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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 04.04.2009 – 147/08

VerfGH Berlin: A-limine-Abweisung (§ 23 VGHG BE) einer Verfassungsbeschwerde
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2009:0404.147.08.0A
Normenkette
§ 23 S. 1 VGHG BE, § 23 S. 2 VGHG BE

Orientierungssatz

Die Verfassungsbeschwerde wurde gem § 23 VGHG BE nach Hinweis ohne weitere Begründung zurückgewiesen.

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und eine Kostenrechnung aus einem Mietrechtsstreit.

Randnummer 2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2008 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß §23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof VerfGHG zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 4

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

§ 23 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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