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Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2017 – 38/17

Normenkette
§ 20 Abs. 1 VerfGG BB, § 21 S. 2 VerfGG BB, § 46 VerfGG BB

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden sind und diese Bedenken nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde infolge mangelnder Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig ist und sie außerdem nicht dem aus § 20 Abs. 1 i.V.m. § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg abzuleitenden Begründungserfordernis entspricht. Auch anhand des erweiterten Beschwerdevorbringens durch den Schriftsatz vom 27. August 2017 ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführer in Grundrechten aus der Landesverfassung verletzt sein könnten.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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