Rechtsprechung · VerfG Brandenburg
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2022 – 54/21
- ECLI
- ECLI:DE:VERFGBB:2022:0318.54.21.00
- Normenkette
- § 33 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,00 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Entsprechend der ständigen Praxis des Gerichts in Verfahren über Individualverfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen ist der Gegenstandswert auf 10.000,00 € festzusetzen (vgl. zuletzt Beschluss vom 18. Februar 2022 - VfGBbg 63/21 -, Rn. 40 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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