Rechtsprechung · VerfGH Berlin
VerfGH Berlin, Beschluss vom 04.04.2009 – 147/08
- ECLI
- ECLI:DE:VERFGBE:2009:0404.147.08.0A
- Normenkette
- § 23 S. 1 VGHG BE, § 23 S. 2 VGHG BE
Orientierungssatz
Die Verfassungsbeschwerde wurde gem § 23 VGHG BE nach Hinweis ohne weitere Begründung zurückgewiesen.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und eine Kostenrechnung aus einem Mietrechtsstreit.
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2008 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß §23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof VerfGHG zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
Zitierte Vorschriften
§ 23 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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