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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 16.12.2008 – 110/08

VerfG Berlin: Verwerfung einer Verfassungsbeschwerde als unzulässig - Absehen von einer Begründung nach Hinweis gem § 23 VGHG BE
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2008:1216.110.08.0A
Normenkette
§ 23 S. 1 VGHG BE, § 23 S. 2 VGHG BE

Orientierungssatz

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Von einer Begründung wurde nach Hinweis gem § 23 VGHG BE abgesehen.

Gründe

Randnummer 1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen ein Urteil und den Anhörungsrügenbeschluss des Landgerichts

in einer Maklersache. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg geändert und die Widerklage

der Beschwerdeführerin abgewiesen.

Randnummer 2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2008 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit

ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über

den Verfassungsgerichtshof (VerfGH) zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG

nicht.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGH.

Randnummer 4

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

§ 23 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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