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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2017 – 41/17

Normenkette
§ 20 Abs. 1 VerfGG BB, § 21 S. 2 VerfGG BB, § 46 VerfGG BB, § 47 Abs. 1 VerfGG BB, § 47 Abs. 2 VerfGG BB

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch sein Schreiben vom 16. September 2017 nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde infolge mangelnder Einhaltung der Beschwerdefrist unzulässig ist und das Vorbringen des Beschwerdeführers eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertigt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hinderungsgründe sind weder glaubhaft gemacht noch für sich genommen geeignet, die Versäumung der Verfassungsbeschwerdefrist zu entschuldigen. Im Übrigen entspricht die Verfassungsbeschwerde nicht dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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