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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 22.09.2023 – VfGBbg 35/22

Normenkette
§ 33 Abs. 1 RVG, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,00 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Entsprechend der ständigen Praxis des Gerichts in Verfahren über Individualverfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen ist der Gegenstandswert auf 10.000,00 Euro festzusetzen (vgl. z. B. Beschluss vom 26. August 2022 - VfGBbg 50/21 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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