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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 16.12.2008 – 116/08, 116 A/08

VerfGH Berlin: Ua wegen Wegfall der Beschwer unzulässige Verfassungsbeschwerde

Orientierungssatz

Ist das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren wie hier durch inzwischen ergangene Entscheidung erledigt, ist die Verfassungsbeschwerde damit unzulässig geworden, weil insoweit keine Beschwer mehr vorliegt. (Rn.2)

Tenor

1. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 seine Verfassungsbeschwerde und den Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

3. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Gründe

Randnummer 1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Untätigkeit und einen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg durch den u.a. Anträge zum Umgangsrecht mit seinem Sohn zurückgewiesen wurden.

Randnummer 2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 6. November 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Soweit sich der Beschwerdeführer am 29. Juli 2008 gegen die Untätigkeit des Familiengerichts gewandt hat, ist das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren durch den Beschluss vom 30. Juli 2008 erledigt und die Verfassungsbeschwerde unzulässig geworden, weil insoweit keine Beschwer mehr vorliegt. Soweit er Einwendungen gegen diesen Beschluss erhebt, ist dagegen inzwischen eine Beschwerde beim Kammergericht anhängig, so dass der Rechtsweg nicht erschöpft ist. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerFGHG) zu verwerfen.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Zitierte Vorschriften

§ 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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