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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 16.09.2008 – 125 A/08

VerfGH Berlin: Erfolgloser Eilantrag betr zivilgerichtliches Verfahren
Normenkette
§ 23 S. 1 VGHG BE, § 23 S. 2 VGHG BE

Orientierungssatz

Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind die Antragsteller bereits durch Schreiben des VerfGH hingewiesen worden. Die weiteren Schreiben der Antragsteller geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. (Rn.2)

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Die Antragsteller wurden mit dem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 2. April 2008 203 C 219/07 zur Räumung ihrer Wohnung verurteilt. Das Landgericht Berlin wies die dagegen gerichtete Berufung der Antragsteller mit Beschluss vom 11. Juli 2008 65 S 135/08 zurück und verlängerte die vom Amtsgericht gewährte Räumungsfrist bis zum 31. August 2008. Mit weiterem Beschluss des Landgerichts vom 26. August 2008 wurden die von den Antragstellern erhobene Rüge gemäß § 321a ZPO und ihr Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist zurückgewiesen. Die Antragsteller haben angekündigt, Verfassungsbeschwerde einzulegen, die bisher bei dem Verfassungsgerichtshof noch nicht eingegangen ist, und beantragt, ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung eine Räumungsfrist bis zum Abschluss eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu gewähren.

Randnummer 2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 25. August 2008 sind die Antragsteller auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihres Antrags hingewiesen worden. Aus den ihnen mitgeteilten Gründen ist dieser nach § 23 Satz 1 des Verfassungsgerichtshofsgesetzes VerfGH zu verwerfen. Die Schreiben der Antragsteller vom 2. und 9. September 2008 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 23 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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