Rechtsprechung · VerfG Brandenburg
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2011 – 51/10
- Normenkette
- § 46 VerfGG BB, § 47 Abs. 1 VerfGG BB
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
A.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. November 2010 auf Bedenken gegen ihre Zulässigkeit hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt hat, und zwar auch nicht durch seine Schreiben vom 6. und 28. November 2010 sowie vom 17. Februar und 4. März 2011.
1. Zwar hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. November 2010 den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss des Landgerichts Potsdam übersandt. Weiterhin hat er jedoch nicht einmal umrisshaft dargelegt, woraus sich seiner Ansicht nach der gerügte Gehörsverstoß ergeben soll.
Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zudem verfristet. Ausweislich des Posteingangsstempels des damaligen Prozessbevollmächtigten ist der Beschluss dort schon im Juli 2010 eingegangen. Damit war die Zweimonatsfrist des § 47 Absatz 1 Satz 1 VerfGGBbg bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 1. November 2010 verstrichen.
2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen einzelne Behörden, Verwaltungsbeamte und Richter wendet, werden seine Darstellungen ebenfalls nicht den gemäß § 20 Abs. 1 S. 2, § 46 VerfGGBbg an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen gerecht. Danach sind in der Begründung das (Landes-)Grundrecht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Im einzelnen ist darzulegen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht genügt und inwieweit dadurch das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Welche konkrete Handlung oder Unterlassung der Beschwerdeführer aus welchen Gründen beanstandet, lässt sein Vorbringen aber nicht erkennen. Soweit er ausführt, dass er bei einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Potsdam von dem Vorsitzenden Richter zum Verlassen des Saales gedrängt worden sei, genügt dies den genannten Anforderungen nicht. Es fehlt an der Beschreibung der genauen Umstände der mündlichen Verhandlung, die erst eine verfassungsrechtliche Beurteilung möglich machen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, den zu überprüfenden Sachverhalt selbst zu ermitteln.
B.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
§ 20 VerfGGBbg BB, § 46 VerfGGBbg BB, § 47 VerfGGBbg BB
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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