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Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2011 – 44/11

Normenkette
§ 45 Abs. 1 VerfGG BB

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

A.

Der Beschwerdeführer besitzt ein Grundstück in K., bezüglich

dessen er seit Jahren erfolglos seine Eintragung als Eigentümer in

das Grundbuch betreibt. Er trägt vor, auf Veranlassung der

Stadtverwaltung C. überfallen und ausgeraubt worden zu sein. Die

Bebauung des Grundstücks sei zerstört, die Pflanzen seien gerodet

und die Tiere entfernt bzw. erschlagen worden. Mit seiner hier am

30. August 2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde begehrt er

Wiedergutmachung bzw. Schadensersatz für die zerstörten

Baulichkeiten, das Zubehör, die verlorenen Dokumente und

Wertgegenstände sowie die Anpflanzungen und Tiere. Ihm geht es

ferner um die Weiterleitung der bereits staatsanwaltschaftlich

verfolgten Vorwürfe an das Landes- bzw. Bundeskriminalamt und er

beantragt, näher bezeichnete Beschlüsse des Brandenburgischen

Oberlandesgerichts aufzuheben. Bereits am 20. Juli 2011 hatte er

Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben (Az: 1

BvR 2009/11).

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2

Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2011 auf Bedenken

gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen

worden ist und diese nicht, insbesondere nicht mit seinem Schreiben

vom 7. September 2011, ausgeräumt hat.

Die Verfassungsbeschwerde ist gem. Art. 45 Abs. 1

Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) unzulässig, weil

der Beschwerdeführer in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum

Bundesverfassungsgericht erhoben hatte. Gegenstand beider Verfahren

sind neben der Entscheidung des Brandenburgischen

Oberlandesgerichts vom 27. Juni 2011 - 5 Ws 33/11 - die Vorwürfe,

die der Beschwerdeführer wegen seiner Nichteintragung in das

Grundbuch und der Zerstörung seines Anwesens gegenüber der Stadt C.

erhebt. Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. September

2011 ändert daran nichts.

Für die Übergabe von Unterlagen der Staatsanwaltschaften an die

Polizeibehörden ist das Verfassungsgericht nicht zuständig.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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