Rechtsprechung · VerfGH Baden-Württemberg
VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2019 – 1 VB 5/19
- ECLI
- ECLI:DE:VERFGBW:2019:0131.1VB5.19.00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 25 VerfGHG auszulegende Antrag Ziff. 2, den Aufschub der Vollstreckung aus dem Kostenbescheid der Stadt Biberach vom 13. Juni 2018, hilfsweise die Aussetzung der Vollziehung anzuordnen, ist als unzulässig zurückzuweisen. Denn die Beschwerdeführerin hat weder einen ihr im Falle des Nichterlasses der einstweiligen Anordnung drohenden schweren Nachteil noch einen anderen wichtigen Grund im Sinne des § 25 Abs. 1 VerfGHG dargelegt. Im Übrigen ist ein solcher angesichts der geringen Höhe der in Rede stehenden Forderung über 23,50 Euro auch nicht ersichtlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
§ 25 VerfGHG BW
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