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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 02.07.2008 – 123/07

VerfGH Berlin: Wegen weiter bestehender Zulässigkeitsbedenken unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen einen eine sofortige Beschwerde verwerfenden Beschluss des KG und gegen die Zurückweisung von Wiedereinsetzungsgesuchen durch das LG
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2008:0702.123.07.0A
Normenkette
Verf BE, § 23 S. 1 VGHG BE

Orientierungssatz

1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der bereits vom VerfGH Berlin auf die bestehenden Zulässigkeitsbedenken hingewiesen worden war, ist gem § 23 S 1 VGHG BE zu verwerfen, da seine weiteren Einwände hiergegen keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung geben.

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Kammergerichts, mit dem dieses

ihre sofortigen Beschwerden gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin als unbegründet verworfen hat, durch den das Landgericht

ihre Wiedereinsetzungsgesuche gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zurückgewiesen hatte.

Randnummer 2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 26. Februar 2008 sind die Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit

ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über

den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Die Schreiben der Beschwerdeführer vom 8., 9., 21. und 22. Mai 2008 geben

keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Das für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis

ist allein an dem mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Rechtsschutzziel Aufhebung des Beschlusses des Kammergerichts

vom 5. Juni 2007 zu messen. Auf das strafprozessuale Verhältnis von Wiedereinsetzungsgesuch und Revision kommt es dabei

nicht an. Die von den Beschwerdeführern mit ihrer Stellungnahme vorgetragenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

besagen nichts anderes. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 4

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

§ 23 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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