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Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2014 – VfGBbg 54/13

Normenkette
Art. 52 Abs. 1 S. 2 Verf BB, Art. 52 Abs.3 Alt 2 Verf BB, Art. 52 Abs. 4 Verf BB, § 45 Abs. 2 S. 1 VerfGG BB, § 202 SGG, §§ 198ff GVG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

A.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind sozialgerichtliche

Entscheidungen über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen

Anordnung und über ein Befangenheitsgesuch.

I.

1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund eines Gendefekts

schwerstbehindert und schwerstpflegebedürftig. Seit dem Sommer des

Jahres 2008 besucht er eine Förderschule in N. Nach seiner

Darstellung bedarf er auch in den Ferien- und sonstigen

unterrichtsfreien Zeiten der Betreuung in einer ihm vertrauten

Gruppe. Fehlten ihm die von dieser Gruppe ausgehenden Impulse,

entwickele er infolge Reduzierung seiner Aktivitäten

Atemwegsinfekte bis hin zu Lungenentzündungen. Seit Beginn des

Schuljahres 2012/2013 sei diese Betreuung im Hort der Schule nicht

mehr gewährleistet.

Der Beschwerdeführer machte aus diesem Grund gegenüber dem

Landkreis O. einen Betreuungsanspruch nach § 55 Sozialgesetzbuch

(SGB) IX geltend, woraufhin der Landkreis drei

Bewilligungsbescheide über „Eingliederungshilfe für

behinderte Menschen gemäß §§ 53 ff SGB XII“ erließ. Hiergegen

erhob der Beschwerdeführer erfolglos Widerspruch mit der

Begründung, er habe Eingliederungshilfe nicht beantragt und sein

Zustand schließe die Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe

nach SGB XII aus. Daraufhin erhob er im Zeitraum August 2012 bis

Februar 2013 drei Klagen gegen die Bescheide beim Sozialgericht

Neuruppin mit dem Ziel, dass er eine Ferienbetreuung als Hilfe zur

Teilhabe ohne Kostenbeteiligung unmittelbar nach SGB IX erhalte und

nicht unter Rückgriff auf Regelungen über die Eingliederungshilfe

im SGB XII. Ferner stellte er Anträge auf Erlass einer

einstweiligen Anordnung hinsichtlich einer Tagesbetreuung für die

Herbstferien 2012 (S 14 SO 69/12 ER) sowie – unter dem 20.

Dezember 2012 - für die Winter- und Osterferien 2013 (S 14 SO

103/12 ER).

2. Der Beschwerdeführer lehnte die zuständige Richterin am

Sozialgericht in allen genannten Verfahren wegen der Besorgnis der

Befangenheit ab; zum einen, weil sie Mitglied im Landkreistag O.

sei, zum anderen wegen zögerlicher Bearbeitung der Anträge auf

Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Sozialgericht wies die

Befangenheitsgesuche im Januar 2013 zurück, bezüglich des

Eilantrages für die Winter- und Osterferien 2013 mit dem (u. a.)

angegriffenen Beschluss vom 29. Januar 2013 (S 1 SV 1/13). Gegen

diese Entscheidungen erhob der Beschwerdeführer

Verfassungsbeschwerde, die mit Beschluss vom 17. Mai 2013 verworfen

wurde (VfGBbg 11/13).

3. Am 3. April 2013 wies die erfolglos abgelehnte Richterin die

Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit zwei

Beschlüssen zurück (S 14 SO 69/12 ER – Herbstferien 2012, S

14 SO 103/12 ER – Winter- und Osterferien 2013). Es fehle den

Anträgen am Rechtsschutzbedürfnis, weil der beklagte Landkreis die

begehrte Tagesbetreuung für die Herbstferien 2012 unter dem 7.

September 2012 und für die Winter- und Osterferien 2013 unter dem

14. November 2012 dem Grunde nach und ohne Anordnung einer

Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers bewilligt habe. Gegen diese

Entscheidungen legte der Beschwerdeführer Rechtsmittel ein. Das

Landessozialgericht als Beschwerdegericht führte in seinen

Beschlüssen vom 10. Juni 2013 (L 15 SO 122/13 B ER) und 29. August

2013 (L 15 SO 123/13 B ER) jeweils aus, der Beschwerdeführer habe

ihm gegenüber das Verfahren - wegen Zeitablaufs - für erledigt

erklärt. Weil das erledigende Ereignis (Zeitablauf: Verstreichen

der Herbstferien 2012 sowie der Winter- und Osterferien 2013)

bereits vor Erhebung der Beschwerde eingetreten sei, sei eine

Belastung des Antragsgegners (Landkreis) mit den Kosten des

Beschwerdeverfahrens nicht gerechtfertigt. Gegen die Beschlüsse des

Sozialgerichts vom 3. April 2013 (S 14 S 69/12 ER) und des

Landessozialgerichts vom 10. Juni 2013 legte der Beschwerdeführer

ebenfalls Verfassungsbeschwerde ein, die mit Beschluss vom 29.

November 2013 verworfen wurde (VfGBbg 37/13).

II.

Mit seiner am 31. Oktober 2013 erhobenen Verfassungsbeschwerde

macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschlüsse des

Sozialgerichts vom 29. Januar 2013 und vom 3. April 2013 (14 S

103/12 ER) i. V. m. dem ihm am 31. August 2013 zugestellten

Beschluss des Landessozialgerichts vom 29. August 2013 verletzten

ihn in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 52 Abs. 1

Satz 2 der Landesverfassung (LV). Die Beschlüsse verkennten die

Reichweite der Zuständigkeit des Kreistages nach § 131, § 28 Abs. 2

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, aus der sich die

Eigenschaft der abgelehnten Richterin als Vorstand des Landkreises

im Sinne von § 60 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und deren

Befangenheit zwingend ergebe. Darüber hinaus habe sich auch in der

zögerlichen Bearbeitung des Eilantrags für die Herbstferien 2012

die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin deutlich

manifestiert. Ferner verletze ihn der Beschluss des Sozialgerichts

vom 3. April 2013 (S 14 SO 103/12 ER) i. V. m. dem Beschluss des

Landessozialgerichts vom 29. August 2013 in seinen Grundrechten auf

ein faires und zügiges Verfahren, effektiven Rechtsschutz und auf

rechtliches Gehör. Die Richterin habe nach Zurückweisung des

Befangenheitsantrags (Beschluss vom 29. Januar 2013) mehr als zwei

Monate zugewartet, bis sie am 3. April 2013 eine Sachentscheidung

getroffen habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die Osterferien 2013

annähernd beendet gewesen. Hätte die Richterin seinen Eilantrag

nach dem 29. Januar 2013 unverzüglich abgelehnt, wäre er in der

Lage gewesen, noch rechtzeitig vor den Osterferien eine

Entscheidung des Beschwerdegerichts zu erwirken. Die Richterin habe

sich im angegriffenen Beschluss vom 3. April 2013 zudem mit dem

zentralen Streitpunkt und seinem hierzu angeführten Sachvortrag

nicht auseinandergesetzt. Das Landessozialgericht habe mit seinem

Beschluss vom 29. August 2013 nichts getan, diese

Grundrechtsverletzungen oder deren Folgen zu beseitigen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1

Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu

verwerfen.

I.

Soweit der Beschwerdeführer Verstöße gegen die Garantie des

gesetzlichen Richters aus Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV und das Recht

auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV rügt, fehlt der

Verfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis. Der Gegenstand der

einstweiligen Anordnung (Tagesbetreuung für die Winterferien und

Osterferien 2013) hat sich durch Zeitablauf erledigt. Die vom

Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob sein Anspruch auf

Ferienbetreuung sich aus den Regelungen des Sozialgesetzbuch IX

über die Hilfe zur Teilhabe oder aus den Regelungen des

Sozialgesetzbuch XII über die Eingliederungshilfe ergibt, ist

grundsätzlicher Natur. Die Klärung derartiger Rechtsfragen erfolgt

– entgegen der Erwartung des Beschwerdeführers – nicht,

wenn nach Hauptsacheerledigung nur noch eine

Billigkeitsentscheidung über die Kosten zu treffen ist (vgl. nur

Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG,

10. Aufl., § 193 Rn. 13; Schenke, in: Kopp/Schenke, Kommentar zur

Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Aufl. 2012, § 161 Rn. 15). Dies

gilt umso mehr, als bei Erlass einer einstweiligen Anordnung im

Rahmen der Sachentscheidung der Anordnungsanspruch ohnehin nur

summarisch geprüft wird. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht

im Hinblick darauf anzuerkennen, dass die abgelehnte Richterin in

weiteren vom Beschwerdeführer angestrengten und noch nicht

erledigten Verfahren tätig ist. Das Verfassungsgericht hat bereits

in dem Verfahren VfGBbg 11/13 darauf hingewiesen, dass nach dem

Subsidiaritätsgrundsatz ein etwaiger Verstoß gegen die Garantie des

gesetzlichen Richters durch unberechtigte Zurückweisung von

Befangenheitsanträgen (zunächst) in der gegen die Endentscheidungen

der abgelehnten Sozialrichterin eröffneten Rechtsmittelinstanz

geltend zu machen ist. Dass sich das Landessozialgericht vorliegend

mit diesem behaupteten Verfassungsverstoß nicht näher befasst hat,

weil der Beschwerdeführer das Verfahren dort für erledigt erklärt

hat, kann kein Grund sein, hiervon abzurücken (vgl. bereits

Beschluss vom 29. November 2013 – VfGBbg 37/13 -,

www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

II.

Die weitergehende Rüge, die Gerichte hätten gegen sein Recht auf

ein faires und zügiges Verfahren aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV

verstoßen und hierdurch effektiven Rechtsschutz verweigert, ist

unzulässig, weil der Beschwerdeführer insoweit nicht den Grundsatz

der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde beachtet hat. Nach

diesem im Gebot der Rechtswegerschöpfung aus § 45 Abs. 2 Satz 1

VerfGGBbg verankerten Grundsatz muss der Beschwerdeführer alle nach

Lage der Sache zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen

Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte

Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Instanzenzug zu

verhindern oder zu beseitigen (ständige Rspr., vgl. zuletzt

Beschluss vom 29. November 2013 – VfGBbg 48/13 -,

www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Vorliegend hat es der

Beschwerdeführer unterlassen, nach § 202 SGG i. V. m. §§ 198 ff

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) im Wege der Verzögerungsrüge beim

Sozialgericht die Dauer des die Tagesbetreuung für die Winter- und

Osterferien 2013 betreffenden Eilverfahrens als unangemessen zu

beanstanden und dergestalt auf eine Beschleunigung des Verfahrens

und Erlangung effektiven Rechtsschutzes hinzuwirken (vgl.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. September 2013 - 1 BvR

2447/11 -, NVwZ 2014, 62, 63 f). Dies gilt nach § 198 Abs. 6 Nr. 1

GVG auch für Verfahren auf Gewährung vorläufigen

Rechtsschutzes.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 202 BbgSGG, § 60 BbgSGG, § 53 SGB XII, § 45 VerfGGBbg BB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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