Rechtsprechung · VerfGH Baden-Württemberg
VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2019 – 1 VB 30/19
- ECLI
- ECLI:DE:VERFGBW:2019:0625.1VB30.19.00
- Normenkette
- § 15 Abs. 1 S. 2 StGHG BW, § 56 Abs. 1 StGHG BW
Leitsatz
Rügen gegen im Ausgangsverfahren nicht entscheidungserhebliche Erwägungen
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG genügt.
Ob die Beschwerdeführerin prozessfähig ist, war nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs für die Frage, ob die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen ist, nicht entscheidungserheblich. Diese Auffassung hat die Beschwerdeführerin nicht mit verfassungsrechtlich beachtlichen Erwägungen in Frage gestellt. Infolgedessen gehen die Rügen der Beschwerdeführerin, soweit sie die Annahme ihrer Prozessunfähigkeit betreffen, an dem angegriffenen Beschluss vom 5. März 2019 vorbei.
Eine zulässige (Gehörs-)Rüge erhebt die Beschwerdeführerin auch nicht im Zusammenhang mit der nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ausschließlich entscheidungserheblichen Frage, ob auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Zulassungsverfahren die Annahme des Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft ist, dass bei einer Zulassung der Beschwerdeführerin das Wahlergebnis nicht beeinflusst worden wäre. Ein Gehörsverstoß (oder auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot) in einem Berufungszulassungsverfahren nach § 124a Abs. 4 und 5 VwGO lässt sich offensichtlich nicht damit begründen, dass Gründe, die nicht nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden waren, nicht berücksichtigt wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 15 VerfGHG BW, § 56 VerfGHG BW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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