Rechtsprechung · VerfG Brandenburg
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2018 – VfGBbg 15/18
- Normenkette
- § 21 S. 2 VerfGG BB
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. März 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch das Schreiben vom 7. April 2018 nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde den sich aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg ergebenden Anforderungen an die Begründung nicht genügt.
Das Gericht hat für dieses Mal davon abgesehen, eine Gebühr nach § 32 Abs. 2 VerfGGBbg festzusetzen.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
§ 20 VerfGGBbg BB, § 32 VerfGGBbg BB, § 46 VerfGGBbg BB
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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