrechtlichen Garantie folgt zugleich das Verfassungsgebot, soweit als möglich zu verhindern, dass durch die sofortige

Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher

Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 VerfGH 174/03

JR 2007, 65 <66>; für das Bundesrecht: BVerfGE 37, 150 <153>, 65, 1 <70>; BVerfG NJW 1994, 717 <718>). Zwar gewährleistet

Art. 15 Abs. 4 VvB die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 a. a.

O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 65, 1 <70>; BVerfG NJW 1994, 717 <718>), so dass es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden

ist, wenn der Gesetzgeber im Bereich des Strafvollzugs im Gegensatz etwa zu der für die Anfechtung von Verwaltungsakten

im Verwaltungsprozeß geltenden Regelung (§ 80 VwGO) die sofortige Vollziehung als Regel und die Aussetzung des Vollzuges

als Ausnahme vorsieht, weil er grundsätzlich den sofortigen Vollzug der angeordneten Maßnahmen aus Gründen des überwiegenden

öffentlichen Interesses für geboten hält. Dabei muss jedoch gewährleistet sein, daß der Betroffene umgehend eine gerichtliche

Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung

oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollstreckung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme

überwiegt. Bei dieser Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers um so stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte

Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Exekutive Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; NJW 1994, 717 <718>).Auslegung

und Anwendung der Vorschriften über den einstweiligen Rechtsschutz können vom Verfassungsgerichtshof aber nur dann beanstandet

werden, wenn sie Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung der Grundrechte

des Beschwerdeführers beruhen (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfG NJW 2002, 2699 <2700>).

Randnummer 10

Diesen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei belastenden Maßnahmen wird der angegriffene Beschluss

des Landgerichts in Bezug auf die Anwendung des § 114 Abs. 2 StVollzG gerecht.

Randnummer 11

a) Dabei kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer eine Entscheidung nach Satz 1 Aussetzung der Vollziehung einer angefochtenen

Maßnahme - oder nach Satz 2 dieser Vorschrift einstweilige Anordnung begehrte und ob das Landgericht seine Entscheidung

auf die eine oder die andere Vorschrift stützen wollte. Denn das Landgericht machte seine Entscheidung nicht von der Bereinigung

möglicher Unklarheiten in diesem Zusammenhang abhängig, so dass der Vorwurf, es habe die Anforderungen an die Zulässigkeit

des Eilantrags überspannt (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 VerfGH 33/03, 33 A/03 ZfStrVo 2003, 248 <249>, vgl. für das

Bundesrecht BVerfGE 40, 272 <274>; 54, 94 <96 f.>; 78, 88 <96>; BVerfG NJW 1994, 717 <718>), von vornherein ausscheidet.

Randnummer 12

b) Die der Entscheidung des Landgerichts zugrunde liegende Annahme, durch die sofortige Verlegung des Beschwerdeführers in

die JVA Tegel werde die Verwirklichung eines Rechts des Beschwerdeführers weder vereitelt noch wesentlich erschwert, lässt

keinen Fehler erkennen, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers

beruht. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, ihm drohe bei einer Verlegung in die Teilanstalt II der JVA Tegel Gefahr für

Gesundheit und Leben, ist den von ihm im Einzelnen vorgetragenen Umständen nicht zu entnehmen:

Randnummer 13

Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, in der genannten Teilanstalt süchtig geworden zu sein, ist dem von ihm

vorgelegten Schreiben des Fachkrankenhauses Nordfriesland vom 21. April 2006 auf Seite 1 im Abschnitt "Suchtanamnese" zu entnehmen,

dass er bereits zuvor andere Drogen zu sich genommen hatte. Danach war er wohl drogensüchtig, bevor er seiner Darstellung

nach in der JVA Tegel mit dem Heroinkonsum begann, zumal er dort nicht angegeben hat, zu diesem Zeitpunkt und an diesem Ort

süchtig geworden zu sein. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, dass der behauptete Umstand für den Beschwerdeführer in Bezug

auf einen Aufenthalt in der genannten Teilanstalt noch von großer Bedeutung ist, da er ca. 25 Jahre zurückliegt und es dem

Beschwerdeführer nach seiner Darstellung gelungen ist, noch während der Haft zu entziehen.

Randnummer 14

Der Vortrag des Beschwerdeführers, entgegen ärztlichen Regeln werde in der JVA Tegel der Beigebrauch von Medikamenten nicht

geduldet, verhilft ihm ebenfalls nicht zum Erfolg. Zum einen hat er selbst ein ärztliches Attest vom 30. August 2007 vorgelegt,

wonach er gegenwärtig "ohne bedeutsamen Beikonsum" sei. Zum anderen müsste er auch in der JVA Plötzensee damit rechnen, dass

ihm Beigebrauch untersagt würde. Wie den in den den Beschwerdeführer betreffenden Gefangenen-Personalakten enthaltenen Ergebnissen

der Behandlungsuntersuchung gemäß § 6 StVollzG vom 13. September 2007 in den Ausführungen zur aktuellen Suchtproblematik auf

Seite 5 zu entnehmen ist (Absatz 2), hat das in der JVA Plötzensee angewandte Substitutionsprogramm die Zielsetzung, den Drogenabhängigen

zu befähigen, seine Drogenproblematik zu bewältigen. Deshalb sei Beigebrauch untersagt und könne zum Abbruch der Substitution

führen.

Randnummer 15

Dass die Gefahr größer ist, in der JVA Tegel während einer Substitutionsbehandlung an Drogen zu gelangen als während einer

Substitutionsbehandlung in der JVA Plötzensee, weil die Teilanstalt II, in der sich die Substituiertenstation befindet, "drogenverseucht"

sei, ist durch den nur schlagwortartigen Vortrag des Beschwerdeführers nicht belegt. Die ebenfalls pauschale Behauptung des

Beschwerdeführers, die Substituiertenstation in der JVA Tegel sei in einem "zeitlosen", also wohl nicht mehr zeitgemäßen Zustand,

lässt nicht erkennen, inwiefern ein Aufenthalt in dieser Station gesundheits- oder sogar lebensgefährdend sein soll.

Randnummer 16

Auf die übrigen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gesichtspunkte kommt es von vorneherein nicht an. Dass es in der JVA Tegel

keinen offenen Vollzug gibt, steht mit der Frage, ob die Verlegung in diese Anstalt lebens- oder gesundheitsgefährdend ist,

in keinem Zusammenhang. Die Frage, ob der Beschwerdeführer für den offenen Vollzug geeignet ist oder nicht, betrifft die Auslegung

und Anwendung einfachen Rechts und steht deshalb nicht zur Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof. Dass das Landgericht

in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers verkannt hätte, macht er nicht in einer den Anforderungen

des § 50 VerfGHG entsprechenden Weise geltend. Deshalb kommt es auch nicht auf seine diesbezüglichen Ausführungen im ergänzenden

Schriftsatz vom 27. November 2007 an, der im Übrigen erst nach Ablauf der auch für die Begründung einer Verfassungsbeschwerde

geltenden Zwei-Monats-Frist nach § 51 Abs.1 Satz 1 VerfGHG eingegangen ist.

Randnummer 17

c) Das Landgericht hat auch nicht gegen das Verfassungsgebot verstoßen, soweit als möglich zu verhindern, dass durch die sofortige

Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher

Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Die Zurückweisung des Eilantrags des Beschwerdeführers

ist kein Präjudiz für die endgültige Entscheidung des Landgerichts. Dass sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls zeitweilig

im geschlossenen Vollzug befindet, ist Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, im Bereich des Strafvollzugs die sofortige

Vollziehung als Regel vorzusehen, die wie dargelegt von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist.

Randnummer 18

2. Aus den vorgenannten Gründen liegt auch keine Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß

Artikel 8 Abs.1 Satz 2 VvB vor.

Randnummer 19

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 20

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 114 StVollzG Bln, Art. 15 Verf BE, Art. 8 Verf BE, § 6 StVollzG Bln, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 50 VerfGHG BE, § 51 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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