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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 01.06.2010 – 15/09

VerfGH Berlin: Keine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE und der Berufsfreiheit iSv Art 17 Verf BE sowie des Gemeinschaftsrechts durch Untersagung der Vermittlung von Sportwetten im fachgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Grundlage der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags <juris: GlüStVtrG BE 2007>
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2010:0601.15.09.0A
Normenkette
Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, GlSpielWStVtrAG BE, GlSpielWStVtrAG BE, GlüStVtrAG BE 2007 ... mehr

Orientierungssatz

1. Der Rechtsweg ist gem § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE erschöpft, da die Beschwerdeführerin nicht auf die noch ausstehende rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann, denn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß beruht gerade auf der Versagung von Eilrechtsschutz. (Rn.27)

2a. Aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 19 Abs 4 S 1 GG) ergeben sich besondere Anforderungen für die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen über den vorläufigen Rechtsschutz (vgl VerfGH Berlin, 16.09.2008, 81/08, 81 A/08). (Rn.32)

2b. Die Fachgerichte sind gehalten, der besonderen Bedeutung jeweils betroffener Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl BVerfG, 25.10.1988, 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69 <74>). (Rn.32)

2c. Der VerfGH Berlin prüft nur, ob die fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz beruhen. (Rn.32)

2d. Entscheidend ist insoweit, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen zu schützen, die ihm möglicherweise daraus entstehen können, dass die Untersagungsverfügung schon vor rechtskräftiger Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit vollzogen wird (vgl BVerfG, 20.03.2009, 1 BvR 2410/08, NVwZ 2009, 1221 <1223>). (Rn.32)

2e. Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig zu treffen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts trotz anhängiger Rechtsbehelfe ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. (Rn.33)

3a. Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eine wichtige Bedeutung zu (vgl BVerfG, 15.02.1982, 2 BvR 1492/81, NVwZ 1982, 241). (Rn.34)

3b. Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl BVerfG, 08.04.2010, 1 BvR 2709/09 = NJW 2010, 2268). (Rn.34)

4. Hier:

a. Das OVG hat insoweit nicht die Bedeutung der durch Art 17 Verf BE dessen Regelung ebenso wie Art 12 Abs 1 S 1 GG alle Aspekte der Berufsfreiheit umfasst geschützten Grundrechtsposition, insbesondere nicht die Vorgaben des BVerfG in dessen „Sportwetten-Urteil“ verkannt (vgl BVerfG, 28.03.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276). (Rn.38)

b. Das OVG hat überdies seine Beurteilung der neuen landesrechtlichen Rechtslage nicht allein auf den von ihm zitierten BVerfG-Beschluss (vgl BVerfG, 14.10.2008, 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338ff) gestützt, sondern in Auseinandersetzung mit den Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag <juris: GlüStVtrG BE 2007> und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des seine Rechtsauffassung teilenden VGH München (vgl VGH München, 02.06.2008, 10 CS 08.1102 = NVwZ 2008, 1252ff) begründet. (Rn.40)

c. Überdies hat sich das OVG sowohl mit den formalen als auch den materiellen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an die Ausgestaltung eines staatlichen Wettmonopols auseinandergesetzt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es diese offenkundig verkannt hätte. (Rn.41)

d. Das OVG hat sich zudem nicht in verfassungswidriger Weise über stattgebende Hauptsacheentscheidungen des VG in parallel gelagerten Verfahren anderer Sportwettenvermittler hinweggesetzt. Mangels Durchführung einer Beweisaufnahme beruhten die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zur tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenangebots nicht auf einer anderen oder gar besseren Erkenntnisgrundlage des Hauptsacheverfahrens, so dass es dem OVG nicht verwehrt war, nach eigener eingehender Prüfung im Eilverfahren vorläufig davon auszugehen, dass der GlüStVtrG BE 2007 mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts im Einklang steht (wird ausgeführt). (Rn.45)

e. Auf der Grundlage der danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Beurteilung der Untersagungsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig durfte das OVG auch angesichts der von ihm aufgezeigten „Restzweifel“ und der dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen näheren Klärung insbesondere gemeinschaftsrechtlicher Fragen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung ausgehen. Insbesondere begegnen die Annahme eines besonderen Vollziehungsinteresses und die Einschätzung, die unternehmerische Entscheidung der Beschwerdeführerin, Sportwetten gegen Provision zu vermitteln, sei von vornherein risikobehaftet gewesen und verdiene daher kein Vertrauen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.46)

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, mit dem es den Antrag der

Beschwerdeführerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten abgelehnt

hat.

Randnummer 2

1. Die Beschwerdeführerin betreibt ohne behördliche Erlaubnis eine Wettannahmestelle, in der sie gegen Provision Sportwetten

(sog. Oddset-Wetten) an ein im europäischen Ausland ansässiges Unternehmen vermittelt. Diese Tätigkeit sowie die Werbung hierfür

untersagte ihr das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin mit Verfügung vom 20. September 2006 unter Anordnung

der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes. Ein im November 2006 gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen

Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg (VG 35 A 314.06 / OVG 1 S 16.07). Die Beschwerdeführerin hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren

Klage gegen die Untersagungsverfügung erhoben. Mit Urteil vom 25. Februar 2010 VG 35 A 122.07 hat das Verwaltungsgericht

der Klage stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat das beklagte Land Berlin Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden

ist.

Randnummer 3

Mit dem Berliner Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 604) stimmte das Land Berlin

dem am 19. März 2007 von den Bundesländern geschlossenen Glücksspielstaatsvertrag GlüStV zu und verabschiedete das Ausführungsgesetz

zum Glücksspielstaatsvertrag AG GlüStV -. Der Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz traten am 1. Januar 2008

in Kraft.

Randnummer 4

Unter Berufung auf die veränderte Rechtslage beantragte die Beschwerdeführerin im März 2008 die Abänderung der Beschlüsse

im vorangegangenen Eilverfahren nach § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO -. Das Verwaltungsgericht Berlin gab

dem Antrag statt und ordnete mit Beschluss vom 9. Mai 2008 VG 35 A 75.08 die aufschiebende Wirkung der Klage der Beschwerdeführerin

gegen die Untersagungsverfügung mit der Begründung an, es bestünden nunmehr schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit

des staatlichen Sportwettenmonopols in seiner Ausgestaltung seit dem 1. Januar 2008. Angesichts der erheblichen verfassungsrechtlichen

Bedenken sei es nicht länger gerechtfertigt, den privaten Vermittler weiter auf unbestimmte Zeit vom Wirtschaftsbereich der

Sportwetten auszuschließen, bis möglicherweise erst nach Jahren und erneuter Anrufung des Bundesverfassungsgerichts eine

verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Untersagung geschaffen worden sei. Dies gelte auch bei Berücksichtigung der gesetzlichen

Anordnung des Sofortvollzugs in § 9 Abs. 2 GlüStV.

Randnummer 5

Mit Urteilen vom 7. Juli 2008 (VG 35 A 108.07, 149.07, 167.08, juris) gab das Verwaltungsgericht den Klagen anderer privater

Sportwettenvermittler gegen Untersagungsverfügungen statt, weil die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols auch

im Ausführungsgesetz zum neuen Glücksspielstaatsvertrag nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im "Sportwetten-Urteil"

vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) entspreche. Die Beschränkungen der Berufsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit der

Vermittler privater Sportwetten durch deren Ausschluss von der erforderlichen Erlaubnis seien weder verfassungsrechtlich noch

gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber sei seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen,

die wesentlichen Entscheidungen betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten, Vertrieb, Werbung und Spielerschutz selbst zu

treffen, sondern habe diese der Verwaltung überlassen. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedürfe es nicht, da

die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols des Landes Berlin zugleich gegen Gemeinschaftsrecht

verstoße und deshalb die Verfassungswidrigkeit nicht entscheidungserheblich sei. Insbesondere das Ziel der Suchtbekämpfung

werde nicht durch einen kohärenten und systematischen Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeit verwirklicht. Die zwangsläufige

formelle Illegalität ihrer Tätigkeit könne den Klägern wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht entgegengehalten

werden.

Randnummer 6

Durch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung vom 19. Dezember 2008 änderte das Oberverwaltungsgericht

Berlin-Brandenburg den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Mai 2008 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung und

lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin nach § 80 Abs. 7 VwGO mit der Maßgabe ab, dass der Antragsgegner Vollstreckungshandlungen

erst nach Ablauf des 31. Dezember 2008 vornehmen dürfe. Zur Begründung führte es aus, es teile bei der im Verfahren des einstweiligen

Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht die von der Vorinstanz dargelegten Zweifel an der

Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages und des Berliner Ausführungsgesetzes mit dem Grundgesetz und dem Gemeinschaftsrecht.

Die gesetzliche Neuregelung weise jedenfalls für die Zeit nach Auslaufen der vorgesehenen Übergangsfristen keine normativ

begründeten Vollzugsdefizite auf, die zu einer anderen Beurteilung Anlass gäben. Derzeit noch bestehenden, normativ angelegten

Vollzugsdefiziten sei mit der tenorierten Umsetzungsfrist hinreichend Rechnung getragen. Soweit die entscheidungserheblichen

verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Fragen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden

könnten, seien sie dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die insoweit noch vorzunehmende Interessenabwägung gehe dabei zu Ungunsten

der Beschwerdeführerin aus.

Randnummer 7

Jedenfalls auf der Grundlage der Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei von der Verfassungsmäßigkeit der

Neuregelung auszugehen. Die anders lautenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts seien durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

vom 14. Oktober 2008 1 BvR 928/08 überholt. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass der Glücksspielstaatsvertrag

und das Berliner Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag vorrangig dem Ziel dienten, die Bevölkerung, insbesondere

Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität

zu schützen, und dass damit überragend wichtige Gemeinwohlziele verfolgt würden, die selbst objektive Berufswahlbeschränkungen

rechtfertigten. Mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht dargelegten verfassungsrechtlichen Zusammenhänge seien die

aus der Wesentlichkeitstheorie abgeleiteten Bedenken, die das Verwaltungsgericht angeführt habe, nicht gerechtfertigt. Der

Glücksspielstaatsvertrag und das Berliner Ausführungsgesetz enthielten hinreichende Regelungen, die Art und Zuschnitt der

Sportwetten zum Gegenstand hätten und den Entscheidungsspielraum der Verwaltung im Erlaubniserteilungsverfahren nachhaltig

einengten. Der Gesetzgeber habe die Regelung weiterer Detailfragen den Verwaltungsentscheidungen im Erlaubnisverfahren überlassen

dürfen. Angesichts der bereits im Glücksspielstaatsvertrag selbst enthaltenen Regelungsdichte lasse sich aus dem Zusammenspiel

von grundsätzlichen Vorgaben im Staatsvertrag und näherer Ausgestaltung im Erlaubniserteilungsverfahren nicht ein Regelungsdefizit

im Sinne der Wesentlichkeitstheorie ableiten. Dies gelte auch für die Durchsetzung der Werbungsbeschränkungen, die Festlegung

eines Einsatzlimits und die lediglich graduelle Verminderung der Zahl der Annahmestellen.

Randnummer 8

Die Neuregelung sei voraussichtlich auch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. In formeller Hinsicht gelte dies sowohl unter

dem Gesichtspunkt der Notifizierungspflicht für wettbewerbsbeeinträchtigende Rechtsnormen als auch einer fehlenden Evaluierung

von Gefahren, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden seien. Durchgreifende Bedenken gegen die materielle Vereinbarkeit

der Neuregelung ergäben sich bei summarischer Prüfung weder hinsichtlich ihrer Widerspruchsfreiheit ("innere Kohärenz") noch

hinsichtlich der Zusammenschau mit anderen Regelungen ("äußere Kohärenz"). Anlass zu näherer Prüfung der inneren Kohärenz

böten allenfalls die Übergangsregelungen für die Dauer ihrer zeitlichen Anwendbarkeit bis zum 31. Dezember 2008. Ungewollte

Abweichungen von dem verfolgten Konzept, wie die Sonderregelung in Rheinland-Pfalz und fortgeltende Erlaubnisse aus der Endzeit

der DDR, stellten die innere Kohärenz nur dann in Frage, wenn es sich als nicht möglich oder politisch bzw. gesetzgeberisch

nicht durchsetzbar herausstelle, binnen angemessener Zeit Abhilfe zu schaffen. Schon die dieser Frage innewohnende zeitliche

Komponente sprenge den Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Anlass zu näherer Prüfung der äußeren Kohärenz böten zum einen

die von dem Regelungskonzept des Glücksspielstaatsvertrages abweichende rechtliche Ausgestaltung der Pferdewetten und der

Automatenspiele, zum anderen die Frage der Effektivität des von dem Gesetzgeber mit der Neuregelung zum 1. Januar 2008 verfolgten

Konzepts. Auch insoweit seien jedoch durchgreifende Bedenken nicht gegeben. Der Senat vermöge im Verfahren des einstweiligen

Rechtsschutzes nicht die Feststellung zu treffen, der Gesetzgeber habe den ihm auch gemeinschaftsrechtlich gegebenen Gestaltungsspielraum

offensichtlich überschritten. Ebenso wenig könne der Senat bei summarischer Prüfung feststellen, dass es der Neuregelung deswegen

an äußerer Kohärenz mangele, weil sie strukturelle Defizite aufweise und von vornherein auf Ineffektivität angelegt sei. Die

vermeintlichen strukturellen Defizite, die das Verwaltungsgericht in den Urteilen vom 7. Juli 2008 geltend gemacht habe, beruhten

überwiegend darauf, dass die Wesentlichkeitstheorie überspannt und die Regelung von Detailfragen im Zuge der Erlaubniserteilungsverfahren

als unzureichend angesehen werde. Dass dieser Ansatz nicht tragfähig sei, ergebe sich bereits aus dem vorstehend zitierten

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008. Allerdings sei zuzugestehen, dass Art und Ausmaß der von den

staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung noch immer Bedenken auslösten und nicht stets den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages

entsprächen. Der Senat halte es jedoch für verfehlt, aus dem Umstand, dass sich die Glücksspielaufsicht bisher womöglich als

noch nicht hinreichend effektiv erwiesen habe, um die Werbebeschränkungen des Glücksspielstaatsvertrages vollständig durchzusetzen,

bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Schlussfolgerung zu ziehen, die gesetzliche Regelung sei auf fehlende

Effektivität angelegt und deshalb im gemeinschaftsrechtlichen Sinne inkohärent. Insoweit sei ein längerer Beobachtungszeitraum

erforderlich, um feststellen zu können, ob es sich bei der bisher möglicherweise unvollständigen Durchsetzung der im Glücksspielstaatsvertrag

angelegten Werbeverbote gegebenenfalls um typische Anlaufschwierigkeiten einer Neuregelung oder um ein normativ angelegtes,

strukturelles Defizit handele. Auch dieser Gesichtspunkt bedürfe weiterer Klärung im Hauptsacheverfahren.

Randnummer 9

Das gelte auch für Restzweifel, ob die behördenorganisatorische Trennung der Glücksspielaufsicht von den für die Finanzen

und die Beteiligungsverwaltung zuständigen Behörden ausreiche, um sicherzustellen, dass effektives ordnungsbehördliches Einschreiten

nicht aus fiskalischen Motiven unterbleibe, wenn und soweit der staatliche Monopolveranstalter Werbung betreibe, die den Vorschriften

des Glücksspielstaatsvertrages nicht entspreche. Auch insoweit sehe der Senat keinen Raum dafür, wegen der in der Vergangenheit

und zum Teil auch lediglich aus anderen Bundesländern dokumentierten, rechtswidrigen Werbung bereits aktuell und im Verfahren

einstweiligen Rechtsschutzes von einem die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes in Zweifel ziehenden Vollzugsdefizit auszugehen.

Vielmehr würden das Werbeverhalten der staatlichen Anbieter und das Vollzugsverhalten der Glücksspielaufsicht zu beobachten

und einer Würdigung im Hauptsacheverfahren zuzuführen sein.

Randnummer 10

Schließlich bestehe an der sofortigen Vollziehung der gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Untersagungsverfügung ein überwiegendes

öffentliches Interesse. Aus den Gründen, die das staatliche Wettmonopol und das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von

privaten Sportwetten rechtfertigten, folge zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung, da nur so die

Verwirklichung der mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecke sichergestellt werden könne. Diesen die sofortige Vollziehung rechtfertigenden

öffentlichen Interessen stünden keine gleichrangigen privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Fortsetzung ihrer gewerblichen

Tätigkeit gegenüber. Ihr Vertrauen darauf, dass sie die Vermittlung privater Sportwetten weiterhin ungehindert betreiben könne,

sei schon deshalb stark eingeschränkt, weil sie diese Tätigkeit aufgenommen habe, obwohl ihr das Verbot der Veranstaltung

privater Wetten und die sich daran anknüpfenden ordnungs- und strafrechtlichen Konsequenzen bekannt gewesen seien. Ihre unternehmerische

Entscheidung, gleichwohl ein Wettbüro zu eröffnen, sei von vornherein risikobehaftet gewesen und verdiene kein Vertrauen.

Randnummer 11

2. Mit ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts

auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin VvB -. Die Verfassungsbeschwerde sei nicht auf

die klärungsbedürftige Frage gerichtet, ob die Vermittlung von Sportwetten an EU-konzessionierte Unternehmen mit Verfassungs-

und Europarecht vereinbar sei. Die Beschwerdeführerin wende sich dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren

bei bloß summarischer Prüfung dieser Frage den Eilantrag unter Verkennung der Reichweite des Rechtsschutzes (stattgebender)

erstinstanzlicher Hauptsacheentscheidungen in Parallelverfahren zurückgewiesen habe. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin

im Wesentlichen aus:

Randnummer 12

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletze sie in ihrem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, da ein besonderes

öffentliches Vollzugsinteresse nicht bestehe. Das Oberverwaltungsgericht habe die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die

Untersagungsverfügung abgelehnt, obgleich offensichtlich sei, dass das erstinstanzliche Gericht seine positive Eilentscheidung

im Besonderen darauf stütze, dass es bereits mehrere Hauptsacheverfahren zu Gunsten anderer privater Vermittler entschieden

habe. In diesen mit umfangreichster Begründung entschiedenen Hauptsacheverfahren sei zudem eine ausführliche Beweisaufnahme

durchgeführt und sodann festgestellt worden, dass Untersagungsverfügungen der vorliegenden Art sowohl gegen Verfassungsrecht

als auch gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstießen. Bei einer solchen Konstellation bedürfe es umso mehr eines besonderen

öffentlichen Interesses am Sofortvollzug, welches vom Oberverwaltungsgericht nicht dargelegt worden sei. Dieses habe vielmehr

pauschal in summarischer Prüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, obwohl sich die Gesetzeslage verändert

habe und auch der Prüfungsmaßstab ein anderer sei als in der sogenannten Übergangszeit. Dabei habe es die erstinstanzlichen

Hauptsacheentscheidungen außer Acht gelassen bzw. nicht in der erforderlichen Art und Weise in die Interessenabwägung einfließen

lassen. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass sich in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich eine eingeschränkte

Prüfungskompetenz für das Beschwerdegericht ergebe. Es habe sich darüber hinaus in einer Weise über die stattgebenden Hauptsacheentscheidungen

hinweggesetzt, die erkennen lasse, dass eine Auseinandersetzung mit diesen Entscheidungen nicht in der gebotenen Ausführlichkeit

und Gründlichkeit vorgenommen worden sei.

Randnummer 13

Das Oberverwaltungsgericht sei an die Bewertung der Erfolgsaussichten durch das erstinstanzliche Gericht zunächst gebunden.

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin habe im Beschluss vom 1. November 2007 VerfGH 103/07 - (LVerfGE 18, 123) entschieden,

dass es dem Beschwerdegericht nur in ganz engen Grenzen möglich sei, eine abweichende Interessenabwägung zu treffen. Eine

dem im Hauptsacheverfahren gefundenen Ergebnis widersprechende Eilentscheidung könne nur ausnahmsweise, etwa bei schwerwiegenden

und offensichtlichen Mängeln der Hauptsacheentscheidung oder sonst bei gleichwertigen Erkenntnismöglichkeiten und vergleichbar

genauer und intensiver Prüfung wie im Hauptsacheverfahren verfassungsrechtlich tragfähig sein. Diese Voraussetzungen lägen

nicht vor. Vor allem habe das Beschwerdegericht keine vergleichbar genaue und intensive Prüfung wie das Verwaltungsgericht

Berlin im Hauptsacheverfahren vornehmen können. Dies habe das Oberverwaltungsgericht selbst dadurch zum Ausdruck gebracht,

dass es sich eine genauere Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten habe. Mit diesem Vorbehalt habe es das Recht der

Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz verletzt.

Randnummer 14

Die vom Oberverwaltungsgericht dargelegten Maßstäbe erlaubten keine von den Hauptsacheentscheidungen abweichende Entscheidung.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur gesetzlichen Ausgestaltung

des staatlichen Sportwettenmonopols nicht durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 überholt.

Diese Entscheidung, der ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe, betreffe andere Rechtsfragen und verhalte sich

nicht zur europarechtlichen Problematik. Darüber hinaus habe das Bundesverfassungsgericht keine Prüfung des tatsächlichen

Marktauftrittes vornehmen können, da die im Staatsvertrag gewährte Übergangsregelung noch bis Ende des Jahres 2008 gegolten

habe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erster Instanz berücksichtige auch die tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen

Monopols.

Randnummer 15

Selbst unterstellt, der rechtliche Gesichtspunkt der Wesentlichkeitstheorie sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

vom 14. Oktober 2008 "überholt", habe das Oberverwaltungsgericht übersehen, dass das Verwaltungsgericht die Hauptsacheentscheidung

auf eine Vielzahl rechtlicher und tatsächlicher Gesichtspunkte gestützt habe, die zudem nach umfangreicher Beweiserhebung

wesentlich die Entscheidung tragen würden. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die vom Bundesverfassungsgericht

geforderte konkrete Ausrichtung und Ausgestaltung an der Spielsuchtbekämpfung in den gesetzlichen Regelungen keinen Niederschlag

gefunden habe. Diese seien vielmehr von Formulierungen durchzogen, die wesentliche Forderungen des Bundesverfassungsgerichts

vom Gesetzgeber auf die Behörde verlagerten. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht anhand der Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs die Europarechtswidrigkeit festgestellt. Über all dies setze sich das Oberverwaltungsgericht nach bloßer summarischer

und zum Teil unvollständiger Würdigung und Prüfung hinweg und suggeriere, dass es keine Hauptsacheentscheidungen zu den offenen

rechtlichen Fragen gebe. Unerheblich sei, dass im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung noch kein erstinstanzliches Urteil

im konkreten Verfahren ergangen sei. Sämtliche Verfahren seien gleich gelagert und würden vom Verwaltungsgericht gleich entschieden.

Randnummer 16

Vorläufiger Rechtsschutz sei zu gewähren, wenn ohne ihn eine erhebliche Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers drohe,

die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könne. Ohne die Aussetzung der Vollziehung der Untersagungsverfügung

drohe der Beschwerdeführerin der wirtschaftliche Ruin. Es sei auch nicht ersichtlich, dass überragende Gemeinwohlinteressen

eine von der Hauptsacheentscheidung abweichende Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlich machten.

Konkrete Gefahren habe das Oberverwaltungsgericht entgegen den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom

27. April 2005 1 BvR 223/05 nicht dargelegt. Es habe auch nicht erkennbar in Erwägung gezogen, vermeintlichen Gefahren

durch das mildere Mittel der Auflagen zu begegnen.

Randnummer 17

Zudem habe das Beschwerdegericht unzutreffende Tatsachen in die Interessenabwägung einfließen lassen, indem es davon ausgegangen

sei, dass das Vertrauen der Beschwerdeführerin an der Fortsetzung ihrer gewerblichen Tätigkeit schon deshalb stark eingeschränkt

sei, weil sie diese Tätigkeit aufgenommen habe, obwohl ihr das Verbot der Veranstaltung privater Wetten und die sich daran

anknüpfenden ordnungs- und strafrechtlichen Konsequenzen bekannt gewesen seien. Das Oberverwaltungsgericht verkenne, dass

die Beschwerdeführerin die Tätigkeit zu einem Zeitpunkt aufgenommen habe, für den die fachgerichtliche Rechtsprechung keine

objektive Anwendbarkeit des § 284 des Strafgesetzbuches StGB angenommen und eine strafbare Handlung verneint habe

. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin auf die vom Bundesverfassungsgericht am 28. März 2006 festgestellte Europarechtswidrigkeit

vertrauen dürfen.

Randnummer 18

Aus allen diesen Gesichtspunkten ergebe sich zudem, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg willkürlich

sei.

Randnummer 19

3. Der Verfassungsgerichtshof hat den Beteiligten gemäß § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof VerfGHG

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Randnummer 20

Der Beteiligte zu 2 trägt im Wesentlichen vor: Die Verfassungsbeschwerde sei mangels Beschwerdebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis

bereits unzulässig. Eine Verletzung von Art.15 Abs. 4 VvB durch die angegriffene Entscheidung sei offensichtlich ausgeschlossen.

Die verfassungsrechtliche Problematik sei durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einer vergleichbaren Konstellation

(Beschluss vom 20. März 2009 1 BvR 2410/08 -) als geklärt anzusehen. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes

Berlin vom 1. November 2007, auf den sich die Beschwerdeführerin berufe, sei offensichtlich nicht einschlägig, da eine die

Beschwerdeführerin betreffende Hauptsacheentscheidung vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht ergangen sei.

Das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin sei fraglich, da ihr selbst ein Obsiegen keinen rechtlichen Vorteil brächte.

Zum einen bestünde weiterhin das strafrechtliche Verbot des § 284 StGB, zum anderen sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin

auch nach § 4 Abs. 4 GlüStV verboten, wonach die Veranstaltung und Vermittlung öffentlichen Glücksspiels im Internet generell

untersagt sei. Die Annahme der Wetten durch das ausländische Wettunternehmen erfolge unkörperlich durch Nutzung des Internets,

da die Spielangebote der Teilnehmer über Online-Standleitungen an das Unternehmen weitergeleitet würden, womit der Vertragsabschluss

selbst im Internet stattfinde.

Randnummer 21

Die Verfassungsbeschwerde sei auch nicht begründet. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts genüge den verfassungsrechtlichen

Anforderungen des Art. 15 Abs. 4 VvB. Eine ausführliche Prüfung aller vom erstinstanzlichen Gericht oder den Beteiligten aufgeworfenen

Fragen sei verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen. Die Ausgestaltung des Sportwettmonopols entspreche der Verfassung von

Berlin und verstoße nicht gegen die in Art. 17 VvB statuierte Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin. Die angegriffenen Regelungen

seien zur Zweckerreichung geeignet, weil dadurch die in § 1 GlüStV genannten Ziele gefördert würden.Mit dem Verweis auf diesbezügliche

Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts habe das Oberverwaltungsgericht den Prinzipien effektiven Rechtsschutzes genügt,

weil sich die verfassungsgerichtlichen Wertungen allgemein auf Vermittler von Sportwetten übertragen ließen

.

Randnummer 22

Das Oberverwaltungsgericht habe im Rahmen seiner summarischen Prüfung im Beschluss dargelegt und begründet, warum eine Verletzung

der Wesentlichkeitsrechtsprechung durch die gesetzlichen Regelungen nicht vorliege. Es genüge damit den verfassungsrechtlichen

Anforderungen an die Effektivität des Rechtsschutzes. Dies gelte auch, soweit es die Entscheidung über die Verfassungskonformität

der Regelungen zur Aufsichtsbehörde im Glücksspielrecht wie das Verwaltungsgericht offen gelassen und dies mit der Möglichkeit

begründet habe, dadurch die Wahrnehmung der aufsichtsrechtlichen Befugnisse über einen längeren Zeitraum beobachten und beurteilen

zu können. Es habe ferner eine ausführliche summarische europarechtliche Würdigung des Glücksspielstaatsvertrages und des

Berliner Ausführungsgesetzes in formeller und materieller Hinsicht vorgenommen.

Randnummer 23

Zutreffend habe das Oberverwaltungsgericht festgehalten, dass aus den Gründen, die das staatliche Wettmonopol und das Verbot

der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten rechtfertigten, zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung

folge, da nur so die Verwirklichung der mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecke sichergestellt werden könne. Konkrete Gefahren,

die sich aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin ergäben, seien nicht im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzes und jedenfalls

nicht in der Beschwerdeinstanz zu prüfen. Zudem habe es eine genauere rechtliche Prüfung von Einzelheiten der glücksspielrechtlichen

Ausgestaltung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten dürfen, ohne dass formulierte Vorbehalte und "Restzweifel" bei der Interessenabwägung

zu Gunsten des privaten Vollziehungsinteresses hätten berücksichtigt werden müssen. In verfassungskonformer Weise habe es

das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse als nachrangig angesehen.

Randnummer 24

Der von der Beschwerdeführerin angeführte Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 1. November 2007 sei

nicht einschlägig. Er betreffe ausschließlich asyl- und aufenthaltsrechtliche Verfahren, in denen in derselben Sache bereits

eine Hauptsacheentscheidung ergangen sei. Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin, die andere Streitgegenstände und andere

Kläger beträfen, beschränkten weder die Prüfungskompetenz des Oberverwaltungsgerichts in vorläufigen Rechtsschutzverfahren

noch entfalteten sie eine vorläufige Bindungswirkung oder determinierten die vom Oberverwaltungsgericht im Rahmen des vorläufigen

Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung. Andernfalls würde den Beteiligten unter Verletzung von Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB der für ihren Einzelfall zuständige Richter faktisch entzogen.

Randnummer 25

Der Verfassungsgerichtshof habe im Beschluss vom 1. November 2007 maßgeblich auf die verstärkte Erkenntnismöglichkeit und

bessere Einwirkungsmöglichkeit im Hauptsacheverfahren abgestellt. Vorliegend hätten in den Hauptsacheverfahren keine Beweiserhebungen

stattgefunden. Die Entscheidungen stützten sich auf ein überdehntes Verständnis der Wesentlichkeitstheorie, mithin auf die

Rechtsfragen einer verfassungsrechtlichen Würdigung und nicht auf tatsächliche Fragen. Das Verwaltungsgericht habe bei der

Prüfung dieser Rechtsfrage im Hauptsacheverfahren keine gegenüber dem Oberverwaltungsgericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

bessere Erkenntnisgrundlage. Dessen ungeachtet habe der Verfassungsgerichtshof nicht eine von der Beschwerdeführerin suggerierte

Bindungswirkung statuiert, sondern lediglich die maßgebliche Bedeutung einer Hauptsacheentscheidung für die Interessenabwägung

im vorläufigen Rechtsschutzverfahren betont.

II.

Randnummer 26

1. Die Verfassungsbeschwerde ist mit Ausnahme der pauschalen Rüge einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 10 Abs. 1 VvB)

zulässig.

Randnummer 27

Der Rechtsweg ist im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG erschöpft. Die Beschwerdeführerin kann nicht auf die noch ausstehende

rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen werden, denn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß beruht gerade

auf der Versagung von Eilrechtsschutz (vgl. Beschluss vom 1. November 2007 VerfGH 103/07 -, LVerfGE 18, 123 <131> und wie alle im Folgenden zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

Durch die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird die Beschwerdeführerin bis zur Klärung der Rechtslage in der Hauptsache

möglicherweise unter Verstoß gegen Art. 12 des Grundgesetzes GG bzw. Art. 17 VvB an der weiteren Ausübung ihrer Vermittlungstätigkeit

gehindert.

Randnummer 28

Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 15 Abs. 4 VvB ist nicht offensichtlich ausgeschlossen. Entscheidungen

des Bundesverfassungsgerichts zum Bundesrecht in vergleichbar gelagerten Fällen stellen grundsätzlich nicht bereits die Beschwerdebefugnis

in Frage.

Randnummer 29

Ebenso wenig bestehen die vom Beteiligten zu 2 geäußerten Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin. Eine erneute

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die ihr gegenüber

ergangene Untersagungsverfügung nach einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde wäre für die Beschwerdeführerin rechtlich vorteilhaft.

Ob eine Fortsetzung bzw. Weiterführung der Vermittlungstätigkeit strafrechtliche Konsequenzen nach sich zöge oder eine (weitere)

Untersagungsverfügung auf andere Gründe, etwa auf das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im

Internet (§ 4 GlüStV), gestützt werden könnte, bedarf gegebenenfalls der fachgerichtlichen Klärung und wäre für das vorliegende

Verfahren ohne Bedeutung.

Randnummer 30

Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht dadurch unzulässig geworden, dass zwischenzeitlich mit Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 25. Februar 2010 eine der Klage der Beschwerdeführerin stattgebende Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist. Die Beschwerdeführerin

ist insoweit nicht auf die Möglichkeit eines weiteren Abänderungsantrages im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu verweisen. Ein solcher Antrag wäre offensichtlich aussichtslos. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

entscheidet in ständiger Rechtsprechung in vorläufigen Rechtsschutzverfahren, dass entgegen der erstinstanzlichen Beurteilung

des Verwaltungsgerichts in Hauptsacheentscheidungen Sportwetten weiterhin nicht von privaten Anbietern veranstaltet und vermittelt

werden dürfen (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2010 OVG 1 S 94.09 www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

Randnummer 31

2. Die Verfassungsbeschwerde ist soweit sie zulässig ist nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Berlin-Brandenburg verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 15 Abs. 4 VvB.

Randnummer 32

Aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB (gleich lautend Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), der nicht nur die Möglichkeit garantiert, die Gerichte

anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes verbürgt, ergeben sich besondere Anforderungen für die Auslegung

und Anwendung der gesetzlichen Regelungen über den vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss vom 16. September 2008 VerfGH 81/08,

81 A/08 -, Rn. 8). Die Gerichte sind gehalten, der besonderen Bedeutung jeweils betroffener Grundrechte und den Erfordernissen

eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 79, 69 <74>). Der Verfassungsgerichtshof

prüft nur, ob die fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung

von der Bedeutung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG,

a. a. O.). Der Überprüfung unterliegt dabei hier grundsätzlich allein, ob das Oberverwaltungsgericht seine Prüfung in einer

Weise durchgeführt hat, die hinsichtlich Umfang und Intensität den Anforderungen gerecht wird, die Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB

(wie Art. 19 Abs. 4 GG) an einen effektiven verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz stellt. Entscheidend ist insoweit, dass

die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht notwendig endgültige Prüfung eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer

vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen zu schützen, die ihm möglicherweise daraus entstehen können, dass die Untersagungsverfügung

schon vor rechtskräftiger Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit vollzogen wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20.

März 2009 1 BvR 2410/08 Rn. 26, NVwZ 2009, 1221 <1223> m. w. N.).

Randnummer 33

Gegen kraft Gesetzes oder aufgrund besonderer behördlicher Anordnung sofort vollziehbare belastende Verwaltungsakte (vgl.

§ 80 Abs. 2 VwGO) kann umfassender und effektiver Rechtsschutz mit Hilfe des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 und

7 VwGO erlangt werden, indem das Gericht die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Einzelfall anordnet bzw. wiederherstellt.

Art. 15 Abs. 4 VvB gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende

öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen,

um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig zu treffen. Für die sofortige Vollziehung eines

Verwaltungsakts trotz anhängiger Rechtsbehelfe ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse

hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.

Randnummer 34

Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung

kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eine wichtige Bedeutung zu (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 1982, 241; AuAs

1996, 62). Eine "summarische Prüfung" in dem Sinne, dass die Prüfung im Hauptsacheverfahren eingehender sein und deshalb ein

anderes Ergebnis haben kann, ist dabei kennzeichnend für das Eilverfahren und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich

(zum Bundesrecht: BVerfGK 2, 29 <31>). Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen,

je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. zuletzt

etwa Beschlüsse vom 26. Februar 2008 VerfGH 155/07 Rn. 9 und 1. November 2007, a. a. O., S. 133 bzw. Rn. 34; zum Bundesrecht:

BVerfG, Beschluss vom 8. April 2010 1 BvR 2709/09 juris, Rn. 22). Dementsprechend intensiver muss die Prüfung der Fachgerichte

bereits im Eilverfahren ausfallen und bei besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffen zur Wahrung des Anspruchs auf effektiven

Rechtsschutz eine konkrete Interessen- und Folgenabwägung umfassen, wenn sich die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme

nicht ohne weiteres erschließt, d. h. nicht offensichtlich ist (vgl. Beschluss vom 1. November 2007, a. a. O., S. 133 bzw.

Rn. 35). Die Überprüfung muss in diesem Sinne auch im vorliegenden Zusammenhang eingehend genug sein, um den Beschwerdeführer

vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen aus der vorläufigen Vollziehung der Untersagungsverfügung zu schützen (zum Bundesrecht:

BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, a. a. O.).

Randnummer 35

Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben wird die angegriffene Entscheidung gerecht.

Randnummer 36

a) Entgegen der Darstellung in der Verfassungsbeschwerde hat das Oberverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der

Untersagungsverfügung offensichtlich auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage vorgenommen und nicht

pauschal an seiner bisherigen Rechtsprechung zur bis dahin geltenden Rechtslage festgehalten.

Randnummer 37

b) Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Oberverwaltungsgericht aufgrund einer vorläufigen Prüfung

der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages im Eilrechtsschutzverfahren von der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung und

deren grundsätzlicher Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts ausgegangen ist und jedenfalls für die Zeit

nach Auslaufen der im Glücksspielstaatsvertrag und im Berliner Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag angelegten Übergangsfristen

nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts gefolgt ist, die Neuregelung weise mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

im "Sportwetten-Urteil" und des Gemeinschaftsrechts nicht vereinbare strukturelle Regelungsdefizite auf.

Randnummer 38

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit nicht die Bedeutung der durch Art. 17 VvB dessen Regelung ebenso wie Art. 12

Abs. 1 Satz 1 GG alle Aspekte der Berufsfreiheit umfasst (Beschluss vom 16. September 2008, a. a. O., Rn. 7) geschützten

Grundrechtsposition, insbesondere nicht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen "Sportwetten-Urteil" vom 28.

März 2006 (BVerfGE 115, 276) verkannt.

Randnummer 39

Das Bundesverfassungsgericht hat zu vergleichbaren Eilentscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem

Beschluss vom 20. März 2009 (a. a. O., S. 1223, Rn. 21) ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht habe davon ausgehen dürfen,

dass die Ausgestaltung des niedersächsischen staatlichen Sportwettmonopols zu dem von ihm für maßgeblich erachteten Zeitpunkt

den vom Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) aufgestellten Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG entspricht. Es habe die Regelungen

des Glücksspielstaatsvertrages und des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes bei überschlägiger Prüfung dahingehend bewerten

dürfen, dass sie trotz der vom Oberverwaltungsgericht unter bestimmten Gesichtspunkten auch zutreffend angemerkten Kritik

in zureichendem Maße eine suchtpräventive Ausrichtung des staatlichen Sportwettmonopols gesetzlich gewährleisteten. Vorbehaltlich

einer eingehenden verfassungsrechtlichen Prüfung im Rahmen von Verfassungsbeschwerden gegen fachgerichtliche Hauptsacheentscheidungen

könne das grundlegende Regelungsdefizit, welches die alte landesrechtliche Regelungslage gekennzeichnet habe, als grundsätzlich

behoben angesehen werden.

Randnummer 40

Das Oberverwaltungsgericht hat überdies seine Beurteilung der neuen Rechtslage nicht allein auf den von ihm in Auszügen wörtlich

zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 (NVwZ 2008, 1338) gestützt, sondern in Auseinandersetzung

mit den Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des seine Rechtsauffassung teilenden

Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 2. Juni 2008 10 Cs 08.1102 juris) begründet. Seine Entscheidung wäre

daher auch dann nicht durchgreifend in Frage gestellt, wenn die Einschätzung, die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zur

Verfassungswidrigkeit der Neuregelung seien durch den zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts überholt, so nicht

zuträfe. Es bedarf daher im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Erörterung, welche Schlussfolgerungen sich aus dem Beschluss

des Bundesverfassungsgerichts im Einzelnen ziehen lassen.

Randnummer 41

bb) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz wahrt der angegriffene

Beschluss auch im Hinblick auf die Beurteilung der als solcher im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht rügefähigen gemeinschaftsrechtlichen

Dienst- und Niederlassungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, a. a. O., S. 1225). Das Oberverwaltungsgericht

hat sich sowohl mit den formalen als auch den materiellen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an die Ausgestaltung eines staatlichen

Wettmonopols auseinandergesetzt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es diese offenkundig verkannt hätte. Auch

begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Oberverwaltungsgericht nach summarischer Prüfung im Zeitpunkt

der Entscheidung im Eilverfahren einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht offen gelassen und einer Klärung im Hauptsacheverfahren

nach weiterer Beobachtung der staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht vorbehalten hat. Eine intensivere Prüfung

war zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes insoweit nicht geboten (vgl. auch BVerfG, a. a. O., S. 1226).

Randnummer 42

cc) Das Oberverwaltungsgericht hat sich schließlich nicht in verfassungswidriger Weise über stattgebende Urteile des Verwaltungsgerichts

in parallel gelagerten Verfahren anderer Sportwettenvermittler hinweggesetzt.

Randnummer 43

(1) Es hat sich mit den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, insbesondere auch mit dessen Ausführungen

zum Gemeinschaftsrecht, von denen das Verwaltungsgericht in seinem vorangegangenen Beschluss im Eilverfahren noch ausdrücklich

abgesehen hatte. Es ist der Argumentation des Verwaltungsgerichts mit tragfähiger Begründung bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

nicht gefolgt. Das Verwaltungsgericht hat die Gemeinschaftswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols im Wesentlichen

aus den Gründen bejaht, die aus seiner Sicht auch dessen Verfassungswidrigkeit begründen und denen sich das Oberverwaltungsgericht

im Eilverfahren mit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung gerade nicht angeschlossen hat (s. o.). Die Feststellungen

des Verwaltungsgerichts zur tatsächlichen aktuellen Ausgestaltung des staatlichen Wettangebots, insbesondere zu Art und Ausmaß

der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung, hat das Oberverwaltungsgericht aufgegriffen. Dass es insoweit

anders als das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung kein in

den gesetzlichen Regelungen angelegtes strukturelles Defizit gesehen hat, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Randnummer 44

(2) Den Hauptsacheentscheidungen des Verwaltungsgerichts kommt überdies nicht die Bedeutung eines in derselben Sache ergangenen

erstinstanzlichen Urteils zu, wie sie der Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 1. November 2007 (a. a. O., LVerfGE 18,

123) betont hat: Danach hat das Beschwerdegericht in dem Verfahren, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss über die Gewährung

vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden und in dem bereits eine Hauptsacheentscheidung ergangen ist, den regelmäßig besseren

Erkenntnismöglichkeiten und verstärkten Einwirkungsmöglichkeiten der Beteiligten im Hauptsacheverfahren Rechnung zu tragen,

zumal wenn die Entscheidung nach Beweiserhebung ergangen ist. Eine dem im Hauptsacheverfahren gefundenen Ergebnis widersprechende

Eilentscheidung kann ohne Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nur ausnahmsweise, etwa bei schwerwiegenden und

offensichtlichen Mängeln der Hauptsacheentscheidung oder sonst bei gleichwertigen Erkenntnismöglichkeiten und vergleichbar

genauer und intensiver Prüfung wie im Hauptsacheverfahren verfassungsrechtlich tragfähig sein.

Randnummer 45

Abgesehen davon, dass die in der Verfassungsbeschwerde aufgeführten Hauptsacheentscheidungen des Verwaltungsgerichts nicht

die Beschwerdeführerin betreffen, war die Ermittlung des konkreten entscheidungserheblichen Sachverhalts in diesen Verfahren

anderer Sportwettenvermittler nicht von entscheidungstragender Bedeutung. Im Mittelpunkt der bundesweit geführten Verfahren

gegen die Untersagung der privaten Sportwettenvermittlung stand und steht die Frage, ob die Ausgestaltung des staatlichen

Sportwettmonopols auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

Das Verwaltungsgericht hat dies für die Rechtslage in Berlin aufgrund einer vom jeweiligen konkreten Einzelfall losgelösten

rechtlichen Prüfung verfassungs- und gemeinschaftsrechtlicher Fragen verneint. Auf die Ermittlung des entscheidungserheblichen

Sachverhalts in den konkreten Verfahren kam es insoweit nicht an, eine förmliche Beweisaufnahme fand ausweislich der mit der

Verfassungsbeschwerde vorgelegten Urteile des Verwaltungsgerichts auch nicht statt. Die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen

zur tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenangebots beruhten nicht auf den regelmäßig weiter gehenden Erkenntnismöglichkeiten

des Hauptsacheverfahrens, sondern wesentlich auf allgemeinkundigen Erkenntnissen aus der Beobachtung des öffentlichen Auftritts

und der Werbemaßnahmen des staatlichen Wettveranstalters. Das Verwaltungsgericht verfügte mithin für die Beurteilung der verfassungs-

und gemeinschaftsrechtlichen Rechtslage nicht über eine andere oder gar bessere Erkenntnisgrundlage als das Oberverwaltungsgericht

im Ausgangsverfahren. Dem Oberverwaltungsgericht war es daher gemessen an Art. 15 Abs. 4 VvB nicht verwehrt, nach eigener

eingehender Prüfung ebenso wie andere Oberverwaltungsgerichte (z. B. BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 10 CS 08.1008 juris; HambOVG, Beschluss vom 25. März 2008 4 Bs 5/08 juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 13 B 1215/07 juris) im Eilverfahren vorläufig davon auszugehen, der Glücksspielstaatsvertrag entspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

im "Sportwetten-Urteil" und es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen seine Vereinbarkeit mit den Anforderungen des

Gemeinschaftsrechts.

Randnummer 46

c) Auf der Grundlage der danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Beurteilung der Untersagungsverfügung als voraussichtlich

rechtmäßig durfte das Oberverwaltungsgericht auch angesichts der von ihm aufgezeigten "Restzweifel" und der dem Hauptsacheverfahren

vorbehaltenen näheren Klärung insbesondere gemeinschaftsrechtlicher Fragen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender

Weise von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung ausgehen. Insbesondere begegnen die Annahme

eines besonderen Vollziehungsinteresses und die Einschätzung, die unternehmerische Entscheidung der Beschwerdeführerin, Sportwetten

gegen Provision zu vermitteln, sei von vornherein risikobehaftet gewesen und verdiene daher kein Vertrauen, keinen verfassungsrechtlichen

Bedenken. Das Oberverwaltungsgericht war von Verfassungs wegen wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20. März

2009 (a. a. O., S. 1225) zu Art. 19 Abs. 4 GG und zur vergleichbaren Rechtslage in Niedersachsen ausgeführt hat nicht gehalten,

die konkrete Gefährlichkeit der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen. Ebenso wenig musste es im Rahmen der

Interessenabwägung dem Umstand abwägungsentscheidende Bedeutung beimessen, dass die Wettvermittlungstätigkeit zu einer Zeit

aufgenommen worden ist, zu der sich ein Ausschluss privater Anbieter aus verfassungsrechtlichen Gründen als unverhältnismäßig

und deshalb rechtswidrig darstellte.

Randnummer 47

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihr Vertrauen in die Europarechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung beruft, gilt

letztlich nichts anderes. Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht ohne Verfassungsverstoß die neue Rechtslage zum Zeitpunkt

seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, a. a. O., S. 1223 bzw. Rn. 22), zum

anderen war die alte Rechtslage für die Zeit davor insoweit nicht abschließend geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hatte

im "Sportwetten-Urteil" mangels Zuständigkeit gerade keine verbindlichen Aussagen zu gemeinschaftsrechtlichen Fragen gemacht

(so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2007 1 BvR 3082/06 juris, Rn. 20). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

von 27. April 2005 (BVerfGK 5, 196), auf die sich die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde beruft, betraf die Anforderungen

an die Begründung eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses und bot keine Grundlage für die Annahme, die Vermittlung

privater Sportwetten könne nicht rechtswirksam untersagt werden.

Randnummer 48

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 49

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 15 Verf BE, Art. 17 Verf BE, Art. 10 Verf BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 49 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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