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Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2011 – VfGBbg 45/11

Normenkette
Art. 52 Abs. 3 Verf BB, § 45 Abs. 2 S. 1 VerfGG BB, § 46 VerfGG BB

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

A.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2

Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen,

nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. September 2011

auf Bedenken gegen ihre Zulässigkeit hingewiesen worden ist und

diese Bedenken nicht, auch nicht durch seine Schreiben vom 24. und

29. September 2011, ausgeräumt hat.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Schreiben des

Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. August

2011 wendet, fehlt es an der gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46

VerfGGBbg erforderlichen Begründung und an der Beschwerdebefugnis.

Der Beschwerdeführer gibt nicht an und es wird auch sonst nicht

erkennbar, welches Grundrecht durch die Antwort auf die

Dienstaufsichtsbeschwerde betroffen sein könnte.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Verletzung

rechtlichen Gehörs (Art. 52 Abs. 3 Verfassung des Landes

Brandenburg) durch den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 11.

Juli 2011 und das am 1. Juni 2011 verkündete Urteil des

Amtsgerichts Bad Liebenwerda fehlt es an der nach § 45 Abs. 2

VerfGGBbg erforderlichen Erschöpfung des Rechtswegs. Die

Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens gemäß § 321a

Zivilprozessordnung ist nicht dargetan.

B.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 20 VerfGGBbg BB, § 45 VerfGGBbg BB, § 46 VerfGGBbg BB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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