Rechtsprechung · VerfG Brandenburg
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2018 – VfGBbg 4/18
- Normenkette
- § 21 S. 2 VerfGG BB
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Januar 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese auch durch das Schreiben vom 6. Februar 2018 nicht ausgeräumt worden sind. Die Ausführungen des Beschwerdeführers rechtfertigen keine andere Bewertung im Hinblick auf die Unzulänglichkeit der Begründung der Rügen einer Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit oder des Willkürverbots nach Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) wie auch hinsichtlich der mangelnden Rechtswegerschöpfung bezogen auf eine Rüge der Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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