Rechtsprechung · VerfGH Berlin
VerfGH Berlin, Beschluss vom 12.10.2016 – 145/16
- ECLI
- ECLI:DE:VERFGBE:2016:1012.145.16.0A
- Normenkette
- § 40 Abs. 1 VerfGHG BE, § 40 Abs. 2 VerfGHG BE, § 40 Abs. 4 S. 1 VerfGHG BE, § 74 WahlO BE
Orientierungssatz
1a. Wenn Wahleinsprüche wie hier vor Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt eingelegt werden, sind sie gem § 40 Abs 4 S 1 VerfGHG (RIS: VerfGHG BE) unzulässig. (Rn.4)
1b. Dieser Mangel kann auch nicht durch die amtliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses geheilt werden. (Rn.4)
2. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der VerfGH mit Beschluss vom heutigen Tag, 145 A/16, verworfen. (Rn.3)
Tenor
1. Der Einspruch wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die Antragsteller haben vor der amtlichen Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahlen zum Abgeordnetenhaus vom 18. September 2016 Einspruch eingelegt und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 hat der Verfassungsgerichtshof die Antragsteller auf Bedenken gegen die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf einstweilige Anordnung und gegen die Zulässigkeit des Einspruchs hingewiesen.
Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag verworfen.
Der Einspruch ist aus den dort genannten Gründen zurückzuweisen. Er ist verfrüht erhoben worden (§ 40 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof VerfGHG -). Dieser Mangel kann auch nicht durch die amtliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses geheilt werden. Auf die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 kommt es danach nicht mehr an.
Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Zitierte Vorschriften
§ 40 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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