Rechtsprechung · VerfGH Berlin
VerfGH Berlin, Beschluss vom 26.02.2008 – 130/07
- ECLI
- ECLI:DE:VERFGBE:2008:0226.130.07.0A
Gründe
Randnummer 1
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben von 20. Januar 2008 die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat, ist das Verfahren
einzustellen.
Randnummer 2
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Randnummer 3
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
Zitierte Vorschriften
§ 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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