Rechtsprechung · VerfG Brandenburg
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 22.09.2023 – VfGBbg 35/22
- Normenkette
- § 33 Abs. 1 RVG, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,00 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Entsprechend der ständigen Praxis des Gerichts in Verfahren über Individualverfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen ist der Gegenstandswert auf 10.000,00 Euro festzusetzen (vgl. z. B. Beschluss vom 26. August 2022 - VfGBbg 50/21 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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