Rechtsprechung · VerfG Brandenburg
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2016 – VfGBbg 6/16
Leitsatz
Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts in Verfahren der Verfassungsbeschwerde sind grundsätzlich unwiderruflich, können nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden und sind einer Gegenvorstellung nicht zugänglich.
Tenor
Die Gegenvorstellung wird verworfen.
Gründe
Der Beschluss des Landesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2016 ist einer Änderung auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers nicht zugänglich. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtes sind grundsätzlich unwiderruflich. Sie können nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden (st. Rspr., vgl. nur Beschlüsse vom 28. Mai 2009 - VfGBbg 66/07 -, vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 183/03 und VfGBbg 197/03 - sowie vom 9. Februar 2006 - VfGBbg 56/05 -) und binden grundsätzlich zugleich innerhalb desselben Verfahrens das Verfassungsgericht. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Gegenvorstellung gegen die der Entscheidung zugrunde liegende Annahme, die angegriffenen Regelungen statuierten nur Rechte der Brandenburgischen Ingenieurkammer, der Beschwerdeführer selbst aber werde von ihnen nicht unmittelbar betroffen. Damit wird eine bloße Überprüfung des Beschlusses auf seine inhaltliche Richtigkeit begehrt. Dies ist kein Grund, der abweichend vom Grundsatz der Unwiderruflichkeit die Korrektur einer Entscheidung des Verfassungsgerichts zulassen könnte.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VerfG Brandenburg in VfGBbg 6/16 entschieden?“