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Rechtsprechung · VerfGH Baden-Württemberg

VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.06.2020 – 1 VB 43/20

VerfGH Stuttgart: Zurückweisung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde gegen §§ 1, 3 und 4 der CoronaVO (juris: CoronaVV BW) - "Maskenpflicht"
ECLI
ECLI:DE:VERFGBW:2020:0602.1VB43.20.00
Normenkette
§ 1 CoronaVV BW vom 02.05.2020, § 3 CoronaVV BW vom 02.05.2020, § 4 CoronaVV BW vom 02.05.2020, § 55 Abs. 2 S. 1 StGHG BW, § 55 Abs. 2 S. 2 StGHG BW

Leitsatz

Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte durch die in der Corona-Verordnung enthaltene Maskenpflicht sowie weitere Maßnahmen rügt, ist mangels Rechtswegerschöpfung gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG unzulässig. Nach dieser Vorschrift kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist.

Randnummer 2

Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen §§ 1, 3 und 4 der Corona-Verordnung vom 17. März 2020 in der ab dem 4. Mai 2020 gültigen Fassung. Diese Verordnung kann der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wege der Normenkontrolle nach § 47 VwGO i. V. m. § 4 AGVwGO angreifen. Nach § 47 Abs. 6 VwGO besteht zudem die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes. Einen Normenkontrollantrag hat der Beschwerdeführer nicht gestellt.

Randnummer 3

Ein ausnahmsweises Absehen von der Erschöpfung des Rechtswegs nach § 55 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG ist nicht angezeigt. Zwar ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften der Corona-Verordnung von allgemeiner Bedeutung. Allerdings kommt eine Vorabentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof in der Regel dann nicht in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen noch nicht aufgeklärt sind oder die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992 1 BvR 1028/91 -, Juris Rn. 26). Dies ist bei der Corona-Verordnung der Fall. Hinsichtlich der darin angeordneten Maßnahmen stellen sich zahlreiche Sach- und Rechtsfragen, für deren Klärung die Fachgerichte zuständig sind und die vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs einer fachgerichtlichen Aufbereitung bedürfen. Die Erschöpfung des Rechtswegs ist dem Beschwerdeführer auch nicht unzumutbar. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz kann ihm auch in der derzeitigen Situation zeitnah und effektiv gewährt werden, zumal kein Instanzenzug zu durchlaufen, sondern der Verwaltungsgerichtshof erst- und letztinstanzlich zuständig ist.

Randnummer 4

Einer Entscheidung, ob die Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG entspricht, bedarf es daher nicht.

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 55 VerfGHG BW, § 4 AGVwGO BW, § 15 VerfGHG BW, § 56 VerfGHG BW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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