Rechtsprechung · VerfGH Berlin
VerfGH Berlin, Beschluss vom 16.12.2008 – 129/05
Orientierungssatz
Das Verfahren ist nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde einzustellen. (Rn.1)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. November 2008 ihre Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
Zitierte Vorschriften
§ 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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