Rechtsprechung · VerfG Brandenburg
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2020 – 47/19
- Normenkette
- § 25 Abs 3 WahlG BB, § 25 Abs 8 WahlG BB, § 30 Abs 1 WahlG BB, § 13 Abs 1 VerfGG BB, § 29 Abs 2 S 1 VerfGG BB, § 32 Abs 7 S 2 VerfGG BB, § 92 Abs 3 S 1 VwGO
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
A.
Mit seiner am 4. Juli 2019 erhobenen Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer gegen das Zweite Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes - Parité-Gesetz, Gesetzblatt I Nr. 1 vom 12. Februar 2019 (Paritätsgesetz) gewendet, mit dem eine Verpflichtung der Parteien eingeführt worden war, ihre Landeslisten für die Landtagswahlen abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen. Das Verfassungsgericht hat die durch das Gesetz geänderten Vorschriften des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes mit Ausnahme von § 25 Abs. 8 Satz 2 mit Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 55/19 - (https://verfassungsgericht.brandenburg.de) für nichtig erklärt. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft, § 29 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg. Der Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde daraufhin mit Schriftsatz vom 20. November 2020 zurückgenommen.
B.
Das Verfahren ist gemäß § 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) in Verbindung mit § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung einzustellen, nachdem die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen worden ist.
C.
Die Auslagenentscheidung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 2 VerfGGBbg. Die Erstattung der Auslagen entspricht der Billigkeit. Die maßgeblichen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung waren zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht geklärt, die Verfassungsbeschwerde war zulässig und hatte auch in der Sache, wie aus dem Urteil vom 23. Oktober 2020 ersichtlich ist, Aussicht auf Erfolg.
D.
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen. Sie ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 25 BbgLWahlG, § 30 BbgLWahlG, § 29 VerfGGBbg BB, § 32 VerfGGBbg BB
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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