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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Baden-Württemberg

VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2021 – 1 GR 5/20

VerfGH Stuttgart: Parlamentarischer Ordnungsruf wegen herabwürdigender, ohne Anknüpfungspunkt erfolgter Bezeichnung eines anderen Abgeordneten als "Antisemiten" nicht zu beanstanden
ECLI
ECLI:DE:VERFGBW:2021:0430.1GR5.21.00
Normenkette
§ 9 Abs. 2 LTGO BW 2019, § 91 LTGO BW 2019, § 44 StGHG BW, § 45 Abs. 1 StGHG BW, Art. 27 Abs. 3 Verf BW ... mehr

Leitsatz

1. Richtige Antragsgegnerin eines Organstreitverfahrens ist auch dann die Landtagspräsidentin, wenn die gerügte Ordnungsmaßnahme durch deren Stellvertreterin erlassen wurde. (Rn.91)

2. Die fehlende namentliche Benennung des Abgeordneten bei der Erteilung eines Ordnungsrufes nach § 91 LTGO ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht unerheblich, sofern die Ordnungsmaßnahme dem betroffenen Abgeordneten eindeutig zugeordnet werden kann. (Rn.106)

3. Der Bezeichnung einer Person als „Antisemiten“ kommt gerade auch im politischen Raum eine stark abwertende und ehrenrührige Bedeutung zu. Der im Landtag gegenüber einem Abgeordneten erhobene Vorwurf, antisemitische Positionen zu vertreten und daher ein „Antisemit“ zu sein, kann dennoch im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung, bei der dieser Vorwurf in einen nachvollziehbaren Sachzusammenhang gestellt wird, von dem parlamentarischen Rederecht gedeckt sein. Fehlt es aus Sicht eines unbefangenen Zuhörers allerdings an einem hinreichenden Anknüpfungspunkt für diese Bezeichnung, stellt sie sich als bloße Herabwürdigung dar, der durch parlamentarische Ordnungsmaßnahmen begegnet werden kann. (Rn.108)

(Rn.110)

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Das Organstreitverfahren hat einen Ordnungsruf der stellvertretenden Präsidentin des 16. Landtags von Baden-Württemberg gegenüber dem Antragsteller zum Gegenstand.

A. / I.

Randnummer 2

Der Antragsteller ist Abgeordneter des 16. Landtags von Baden-Württemberg und Mitglied der Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD).

Randnummer 3

In der 101. Sitzung des Landtags am 17. Oktober 2019 fand auf Antrag der Fraktion der AfD eine aktuelle Debatte zum Thema „Schutz der Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg vor Terror-Anschlägen! Die Ereignisse in Halle und Limburg werfen auch Sicherheitsbedenken in Baden-Württemberg auf.“ statt. Nach der Eröffnungsrede des Fraktionsvorsitzenden der AfD, des Abgeordneten Gögel, wurde dem Abgeordneten Sckerl (Fraktion der GRÜNEN) das Rederecht erteilt.

Randnummer 4

Während des Redebeitrags des Abgeordneten Sckerl äußerte der Antragsteller diesem gegenüber im Wege eines Zwischenrufs „Sie sind ein Antisemit!“. Hierauf erteilte die die Landtagssitzung leitende stellvertretende Präsidentin Kurtz dem Antragsteller einen Ordnungsruf. Ausweislich des Sitzungsprotokolls verlief die Sitzung während des Redebeitrags des Abgeordneten Sckerl wie folgt (s. LTPlProt. 16/101, S. 6124 ff.):

Randnummer 5

Abg. Hans-Ulrich Sckerl GRÜNE: Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrter Herr Gögel, Ihre Rede ist nichts anderes als der nächste – ich füge hinzu: untaugliche – Versuch, auch mit Blick auf die gestrige Debatte, von Ihrer erheblichen politischen Mitverantwortung für die Entwicklung in diesem Land abzulenken.

Randnummer 6

(Beifall bei den Grünen und der SPD sowie Abgeordneten der CDU und der FDP/DVP – Abg. Dr. Heinrich Fiechtner [fraktionslos]: Das sagt gerade der Richtige! – Abg. Rüdiger Klos AfD: Beweise! – Abg. Bernd Gögel AfD: Sie sind nach wie vor hilflos!)

Randnummer 7

Nichts anderes tragen Sie hier vor. In Fragen der Sicherheit sind Sie mit all der Verantwortung, die Sie für die Entwicklung in diesem Land haben, der denkbar schlechteste Ratgeber – der denkbar schlechteste Ratgeber! Sparen Sie sich Ihre Vorschläge!

Randnummer 8

(Beifall bei den Grünen sowie Abgeordneten der CDU, der SPD und der FDP/DVP)

Randnummer 9

Stellv. Präsidentin Sabine Kurtz: Herr Abgeordneter, lassen Sie eine Zwischenfrage des Herrn Abg. Stein zu?

Randnummer 10

Abg. Hans-Ulrich Sckerl GRÜNE: Nein, die gestatte ich nicht, Frau Präsidentin. Die AfD hatte gerade hinreichend Redezeit.

Randnummer 11

(Abg. Udo Stein AfD: Aber Sie hetzen!)

Randnummer 12

Das ist immer das übliche Gebräu: Da wird immer alles Mögliche zusammengemixt.

Randnummer 13

(Abg. Udo Stein AfD: Stellen Sie sich doch mal!)

Randnummer 14

Das sieht man schon am Titel der von Ihnen beantragten Debatte. Der Fall in Limburg – das wissen Sie – ist die bedauerliche, verurteilungswerte Amokfahrt eines psychisch gestörten Menschen,

Randnummer 15

(Abg. Carola Wolle AfD: Die sind doch alle psychisch krank! – Abg. Bernd Gögel AfD: Alle Täter sind psychisch krank! – Weitere Zurufe von der AfD)

Randnummer 16

die sich nicht gegen ein Gotteshaus und nicht gegen eine Religionsgemeinschaft gerichtet hat. Der Täter sitzt in einer geschlossenen Anstalt. Der Fall wird aufgeklärt. Die Sicherheitsbehörden haben richtig gearbeitet.

Randnummer 17

(Abg. Bernd Gögel AfD: Und Berlin? – Abg. Dr. Heinrich Fiechtner [fraktionslos]: Einzelfall!)

Randnummer 18

– Das wird untersucht. Es gibt Hinweise darauf. Die Polizei spricht von einem nicht terroristischen Hintergrund. Ich verlasse mich nicht auf die Aussagen der AfD und deren Fake News, sondern auf die Aussagen unserer Polizei. Das ist der Unterschied. Verstehen Sie?

Randnummer 19

(Beifall bei den Grünen sowie Abgeordneten der CDU, der SPD und der FDP/DVP)

Randnummer 20

Ihre Methode ist immer die gleiche: Sie zündeln seit Monaten und Jahren an den Grundwerten dieser Gesellschaft, und dann versuchen Sie, die Feuerwehr zu spielen. Diese Rechnung, Herr Gögel, geht nicht auf, auch nicht heute.

Randnummer 21

(Beifall bei den Grünen sowie Abgeordneten der CDU, der SPD und der FDP/DVP – Abg. Dr. Heinrich Fiechtner [fraktionslos]: Haben Sie die 0,1 Bitcoin an den Hallenser Attentäter überwiesen? – Unruhe)

Randnummer 22

Stellv. Präsidentin Sabine Kurtz: Das Wort hat Herr – –

Randnummer 23

Abg. Hans-Ulrich Sckerl GRÜNE: Stellen Sie sich doch endlich mal Ihrer Verantwortung.

Randnummer 24

(Zuruf: Ja, wer denn?)

Randnummer 25

Erklären Sie uns, warum Sie nicht in der Lage sind, Rechtsextremisten, radikale Antisemiten in Ihrer Partei auszuschließen und entsprechend mit ihnen umzugehen! Erklären Sie uns doch, warum die AfD ständig versucht, das politische Koordinatensystem nach rechts außen zu schieben,

Randnummer 26

(Unruhe bei der AfD)

Randnummer 27

mittlerweile auch mit Handlungen. Es waren Abgeordnete Ihrer Fraktion, die in Chemnitz vor Jahresfrist mit Hooligans, mit Rechtsextremisten marschiert sind

Randnummer 28

(Abg. Rüdiger Klos AfD: Quatsch! – Zuruf: Linksradikale!)

Randnummer 29

und anschließend gepostet haben: „Wir sind stolz, am Tag der Wende in Deutschland dabei gewesen zu sein.“ Herausgekommen ist jetzt ein Verfahren gegen Rechtsterroristen in Chemnitz wegen versuchter Anschläge auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Mit solchen Leuten paktieren Sie. Das ist eine Schande, Herr Gögel!

Randnummer 30

(Beifall bei den Grünen sowie Abgeordneten der CDU, der SPD und der FDP/DVP – Abg. Thomas Axel Palka AfD: Sie sind eine Schande für die Grünen!)

Randnummer 31

Oder auch Ihre Verantwortung für den anwachsenden Antisemitismus. Sie dulden inzwischen reihenweise Mitglieder, die sich permanent Verschwörungsmythen bedienen, die mit antisemitischen Stereotypen behaftet sind oder einen eindeutigen antisemitischen Kern haben.

Randnummer 32

(Abg. Dr. Heinrich Fiechtner [fraktionslos]: Sie unterstützen die Mörder in Palästina!)

Randnummer 33

Ihre Resonanzkammern in den sozialen Medien sind täglich voll davon. Das kann man dort nachlesen. Oder was will uns etwa der Abgeordnete Räpple mit einem inzwischen gelöschten Facebook-Beitrag sagen, in dem er spekuliert hat, der Anschlag von Halle könne auch eine Aktion von Geheimdiensten sein?

Randnummer 34

(Lachen des Abg. Andreas Schwarz GRÜNE – Abg. Daniel Andreas Lede Abal GRÜNE: Wo ist denn der Herr Räpple?)

Randnummer 35

Es fehlte nur die Nennung des Mossads, so wie es bei vielen antisemitischen Verschwörungstheorien üblich ist.

Randnummer 36

(Abg. Dr. Heinrich Fiechtner [fraktionslos]: Das ist Ihre Fantasie!)

Randnummer 37

Einen versuchten Mordanschlag auf Juden und einen zweifachen Mord öffentlich als inszeniert darzustellen ist, meine Damen und Herren, eine klassische Methode des Antisemitismus. Und dieser Mann sitzt immer noch in Ihrer Fraktion!

Randnummer 38

(Beifall bei den Grünen und der SPD sowie Abgeordneten der CDU – Zuruf von der SPD: Ein unglaublicher Vorgang!)

Randnummer 39

Oder was ist es anderes als Antisemitismus, wenn ein sächsischer Landtagsabgeordneter der AfD postet – Zitat –: „Was ist schlimmer – eine beschädigte Synagogentür oder zwei getötete Deutsche?“, um dann zu behaupten, es liege nicht einmal der Versuch eines Tötungsdelikts gegen die Besucher der Synagoge vor?

Randnummer 40

Oder was ist es anderes, wenn der Bundestagsabgeordnete Brandner, immerhin derzeit noch Vorsitzender des Rechtsausschusses des Bundestags, einen Twitter-Beitrag ausdrücklich unterstützt, in dem die Solidaritätsaktionen vor Synagogen als – Zitat – „Herumlungern“ diffamiert werden?

Randnummer 41

Herr Gögel, die Kette ließe sich beliebig fortsetzen.

Randnummer 42

(Abg. Rüdiger Klos AfD: Dann machen Sie es doch!)

Randnummer 43

Deshalb ist die vorgetragene Ablehnung des Antisemitismus durch Sie und die AfD vor diesem Hintergrund völlig unglaubwürdig.

Randnummer 44

(Beifall bei den Grünen sowie Abgeordneten der CDU, der SPD und der FDP/DVP – Abg. Bernd Gögel AfD: Kommen Sie doch einmal zum Inhalt der Debatte! – Zuruf des Abg. Udo Stein AfD)

Randnummer 45

Auch Ihre AfD-Gruppe „Juden in der AfD“ konnte und kann daran nichts ändern.

Randnummer 46

(Abg. Bernd Gögel AfD: Ach, gibt es zwei Klassen? – Abg. Carola Wolle AfD: Es gibt Gute und Schlechte, nicht wahr? – Weitere Zurufe von der AfD)

Randnummer 47

Ich erinnere an die Stellungnahme des Zentralrats der Juden und 16 weiterer jüdischer Organisationen, die sich von dieser Gruppe klar distanziert haben und ebenso klar festgestellt haben, dass die AfD keine Partei für Juden, dass die AfD hingegen eine Gefahr für jüdisches Leben in Deutschland ist. Das hat der Zentralrat der Juden festgestellt, und dem ist nichts hinzuzufügen, meine Damen und Herren.

Randnummer 48

(Beifall bei den Grünen sowie Abgeordneten der CDU, der SPD und der FDP/DVP – Abg. Daniel Rottmann AfD: Sie sind ein Antisemit! – Oh-Rufe – Weitere Zurufe – Unruhe)

Randnummer 49

Stellv. Präsidentin Sabine Kurtz: Es gibt momentan zu viele Zwischenrufe. Ich bitte um mehr Disziplin!

Randnummer 50

(Abg. Winfried Mack CDU: Gegen Dummheit ist kein Kraut gewachsen! Weiter!)

Randnummer 51

Herr Abg. Gögel möchte eine Frage stellen. Möchten Sie sie zulassen?

Randnummer 52

(Abg. Daniel Andreas Lede Abal GRÜNE zur AfD: Sie kuscheln mit Gedeon!)

Randnummer 53

Abg. Hans-Ulrich Sckerl GRÜNE: Nein.

Randnummer 54

(Abg. Anton Baron AfD: Herr Sckerl, was ist denn da los? – Abg. Carola Wolle AfD: Die Aktuelle Debatte behandelt das Thema Sicherheit! – Weitere Zurufe – Lebhafte Unruhe)

Randnummer 55

Last, but not least – man muss es immer wieder benennen –:

Randnummer 56

Der ständige Gast Ihrer Landtagsfraktion, das AfD-Parteimitglied Wolfgang Gedeon, darf nach einem Urteil des Berliner Landgerichts als Holocaustleugner bezeichnet werden.

Randnummer 57

(Abg. Carola Wolle AfD: Die Aktuelle Debatte behandelt das Thema Sicherheit!)

Randnummer 58

Stellv. Präsidentin Sabine Kurtz: Entschuldigung, Herr Sckerl. Einen kleinen Moment, bitte. Wir halten auch die Redezeit kurz an. Es gibt einen Ordnungsruf für den Zuruf „Sie sind ein Antisemit!“.

Randnummer 59

(Beifall bei den Grünen, der CDU, der SPD und der FDP/DVP – Abg. Dr. Heinrich Fiechtner [fraktionslos]: Ein absoluter Witz ist das!)

Randnummer 60

– Die Redezeit ist weiterhin angehalten. Sie, Herr Abg. Dr. Fiechtner, haben sich angemeldet und wollen nachher selbst von hier vorn reden.

Randnummer 61

(Abg. Anton Baron AfD: Frau Kurtz, wie oft wurde Herr Gedeon als Antisemit bezeichnet? Zweierlei Maß, oder was? Das kann doch nicht sein! – Abg. Thomas Axel Palka AfD: Das ist parlamentarische Gepflogenheit, Frau Präsidentin!)

Randnummer 62

– Es reicht jetzt mit den Zwischenrufen. Ich bitte jetzt um etwas mehr Disziplin und Ruhe. Die persönliche Zuordnung eines solchen Begriffs zieht einen Ordnungsruf nach sich.

Randnummer 63

(Zurufe von der AfD)

Randnummer 64

Jetzt bitte ich um Aufmerksamkeit. – Herr Abg. Sckerl, Sie haben das Wort.

Randnummer 65

(Abg. Carola Wolle AfD: Herr Sckerl soll zu diesem Thema sprechen!)

Randnummer 66

– Würden Sie jetzt bitte den Mund halten!

Randnummer 67

Abg. Hans-Ulrich Sckerl GRÜNE: Herr Gögel, wollen Sie, auch mit Blick auf die nur ganz knapp gescheiterte Wiederaufnahme von Herrn Gedeon in Ihre Fraktion, weiterhin ernsthaft behaupten, Antisemitismus habe bei Ihnen keinen Platz?

Randnummer 68

(Abg. Bernd Gögel AfD: Wollen Sie ernsthaft diese Frage stellen? Ja?)

Randnummer 69

Das Gegenteil ist richtig. Antisemitismus wird bei Ihnen nicht nur geduldet, er ist bei wachsenden Teilen Ihrer Partei und auch Ihrer Landtagsfraktion salonfähig. Wie gesagt, wir können das rauf und runter diskutieren. Aber vor diesem Hintergrund sind wir nicht bereit, mit Ihnen über Sicherheitsfragen zu diskutieren – damit das klar ist.

Randnummer 70

(Lachen bei Abgeordneten der AfD)

Randnummer 71

Sie sind dafür kein Diskussionspartner.

Randnummer 72

Vielen Dank.

Randnummer 73

(Beifall bei den Grünen sowie Abgeordneten der CDU und der SPD – Abg. Anton Baron AfD: Leistungsverweigerung nennt man das, Herr Sckerl!)

II.

Randnummer 74

Der Antragsteller legte am 5. November 2019 Einspruch gegen den Ordnungsruf ein. Der Landtag lehnte diesen in der am 6. November 2019 durchgeführten 102. Sitzung ohne Aussprache zur Sache per Abstimmung durch Handzeichen mehrheitlich ab (s. LTPlProt. 16/102, S. 6212).

B. / I.

Randnummer 75

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 22. Januar 2020, beim Verfassungsgerichtshof eingegangen am 24. Januar 2020, ein Organstreitverfahren gegen die Präsidentin des Landtags (Antragsgegnerin) sowie gegen den Landtag von Baden-Württemberg eingeleitet. Er beantragte die Feststellung, dass er in seinen verfassungsgemäßen Rechten aus Art. 27 Abs. 3 LV durch die Erteilung eines Ordnungsrufes in der 101. Sitzung des Landtags am 17. Oktober 2019 und durch die Nichtaufhebung des Ordnungsrufes mit Beschluss in der 102. Sitzung des Landtages vom 6. November 2019 verletzt ist.

Randnummer 76

Den gegen den Landtag von Baden-Württemberg gerichteten Antrag nahm der Antragsteller mit am 9. Oktober 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz zurück. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 stellte der Verfassungsgerichtshof das Verfahren ein, soweit es sich gegen den Landtag von Baden-Württemberg richtete.

Randnummer 77

Der Antragsteller beantragt die Feststellung, dass er in seinen verfassungsgemäßen Rechten aus Art. 27 Abs. 3 LV verletzt ist durch die Erteilung eines Ordnungsrufes in der 101. Sitzung des Landtages am 17. Oktober 2019.

Randnummer 78

Zur Begründung seines Antrags führt der Antragsteller im Wesentlichen aus:

Randnummer 79

Der ihm erteilte Ordnungsruf verletze ihn in seinen verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 27 Abs. 3 LV. Hinzu trete, dass der Ordnungsruf entgegen § 91 der Geschäftsordnung des Landtags (LTGO) ohne Namensnennung erteilt worden sei.

Randnummer 80

Die freie Rede des Abgeordneten diene unmittelbar der Erfüllung der in der Verfassung normierten Staatsaufgaben im Sinne des Art. 27 Abs. 3 LV. Das freie Abgeordnetenmandat könne nach Art. 27 Abs. 3 LV nur zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Landtags und der sachgerechten Erfüllung der Aufgaben des Landtags eingeschränkt werden. Bei der Ausgestaltung der Rechte und Kompetenzen seiner Mitglieder habe der Landtag einen nur eingeschränkten Gestaltungsspielraum, er dürfe Rechts- und Verfahrenspositionen des einzelnen Abgeordneten nur ausgestalten, sie aber nicht substantiell in Frage stellen. Wesen und grundsätzliche Aufgabe des Parlaments sei es, Forum für Rede und Gegenrede zu sein. Die Bedeutung des Rederechts werde durch die in der Landesverfassung gewährleistete Indemnität der Abgeordneten unterstrichen, nach welcher Abgeordnete für ihre Äußerungen im Parlament nicht außerhalb des Parlaments rechtlich verantwortlich gemacht werden dürfen (Art. 37 LV).

Randnummer 81

Der aufgrund seines Zwischenrufs „Sie sind ein Antisemit!“ ergangene Ordnungsruf sei daher verfassungswidrig. Im Rahmen der Debatte zum Thema „Schutz der Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg vor Terror-Anschlägen! Die Ereignisse in Halle und Limburg werfen auch Sicherheitsbedenken in Baden-Württemberg auf.“ habe der Abgeordnete Sckerl (GRÜNE) der AfD in schneidendem Ton eine politische Mitverantwortung für antisemitische Entwicklungen in Deutschland vorgeworfen. Die Rede des Abgeordneten Sckerl sei mit den Formulierungen, die AfD sei keine Partei für Juden und sogar eine Gefahr für jüdisches Leben in Deutschland, auf die Herab- und Zurücksetzung der AfD ausgerichtet gewesen. Da er (der Antragseller) bekanntermaßen mehrfach seine Verbundenheit zum Judentum bekräftigt und öffentlich gegen Antisemitismus Stellung bezogen habe, habe er den verleumderischen Ausführungen des Abgeordneten Sckerl mit dem Zwischenruf „Sie sind ein Antisemit!“ begegnen dürfen. Diese Reaktion sei sogar zwingend geboten gewesen, um den gegen die AfD und die Juden in der AfD gerichteten Angriff angemessen zurückzuweisen.

Randnummer 82

Der Abgeordnete Sckerl habe nach seinen eigenen inhaltlich ungewöhnlich scharfen Angriffen gegen die AfD auch eine scharfe Reaktion hinnehmen müssen, denn wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben habe, müsse eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen mindere. Die Grenze zur Verletzung der parlamentarischen Ordnung sei erst erreicht, wenn die inhaltliche Auseinandersetzung ganz in den Hintergrund rücke und im Vordergrund eine bloße Provokation und eine Herabwürdigung anderer, insbesondere des politischen Gegners, stehe. Davon könne bei dem Debattenbeitrag des Antragstellers aber keine Rede sein, da dieser zwingend geboten gewesen sei, um den vom Abgeordneten Sckerl gegen die Juden in der AfD und gegen die AfD insgesamt gerichteten Angriff angemessen zurückzuweisen. Es sei nicht die Aufgabe des Präsidiums, in die inhaltliche Auseinandersetzung im Plenum einzugreifen, da Ordnungsmaßnahen nicht das Mittel zur Ausschließung bestimmter inhaltlicher Positionen sein dürften.

Randnummer 83

Der Antragsteller nimmt zudem Bezug auf seinen vom Landtag zurückgewiesenen Einspruch, indem er ausgeführt hatte, der Ordnungsruf erweise sich als willkürlich, weil im Landtag regelmäßig Abgeordnete von Vertretern anderer Fraktionen als Antisemiten und antisemitisch bezeichnet würden.

II.

Randnummer 84

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Antrag sei unbegründet, da der Ordnungsruf formell und materiell verfassungsgemäß erfolgt sei.

Randnummer 85

In formeller Hinsicht sei der Ordnungsruf durch die stellvertretende Präsidentin bereits beim Ausspruch ausreichend damit begründet worden, dass die persönliche Zuordnung des Begriffs Antisemit einen Ordnungsruf nach sich ziehe. Die unterbliebene namentliche Benennung des Antragstellers sei hingegen unschädlich, da sowohl für den Antragsteller als auch für die anderen Abgeordneten des Landtags der Adressat der Maßnahme ausreichend erkennbar gewesen sei.

Randnummer 86

Auch in materieller Hinsicht sei der Ordnungsruf rechtmäßig, da die Bezeichnung eines anderen Abgeordneten als Antisemiten bis auf extreme Ausnahmekonstellationen stets als eine ordnungsruffähige Störung der Ordnung im Sinne des § 91 LTGO anzusehen sei. Die Bezeichnung stelle eine provozierende Herabwürdigung eines anderen Landtagsmitglieds dar, weshalb sie einen Ordnungsruf rechtfertige. Der auch verfassungsgerichtlich respektierte Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Landtagspräsidentin sei vorliegend nicht überschritten worden. Wer in Deutschland in einer Auseinandersetzung als „Antisemit” bezeichnet werde, werde zugleich in die Tradition der systematischen Entrechtung und anschließenden Vernichtung der europäischen Juden gestellt oder zumindest dem Vorwurf ausgesetzt, den geistigen Nährboden für eine solche Einstellung und für erneute Angriffe auf die Existenzberechtigung jüdischen Lebens in Deutschland und in der Welt zu schaffen. Deshalb sei jedenfalls der direkte persönliche Angriff auf einen anderen Abgeordneten mit dem Vorwurf, er sei Antisemit, von vornherein und grundsätzlich ausnahmslos eine Störung der parlamentarischen Ordnung. Ein solcher Eingriff rechtfertige deshalb ohne Weiteres einen daran anknüpfenden Ordnungsruf.

III.

Randnummer 87

Die Landesregierung hat mitgeteilt, dass sie von einer Äußerung zu dem Verfahren absieht.

IV.

Randnummer 88

In der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2021 haben die Beteiligten ihr schriftsätzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

C.

Randnummer 89

Das Organstreitverfahren hat keinen Erfolg. Es ist zwar zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).

I.

Randnummer 90

Bedenken gegen die Zulässigkeit des Organstreitverfahrens (vgl. hierzu VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 110 ff.) bestehen nicht.

Randnummer 91

Insbesondere richtet sich der Antrag gegen die richtige Antragsgegnerin. Zwar leitete die stellvertretende Landtagspräsidentin die 101. Sitzung des Landtags und sprach diese auch den Ordnungsruf gegenüber dem Antragsteller aus. Eine Stellvertreterin der Landtagspräsidentin handelt bei der Leitung von Landtagssitzungen jedoch als „amtierende Präsidentin“ im Sinne der Geschäftsordnung (§ 11 Abs. 1 Satz 3 LTGO) und mithin an Stelle der Präsidentin (vgl. BVerfGE 60, 374, 378 Juris Rn. 15; VerfGH Sachsen, Urteil vom 3.11.2011 Vf. 35-I-11 -, Juris Rn. 18).

II.

Randnummer 92

Das Organstreitverfahren ist nicht begründet. Das Abgeordnetenrecht des Antragstellers aus Art. 27 Abs. 3 LV ist durch den Ordnungsruf nicht verletzt.

Randnummer 93

1. Das Anwesenheits-, das Rede-, das Antrags- und das Stimmrecht der Abgeordneten im Landtag aus Art. 27 Abs. 3 LV werden durch andere Güter von Verfassungsrang begrenzt. Dazu gehören insbesondere die Ordnung der Debatten im Landtag, dessen Funktionsfähigkeit und auch die Würde und das Ansehen des Parlaments (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 LTGO). Zur Wahrung dieser Güter ist dem Präsidenten des Landtags, der die Sitzungen leitet und dabei die Ordnung aufrechtzuerhalten hat (§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 3 LTGO), in der Geschäftsordnung das Instrumentarium der Ordnungsmaßnahmen an die Hand gegeben (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 134).

Randnummer 94

a) Jeder Abgeordnete ist berufen, an der Arbeit des Landtags, seinen Verhandlungen und Entscheidungen, teilzunehmen, dies allerdings im Rahmen der vom Landtag auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 1 Satz 2 LV erlassenen und im Einklang mit der Landesverfassung ausgestalteten Geschäftsordnung (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 135).

Randnummer 95

Die Beratungen im Plenum des Landtags erfolgen in aller Regel mittels Rede und Gegenrede. Die Bedeutung des Rederechts wird durch die in der Landesverfassung in Art. 37 angeordnete Indemnität der Abgeordneten unterstrichen, wonach Abgeordnete für ihre Äußerungen im Parlament nicht außerhalb des Parlaments rechtlich verantwortlich gemacht werden dürfen. Das Rederecht ist dabei nicht Ausdruck der Meinungsfreiheit der Abgeordneten, sondern eine Ausprägung des Abgeordnetenrechts aus Art. 27 Abs. 3 LV; seine Reichweite muss daher nicht mit derjenigen der Meinungsfreiheit übereinstimmen (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 136 f.).

Randnummer 96

b) Das Rederecht bedarf der näheren Abstimmung mit den Rechten anderer Abgeordneter und der Funktionsfähigkeit des Landtags. Dementsprechend ist es in der Geschäftsordnung des Landtags hinsichtlich der Art und Weise der Ausübung, nicht zuletzt auch im Verhältnis der Abgeordneten untereinander, näher ausgestaltet. Neben den Regelungen etwa zur Redezeit (vgl. §§ 60, 83a LTGO) ist dem Präsidenten des Landtags zur Sicherstellung der Abgeordnetenrechte, der Ordnung der Debatte und der Funktionsfähigkeit des Landtags sowie auch der Wahrung des Ansehens und der Würde des Parlaments die Ordnungsgewalt an die Hand gegeben. Dem Landtag obliegt es, im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 LV unter Beachtung des Abgeordnetenrechts zu entscheiden, welche Arten von Ordnungsmaßnahmen die Geschäftsordnung vorsieht und an welche Voraussetzungen sie gebunden sind (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 138 f.).

Randnummer 97

Der Begriff der Ordnung wird in der Geschäftsordnung des Landtags nicht näher definiert. Der Landtag legte bei seiner Beschlussfassung über die Geschäftsordnung ersichtlich das tradierte Verständnis dieses Begriffs zugrunde, wonach er sich auf die Wahrung der Disziplin in den Sitzungen, das Ansehen und die Würde des Landtags, die Rechte und Interessen des Landtags und seiner Mitglieder selbst sowie die Rechte der Allgemeinheit und Dritter erstreckt (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 141).

Randnummer 98

Ordnungsmaßnahmen sollen Verstößen gegen die Verfassung, einfachgesetzliche Regelungen sowie die Geschäftsordnung entgegenwirken und insbesondere Störungen der Ausübung des Rederechts anderer Abgeordneter verhindern. Ordnungsmaßnahmen können nicht nur bei vom geschriebenen Recht missbilligten Verhaltensweisen, sondern auch bei Verstößen gegen ungeschriebene, tradierte Regeln der Parlamentspraxis ergriffen werden. Solche Regeln bestehen insbesondere, soweit die Ordnungsmaßnahmen die Wahrung des Ansehens und der Würde des Parlaments bezwecken (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 142).

Randnummer 99

c) Ordnungsmaßnahmen sind nicht das Mittel zur Ausschließung bestimmter inhaltlicher Positionen, auch und gerade nicht solcher, die von der Mehrheit der Abgeordneten des Landtags nicht geteilt werden. Der Landtag ist gerade der Ort, an dem Meinungsverschiedenheiten ausgetragen werden sollen; dabei sind auch Stilmittel wie Überspitzung, Polarisierung, Vereinfachung oder Polemik zulässig. Die Grenze zur Verletzung der parlamentarischen Ordnung ist aber jedenfalls erreicht, sobald die inhaltliche Auseinandersetzung ganz in den Hintergrund rückt und im Vordergrund eine bloße Provokation, eine Herabwürdigung anderer, insbesondere des politischen Gegners, oder die Verletzung von Rechtsgütern Dritter steht (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 143).

Randnummer 100

Da Beschränkungen des Rederechts zugleich die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems berühren, bedarf die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen stets der Beachtung der Zusammenhänge, in denen die Abgeordneten jeweils ihr Recht in Anspruch nehmen. Je mehr die inhaltliche Auseinandersetzung um politische Fragen im Vordergrund steht, je gewichtiger die mit dem Redebeitrag thematisierten Fragen für das Parlament und die Öffentlichkeit sind und je intensiver diese politische Auseinandersetzung geführt wird, desto eher müssen konkurrierende Rechtsgüter hinter dem Rederecht zurückstehen (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 144).

Randnummer 101

d) Der Präsident des Landtags besitzt im Rahmen der ihm aufgegebenen unparteiischen und gerechten Amtsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 LTGO) bei der Anwendung der Ordnungsmaßnahmen einen vom Verfassungsgerichtshof zu respektierenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Die Einordnung des Verhaltens von Abgeordneten als Verletzung der Ordnung (einschließlich ihrer Schwere) sowie die Entscheidung, ob auf eine solche mit einer Ordnungsmaßnahme reagiert wird, beruhen regelmäßig auf einer wertenden Betrachtung durch den Präsidenten. Diese darf vom Verfassungsgerichtshof nicht durch eine eigene Einschätzung ersetzt werden (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 145 f.).

Randnummer 102

Die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte landtagsinterner Ordnungsmaßnahmen ist umso intensiver, je deutlicher die Ordnungsmaßnahme auf den Meinungsgehalt von Äußerungen und nicht auf das Verhalten von Abgeordneten reagiert. In diesen Fällen muss eine Verletzung oder doch Gefährdung konkurrierender Rechtsgüter vorliegen, die auch Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Kontrolle ist. Die Ordnungsmaßnahme darf dann unter Berücksichtigung des Beurteilungs- und Ermessensspielraums des Präsidenten nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Ziel stehen (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 148).

Randnummer 103

e) Die Landesverfassung gebietet auch im Zusammenhang mit dem Ergreifen von Ordnungsmaßnahmen die Einhaltung bestimmter Verfahrensanforderungen; so ist eine Ordnungsmaßnahme in der Regel zumindest schlagwortartig zu begründen. Die Betroffenen sollen darüber informiert sein, welches Verhalten den Landtagspräsidenten zu der Ordnungsmaßnahme veranlasst hat und warum sie für erforderlich gehalten wird; ausgehend von diesem Zweck ist eine schlagwortartige Begründung nur dann entbehrlich, wenn für den Betroffenen kein Zweifel daran bestehen kann, welches Verhalten aus welchem Grund sanktioniert werden soll (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 154).

Randnummer 104

2. Gemessen hieran ist der dem Antragsteller erteilte Ordnungsruf weder in formeller (dazu a) noch in materieller Hinsicht (dazu b) verfassungsrechtlich zu beanstanden.

Randnummer 105

a) Der gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Ordnungsruf wurde ausreichend begründet. Die stellvertretende Landtagspräsidentin hat in der Landtagssitzung ausgeführt, dass für den Zuruf „Sie sind ein Antisemit!“ ein Ordnungsruf erteilt werde, da „die persönliche Zuordnung eines solchen Begriffs [...] einen Ordnungsruf nach sich“ ziehe. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Grund für den Ordnungsruf die Bezeichnung eines konkreten Abgeordneten als „Antisemit“ war. Eine weitergehende Begründung war nicht erforderlich, insbesondere nicht hinsichtlich der Verwendung des Begriffs „Antisemit“.

Randnummer 106

Die fehlende namentliche Benennung des Antragstellers bei Erteilung des Ordnungsrufes ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht unerheblich. Die Landesverfassung schreibt die in § 91 LTGO vorgesehene Nennung des Namens des betroffenen Abgeordneten nicht vor. Sie gebietet aus Gründen der Bestimmtheit nur, dass eine Ordnungsmaßnahme einem Abgeordneten eindeutig zugeordnet werden kann. Dass der Antragsteller Adressat des Ordnungsrufs war, ist aber nicht zweifelhaft.

Randnummer 107

b) Die von der stellvertretenden Landtagspräsidentin vorgenommene Beurteilung und Bewertung des Zwischenrufs „Sie sind ein Antisemit!“ als Störung der parlamentarischen Ordnung und die Entscheidung, auf diese mit einem Ordnungsruf zu reagieren, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn der Ordnungsruf an den Inhalt einer Äußerung anknüpft und deshalb eine grundsätzlich intensivere verfassungsgerichtliche Kontrolle angezeigt ist, wahrt der ausgesprochene Ordnungsruf den der Antragsgegnerin eingeräumten Beurteilungs- und Ermessensspielraum.

Randnummer 108

aa) Der Bezeichnung einer Person als „Antisemiten“ kommt gerade auch im politischen Raum eine stark abwertende und ehrenrührige Bedeutung zu. Sie hält dem Adressaten eine gegenüber Menschen wegen ihres jüdischen Glaubens oder ihrer jüdischen Abstammung diskriminierende Einstellung vor, wobei sie diesen insbesondere in Deutschland in die Tradition mit einer Geisteshaltung bringt, die unter der nationalsozialistischen Schreckensherrschaft zum Völkermord an 6 Millionen Juden geführt hat (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 22.10.2019 3 U 1523/18 -, Juris Rn. 47).

Randnummer 109

Die Bezeichnung einer Person als „Antisemiten“ stellt keine einem objektiven Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung dar, bei der, unabhängig davon, ob sie sich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützt, ein „Dafürhalten“ im Vordergrund steht (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 22.10.2019 3 U 1523/18 -, Juris Rn. 47; LG München, Urteil vom 10.12.2014 25 O 14197/14 -, Juris Rn. 69 ff.; LG Köln, Urteil vom 9.3.2016 28 O 264/15 -, Juris Rn. 28 ff.).

Randnummer 110

Für die verfassungsrechtliche Einordnung dieser Bezeichnung im Rahmen einer parlamentarischen Debatte kommt es daher entscheidend auf den jeweiligen Kontext an. Wirft ein Abgeordneter im Landtag einem anderen Abgeordneten vor, antisemitische Positionen zu vertreten und daher ein „Antisemit“ zu sein, kann dies im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung, bei der dieser Vorwurf in einen nachvollziehbaren Sachzusammenhang gestellt wird, von dem parlamentarischen Rederecht gedeckt sein. Fehlt es allerdings an einem hinreichenden Anknüpfungspunkt für diese Bezeichnung, stellt sie sich als bloße Herabwürdigung dar, der durch parlamentarische Ordnungsmaßnahmen begegnet werden kann.

Randnummer 111

bb) Der Zwischenruf des Antragstellers gegenüber dem Abgeordneten Sckerl „Sie sind ein Antisemit!“ erfolgte ohne nähere Ausführungen und ohne hierfür bestehende Anhaltspunkte. Aus Sicht eines unbefangenen Zuhörers bestand daher kein Anlass, von einer anderen Bedeutung des Zwischenrufs als der herabwürdigenden Zuschreibung einer diskriminierenden Gesinnung gegenüber Juden auszugehen.

Randnummer 112

Der Zwischenruf war vom Rederecht des Antragstellers nicht deshalb umfasst, weil damit in der parlamentarischen Auseinandersetzung einer politischen Überzeugung in zugespitzter Form Ausdruck verschafft worden wäre. Auch wenn die aktuelle Debatte des Landtags vom 17. Oktober 2019 zu dem Thema „Schutz der Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg vor Terror-Anschlägen. Die Ereignisse in Halle und Limburg werfen auch Sicherheitsbedenken in Baden-Württemberg auf.“ einen inhaltlichen Bezug zum Thema Antisemitismus aufwies und der Abgeordnete Sckerl in diesem Zusammenhang erhebliche Vorwürfe gegenüber der AfD vorbrachte, stellt dies den Zwischenruf des Antragstellers nicht in einen Kontext, der den personalisierten Vorwurf des Antisemitismus zu erklären vermag. Weder aus dem Sachzusammenhang noch aus der Äußerung des Antragstellers wurde für den Zuhörer auch nur ansatzweise ersichtlich, auf welche Umstände der Antragsteller seine stark abwertende Zuschreibung einer antisemitischen Gesinnung stützt. Dass nähere Erläuterungen im Rahmen eines Zwischenrufes in der Regel nicht möglich sind, ist insoweit unbeachtlich. Der Abgeordnete hat es in der Hand, welche Formulierungen er im Rahmen seiner unterschiedlich ausgeprägten Rederechte (z.B. Zwischenruf, Zwischenfrage, persönliche Erklärung, Rede) wählt. Dabei muss er auch in Betracht ziehen, dass eine stark herabwürdigende Bezeichnung gegebenenfalls nur dann als zulässiges Mittel im parlamentarischen Meinungskampf zu werten ist, wenn erläutert wird, weshalb der Abgeordnete eine solche negative Zuschreibung für gerechtfertigt erachtet.

Randnummer 113

Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass seine „Kategorisierung“ des Abgeordneten Sckerl als Antisemit zulässigerweise erfolgt sei, um dessen „gegen die Juden in der AfD und gegen die AfD insgesamt gerichteten Angriff“ zurückzuweisen. Der Zwischenruf habe daran angeknüpft, dass der Abgeordnete Sckerl seinerseits der AfD pauschal Antisemitismus vorwerfe, wenn er parlamentsöffentlich ausgeführt habe, dass die „AfD keine Partei für Juden“ sei und sogar „eine Gefahr für jüdisches Leben in Deutschland“ darstellen würde. Im Gegenteil bringt dieser Vortrag zum Ausdruck, dass es dem Antragsteller bei seinem Zwischenruf im Wesentlichen um die Zurückweisung des Angriffs auf die AfD im Sinne eines „Gegenschlags“ ging, weniger aber darum, eine politische Meinung über den Abgeordneten Sckerl zu äußern. Damit unterstreicht der Antragsteller, dass bei der Bezeichnung des Abgeordneten Sckerl als Antisemiten die inhaltliche Auseinandersetzung ganz in den Hintergrund rückte; es ging ihm nicht darum, eine politische Auffassung zu äußern, sondern im Vordergrund stand die Brüskierung des Abgeordneten, um dessen Angriffe zurückzuweisen.

Randnummer 114

cc) Schließlich greift der Einwand nicht durch, dass die stellvertretende Landtagspräsidentin willkürlich gehandelt und damit gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit bei der Bewertung des Verhaltens (vgl. VerfGH Sachsen, Urteil vom 03.12.2010 Vf. 17-I-10 -, Juris Rn. 58) verstoßen habe. Dieser Vorwurf wäre nur dann hinreichend substantiiert, wenn mehrere vergleichbare Konstellationen, die unterschiedlich behandelt worden sein sollen, konkret dargelegt würden. Dem pauschalen Vortrag des Antragstellers, dass im Landtag regelmäßig „Abgeordnete von Vertretern anderer Fraktionen als Antisemiten und antisemitisch bezeichnet [werden], ohne dass ein Ordnungsruf erfolgt“, lassen sich jedoch keine vergleichbaren Fälle entnehmen, also die Bezeichnung Dritter als antisemitisch, ohne dass aus der Äußerung oder dem Sachzusammenhang ersichtlich wäre, weshalb eine solche herabwürdigende Zuschreibung erfolgt.

Randnummer 115

dd) Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass das Beurteilungsermessen der stellvertretenden Landtagspräsidentin durch ihre Wertung des Zwischenrufs als Verstoß gegen die parlamentarische Ordnung und ihre Entscheidung, einen Ordnungsruf zu erteilen, überschritten worden wäre.

D.

Randnummer 116

Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG). Gründe für eine Anordnung nach § 60 Abs. 4 VerfGHG bestehen nicht.

Zitierte Vorschriften

§ 91 LTGO BW 2019, § 9 LTGO BW 2019, Art. 27 LV BW, Art. 32 LV BW, § 60 VerfGHG BW, § 11 LTGO BW 2019, § 60 LTGO BW 2019, § 83a LTGO BW 2019, Art. 37 LV BW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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