Rechtsprechung · VerfGH Berlin
VerfGH Berlin, Beschluss vom 21.04.2009 – 128/08
- ECLI
- ECLI:DE:VERFGBE:2009:0421.128.08.0A
- Normenkette
- § 23 S. 1 VGHG BE, § 23 S. 2 VGHG BE
Orientierungssatz
1. Der Beschwerdeführer ist auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden.
(Rn.2)
2. Aus den mitgeteilten Gründen ist die Verfassungsbeschwerde gem § 23 S 1 VGHG BE zu verwerfen.
(Rn.2)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Aufforderung, ein Bußgeld in Höhe von 37, 96 € zu zahlen.
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Februar 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. März 2009 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss nicht (§23 Satz2 VerfGHG).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
Zitierte Vorschriften
§ 23 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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