Rechtsprechung · VerfGH Berlin
VerfGH Berlin, Beschluss vom 02.07.2008 – 10/08
- ECLI
- ECLI:DE:VERFGBE:2008:0702.10.08.0A
- Normenkette
- § 23 S. 1 VGHG BE, § 23 S. 2 VGHG BE
Orientierungssatz
1. Der Beschwerdeführer ist hingewiesen worden, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig, ihre Zulässigkeit unterstellt aber jedenfalls offensichtlich unbegründet sein dürfte. (Rn.2)
2. Die Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 Satz 1 VGHG BE zu verwerfen.(Rn.2)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen ein Berufungsurteil betreffend eine Werklohnforderung für Bauarbeiten.
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 29. April 2008 ist der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig, ihre Zulässigkeit unterstellt aber jedenfalls offensichtlich unbegründet sein dürfte. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 VerfGHG zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2008 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss nicht (§ 23 Satz 2 VerfGHG).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
Zitierte Vorschriften
§ 23 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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