Rechtsprechung · VerfG Brandenburg
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2014 – VfGBbg 39/14
- Normenkette
- § 20 Abs. 1 S. 2 VerfGG BB, § 46 VerfGG BB, § 45 Abs. 2 S. 1 VerfGG BB
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juni 2014 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen wurde und er diese mit seinen Schriftsätzen vom 23. Juni und 26. Juni 2014 nicht ausgeräumt hat.
Der Beschwerdeführer hat auf das Hinweisschreiben zwar Abschriften der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen eingereicht; es fehlt jedoch weiterhin an einer nachvollziehbaren, dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg entsprechenden Darlegung, dass er durch diese Entscheidungen in den von ihm bezeichneten Grundrechten verletzt sein könnte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mit dem Schriftsatz vom 23. Juni 2014 – seiner anderslautenden Behauptung zuwider - ausdrücklich mitgeteilt, den gegen das Urteil vom 24. April 2014 eröffneten Rechtsweg (Berufung) noch nicht ausgeschöpft zu haben. Auch in Bezug auf den Ordnungsmittelbeschluss vom 15. Mai 2014 kann das Verfassungsgericht die ordnungsgemäße Rechtswegerschöpfung nach wie vor nicht feststellen; dass die vom Beschwerdeführer erwähnte sofortige Beschwerde bzw. Gehörsrüge sich auf diesen Beschluss beziehen, welchen Inhalt sie haben und welche Entscheidungen hierzu konkret ergangen sind, ist nicht ersichtlich.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
§ 20 VerfGGBbg BB, § 46 VerfGGBbg BB
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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