Rechtsprechung · VerfGH Berlin
VerfGH Berlin, Beschluss vom 01.04.2008 – 145/07
- ECLI
- ECLI:DE:VERFGBE:2008:0401.145.07.0A
- Normenkette
- § 23 S. 1 VGHG BE, § 23 S. 2 VGHG BE
Orientierungssatz
Verwerfung der Verfassungsbeschwerde gem § 23 S 1 VerfGHG (juris: VGHG BE) wegen Unzulässigkeit aus den dem Beschwerdeführer mitgeteilten Gründen. (Rn.2)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin, mit dem für die vom Gericht genehmigte Vorführung des in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführers zu einem Termin vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die Anlegung von Hand- und Fußfesseln außerhalb des Gerichtssaals angeordnet wurde.
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 VerfGHG zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
Zitierte Vorschriften
§ 23 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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