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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 02.07.2008 – 148/06

VerfGH Berlin: Wegen weiter bestehender Zulässigkeitsbedenken unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die zweitinstanzlich bestätigte Verwerfung eines Wiederaufnahmeantrags in einer Strafsache
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2008:0702.148.06.0A
Normenkette
Verf BE, § 25 S. 1 VGHG BE

Orientierungssatz

1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der bereits vom VerfGH Berlin auf die bestehenden Zulässigkeitsbedenken hingewiesen worden war, ist gem § 23 S 1 VGHG BE zu verwerfen, da seine weiteren Einwände hiergegen keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung geben.

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verwerfung eines Wiederaufnahmeantrags in einer

Strafsache und seiner dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde.

Randnummer 2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichthofs vom 14. Mai 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner

Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 VerfGHG zu verwerfen. Das

Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2008 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Das Kammergericht ist nicht

davon ausgegangen, dass das Landgericht ein neues Beweismittel übersehen hat. Übersehen wurde nach Auffassung des Kammergerichts,

dass dieses Beweismittel durch das vorangegangene Wiederaufnahmeverfahren bereits verbraucht war. Das Urteil des Landgerichts

Berlin vom 28. Januar 2008 lag bei Erlass der angefochtenen Beschlüsse noch nicht vor und kann der Verfassungsbeschwerde daher

nicht zum Erfolg verhelfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 4

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

§ 23 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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