Rechtsprechung · VerfG Brandenburg
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2019 – VfGBbg 59/18
- Normenkette
- Art 52 Abs 3 Alt 2 Verf BB, § 21 S 1 VerfGG BB, § 21 S 2 VerfGG BB, § 45 Abs 2 S 1 VerfGG BB, § 81 Abs. 3 GBO, § 44 FamFG
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.
Dieser Beschluss bedarf gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg keiner weiteren Begründung, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 20. November 2018 und 5. Dezember 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch die Schriftsätze vom 4. Dezember 2018 und 11. Januar 2019 nicht ausgeräumt worden sind. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Juli 2018 ist weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Erst wenn die Anhörungsrüge beschieden ist, beginnt die Frist, in der der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgangsentscheidung einlegen kann. Dafür, dass das Oberlandesgericht über die am 9. Oktober 2010 erhobene Gehörsrüge „niemals“ entscheiden wird, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 21 VerfGGBbg BB
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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