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Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2019 – VfGBbg 59/18

Normenkette
Art 52 Abs 3 Alt 2 Verf BB, § 21 S 1 VerfGG BB, § 21 S 2 VerfGG BB, § 45 Abs 2 S 1 VerfGG BB, § 81 Abs. 3 GBO, § 44 FamFG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Beschluss bedarf gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg keiner weiteren Begründung, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 20. November 2018 und 5. Dezember 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch die Schriftsätze vom 4. Dezember 2018 und 11. Januar 2019 nicht ausgeräumt worden sind. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Juli 2018 ist weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Erst wenn die Anhörungsrüge beschieden ist, beginnt die Frist, in der der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgangsentscheidung einlegen kann. Dafür, dass das Oberlandesgericht über die am 9. Oktober 2010 erhobene Gehörsrüge „niemals“ entscheiden wird, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 21 VerfGGBbg BB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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