Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2011 – 48/10

Normenkette
Art. 52 Abs. 4 Verf BB, § 7 BaumSchV BB

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2011 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch sein Schreiben vom 11. Januar 2011 nicht ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis unzulässig ist, weil die vorgetragenen Tatsachen keine mögliche Grundrechtsverletzung aufzeigen. Insbesondere verstößt das angegriffene Urteil des Amtsgerichts nicht gegen Art. 52 Abs. 4 Verfassung des Landes Brandenburg. Der danach bestehende Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren ist hier weder dadurch verletzt worden, dass das Amtsgericht auf das Bestreiten des Betroffenen hin in eine Beweisaufnahme eingetreten ist, noch ist die Beweiserhebung verfassungsrechtlich zu beanstanden. Auf das vorgenannte Hinweisschreiben wird Bezug genommen.

Die Einholung des Sachverständigengutachtens und die Bestätigung des Bußgeldes durch das Amtsgericht verstoßen schließlich auch nicht deshalb gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, weil das Gutachten nicht zu einer konkret feststellbaren Schädigung eines bestimmten Baumes eingeholt und eine solche Schädigung auch nicht festgestellt worden sei. Selbst wenn § 7 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung zum Schutz der Bäume als geschützte Landschaftsbestandteile der Stadt Potsdam (Potsdamer Baumschutzverordnung) vom 11. Februar 2003 als Ordnungswidrigkeit nur eine tatsächlich eingetretene Wachstumsbeeinträchtigung statuieren würde, hat das Gericht, das insoweit dem Sachverständigen gefolgt ist, eine solche festgestellt.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VerfG Brandenburg in 48/10 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten