Rechtsprechung · VerfGH Baden-Württemberg
VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.05.2017 – 1 VB 19/17
- ECLI
- ECLI:DE:VERFGBW:2017:0510.1VB19.17.0A
Orientierungssatz
Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der unter anderem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wurde.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und sein Recht auf ein faires Verfahren sind durch die angegriffenen Entscheidungen offensichtlich nicht beeinträchtigt. Insbesondere hat das Amtsgericht keine Hinweispflichten verletzt. Für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten (vgl. BVerfGE 86, 133 Juris, Rn. 35 f.; VerfGH, Beschluss vom 7.11.2016 1 VB 46/16 -, Juris Rn. 4) war ohne weiteres zu erkennen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen konnte. Die Aufforderung des Beschwerdeführers in seiner Erinnerung, ihn vor der Entscheidung anzuhören, und sein Hinweis, Belege vorlegen zu können, begründete hier auch angesichts der streitgegenständlichen Kosten von lediglich 20,40 EUR keine weitergehenden Anhörungspflichten des Gerichts.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
§ 58 VerfGHG BW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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