Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2011 – 45/11

Tenor

Die „sofortige Rechtsbeschwerde“ des

Beschwerdeführers vom 27. November 2011 – hier eingegangen am

28. November 2011 - gegen den Beschluss vom 18. November 2011 wird

verworfen.

Gründe

A.

Die „sofortige Rechtsbeschwerde“ ist nicht

statthaft. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtes sind

grundsätzlich unwiderruflich. Sie können nicht mit einem

Rechtsmittel angegriffen werden (ständige Rechtsprechung, vgl.

Beschlüsse vom 18. Dezember 2003 – VfGBbg 183/03 - und vom

28. Mai 2009 – VfGBbg 66/07 -,

www.verfassungsgericht.brandenburg.de) und binden grundsätzlich

zugleich innerhalb desselben Verfahrens auch das

Verfassungsgericht. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung

verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kann zwar bei einer

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verfassungsgericht

selbst bestehen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2009, aaO). Für eine

solche hat der Beschwerdeführer indes nichts Hinreichendes

vorgetragen. Das gilt auch hinsichtlich der am 23. November 2011

und 1. Dezember 2011 übermittelten Schriftsätze nebst Anlagen. Eine

Rechtsverletzung wird darin nicht deutlich gemacht. Auch sind die

diesen Schriftsätzen anliegenden Entscheidungen nicht Gegenstand

der Verfassungsbeschwerde geworden. Ein solcher Wille kann den

Anschreiben nicht entnommen werden. Soweit der Beschwerdeführer mit

seiner sofortigen Beschwerde zu den Erfolgsaussichten der

Verfassungsbeschwerde eine von der des Verfassungsgerichts

abweichende Auffassung vertritt, wendet er sich gegen dessen

rechtliche Bewertung. Mit inhaltlichen Bedenken kann die Verletzung

rechtlichen Gehörs aber nicht mit Erfolg begründet werden.

B.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VerfG Brandenburg in 45/11 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten