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Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2011 – 38/11

Normenkette
Art. 52 Abs. 3 Verf BB, § 45 Abs. 2 S. 1 VerfGGBbg, § 46 VerfGGBbg, § 321a ZPO

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

A.

Der Beschwerdeführer führt als Vermieter u. a.

Rechtsstreitigkeiten mit seinen Mietern vor dem Amtsgericht Bad

Liebenwerda.

Mit seiner am 7. August 2011 erhobenen Verfassungsbeschwerde

wendet er sich gegen die rechtsprechende Tätigkeit zweier

Richterinnen am Amtsgericht Bad Liebenwerda, die er für befangen

und voreingenommen hält. Ferner rügt er Verstöße gegen seinen

Anspruch auf rechtliches Gehör.

In einem an den Direktor des Amtsgerichts Bad Liebenwerda

gerichteten und der Verfassungsbeschwerde unmittelbar

angeschlossenen Schreiben macht der Beschwerdeführer geltend, dass

seine Anträge auf einstweilige Verfügungen vom 27. und 29. Juli

2011 verzögert bearbeitet worden seien und die Richterin am

Amtsgericht X. seinen Vortrag unberücksichtigt gelassen habe.

Seinen Widerspruch gegen eine ihm gegenüber ergangene einstweilige

Verfügung vom 9. Juni 2010 (Az.: 11 C 131/10) habe die Richterin am

Amtsgericht Y. noch nicht beschieden. Die Richterin am Amtsgericht

X. habe in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2010 zu den

Verfahren 11 C 225/10 und 11 C 226/10 die Akten nicht

berücksichtigt. Vor dem Termin habe der Beschwerdeführer seinen

Anwalt mit der Richterin reden sehen und später erfahren, dass

dessen Frau mit der Richterin befreundet sei. Richterin am

Amtsgericht X. habe einen Vergleich aufgenommen, dem er nicht

zugestimmt habe. Er habe den Gerichtssaal verlassen. Ein am selben

Tag verfasstes Schreiben in dieser Sache sei von der Richterin am

Amtsgericht X. nicht beantwortet worden. In einer Strafsache habe

dieselbe Richterin ihn verurteilt, obwohl die Zeugen offensichtlich

gelogen hätten. Gegen die Richterin habe er deshalb

Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben und sie wegen Rechtsbeugung

angezeigt. Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 29.

Juli 2011 (Az.: 11 C 220/11) sei daher wirkungslos.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2

Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen,

nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. August 2011 auf

Bedenken gegen ihre Zulässigkeit hingewiesen worden ist und diese

Bedenken nicht, auch nicht durch seine Schreiben vom 9. und 24.

September 2011 sowie vom 17. Oktober 2011, ausgeräumt hat.

1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Verhalten der

Richterinnen am Amtsgericht wendet und einen Gehörsverstoß rügt,

werden seine Darstellungen nicht den gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46

VerfGGBbg an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu

stellenden Anforderungen gerecht. Danach sind in der Begründung das

(Landes-)Grundrecht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder

Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der

Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Im Einzelnen

ist darzulegen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die

angegriffene Maßnahme nicht genügt und inwieweit dadurch das

bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll.

Aus dem Vorbringen wird nicht erkennbar, gegen welche konkreten

Maßnahmen der Richterinnen sich der Beschwerdeführer mit der

Verfassungsbeschwerde wenden will. Er beschreibt die nach seiner

Auffassung fehlende Unparteilichkeit der Richterinnen und schildert

umrisshaft Umstände, aus denen sich dies ergeben soll. Eine

konkrete Entscheidung, die er für verfassungswidrig hält und seine

Grundrechte verletzen könnte, benennt er nicht mit hinreichendem

Inhalt. Nach der Überschrift bzw. der Betreffzeile der

Verfassungsbeschwerde geht es um das zivilrechtliche Verfahren 11 C

220/11 vor dem Amtgericht Bad Liebenwerda. Den zu diesem Verfahren

in der Beschwerdeschrift angeführten Beschluss vom 29. Juli 2011

hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung des Verfassungsgerichts

vom 15. Juli 2011 weder übersandt noch dessen Inhalt umschrieben.

Er legt auch nicht dar, inwieweit die angegriffene Entscheidung auf

der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör beruhen

könnte.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, falls sich der

Beschwerdeführer damit gegen den der Verfassungsbeschwerde

beigefügten Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 4.

August 2011 wenden möchte. Mit diesem Beschluss wurde das gegen die

Richterin am Amtsgericht X. gerichtete Befangenheitsgesuch des

Beschwerdeführers in der Sache 11 C 220/11 als unzulässig

verworfen.

Insoweit ist der Rechtsweg nicht erschöpft. Nach § 45 Abs. 2

Satz 1 VerfGGBbg kann die Verfassungsbeschwerde erst nach

Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Gegen den Beschluss vom

4. August 2011 stand dem Beschwerdeführer gem. § 46 Abs. 2

Zivilprozessordnung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.

Die sofortige Beschwerde hat der Beschwerdeführer zwar ausweislich

des darüber ergangenen Beschlusses des Landgerichts Cottbus vom 24.

August 2011 (Az.: 7 T 206/11) am 8. August 2011 eingereicht. Da die

Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtswegerschöpfung schon bei

Erhebung der Verfassungsbeschwerde vorliegen muss und nicht

nachgeholt werden kann (Beschlüsse vom 21. Januar 2010 - VfGBbg

49/09 -, NJW 2010, 1947 und 17. Juni 2011 – VfGBbg 52/10 -,

www.verfassungsgericht.brandenburg.de), bleibt die

Verfassungsbeschwerde auch nach der Entscheidung des Landgerichts

Cottbus vom 24. August 2011 über die sofortige Beschwerde

unzulässig.

3. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich auch als unzulässig,

soweit der Beschwerdeführer sich damit gegen die mit Schriftsatz

vom 17. Oktober 2011 übersandten Entscheidungen wenden sollte.

Insoweit fehlt es an jedweder Behauptung und Begründung einer

etwaigen Grundrechtsverletzung (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 46

VerfGGBbg). Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 6.

Oktober 2011 (Az.: 11 C 220/11) sowie vom 28. September 2011 und 7.

Oktober 2011 im Erinnerungsverfahren zur Sache 11 C 131/10 wurden

unter Bezugnahme auf das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren

ohne weitere Darlegungen übermittelt.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 46 VerfGGBbg BB, § 45 VerfGGBbg BB, § 20 VerfGGBbg BB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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