Rechtsprechung · VerfG Brandenburg
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2011 – VfGBbg 45/11
- Normenkette
- Art. 52 Abs. 3 Verf BB, § 45 Abs. 2 S. 1 VerfGG BB, § 46 VerfGG BB
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
A.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2
Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen,
nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. September 2011
auf Bedenken gegen ihre Zulässigkeit hingewiesen worden ist und
diese Bedenken nicht, auch nicht durch seine Schreiben vom 24. und
29. September 2011, ausgeräumt hat.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Schreiben des
Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. August
2011 wendet, fehlt es an der gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46
VerfGGBbg erforderlichen Begründung und an der Beschwerdebefugnis.
Der Beschwerdeführer gibt nicht an und es wird auch sonst nicht
erkennbar, welches Grundrecht durch die Antwort auf die
Dienstaufsichtsbeschwerde betroffen sein könnte.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Verletzung
rechtlichen Gehörs (Art. 52 Abs. 3 Verfassung des Landes
Brandenburg) durch den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 11.
Juli 2011 und das am 1. Juni 2011 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Bad Liebenwerda fehlt es an der nach § 45 Abs. 2
VerfGGBbg erforderlichen Erschöpfung des Rechtswegs. Die
Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens gemäß § 321a
Zivilprozessordnung ist nicht dargetan.
B.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 20 VerfGGBbg BB, § 45 VerfGGBbg BB, § 46 VerfGGBbg BB
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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