Rechtsprechung · VerfG Brandenburg
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2017 – VfGBbg 70/16
- Normenkette
- § 20 Abs. 1 S. 2 VerfGG BB, § 21 S. 2 VerfGG BB, § 46 VerfGG BB
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Januar 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese auch durch das Schreiben vom 19. Januar 2017 nicht ausgeräumt worden sind. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin rechtfertigen keine andere Bewertung der Wahrung der Beschwerdefrist bzw. der Rechtswegerschöpfung in Bezug auf das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder). Auf das Problem der möglicherweise nicht fristgemäß eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde zum Landessozialgericht (LSG) geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Entgegen ihrer Darstellung war der Beschwerdeschrift in den Anlagen auch nicht die fragliche Entscheidung des LSG beigefügt, so dass nicht ersichtlich ist, ob die Nichtzulassungsbeschwerde bereits als unzulässig verworfen worden ist. Hierfür bestehen deutliche Anhaltspunkte, da diese mehr als sechs Monate nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und somit außerhalb der Frist von § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG erhoben worden ist.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
§ 145 BbgSGG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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