Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2011 – 36/11

Normenkette
Art. 13 Verf BB, Art. 27 Abs. 2 Verf BB, Art. 52 Abs. 3 Verf BB, Art. 52 Abs. 4 Verf BB, § 20 Abs. 1 S. 2 VerfGG BB, § 46 VerfGG BB

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

A.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Zurückweisung eines

Befangenheitsgesuchs.

Die Beschwerdeführer sind die Eltern der am ... 1997 bzw. am ...

2001 geborenen Kinder M. und J. Mit Beschluss vom 17. Mai 2010

hatte das Amtsgericht Nauen den Beschwerdeführern vorläufig das

Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre beiden Kinder entzogen und

eine Pflegschaft des Jugendamtes angeordnet. Gleichzeitig erließ es

einen Beweisbeschluss zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der

Beschwerdeführer. Nach Eingang und Übersendung des Gutachtens an

die Verfahrensbeteiligten am 10. November 2010 ordnete das

Amtsgericht unter dem 29. Dezember 2010 die Einholung eines

weiteren Sachverständigengutachtens an. Zur Begründung führte es

an, das zunächst erstellte Gutachten sei nicht ausreichend, es sei

nicht nachvollziehbar, dass der Sachverständige trotz der

Feststellung problematischer Faktoren die Rückführung der Kinder in

das Elternhaus befürworte. Auch habe er sich nicht mit den von

Dritten beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten der Kinder befasst.

Zwischenzeitlich, am 22. Dezember 2010, waren die Kinder aufgrund

einer vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht geschlossenen

Vereinbarung der Beschwerdeführer mit dem Jugendamt zu ihren Eltern

zurückgekehrt. Die Beschwerdeführer erhielten wohl erst aufgrund

einer Akteneinsicht ihrer Prozessbevollmächtigten im Februar 2011

Kenntnis von dem ergänzenden Beweisbeschluss, widersprachen sodann

der erneuten Begutachtung und beantragten stattdessen die

Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung mit

Anhörung des ursprünglichen Sachverständigen. Die Richterin am

Amtsgericht bat daraufhin die Prozessbevollmächtigte der

Beschwerdeführer, auf diese einzuwirken, damit eine erneute

Begutachtung erfolgen könne. Unter dem 25. März 2011 stellten die

Beschwerdeführer ein Befangenheitsgesuch gegen die zuständige

Richterin am Amtsgericht. Die gegen den ablehnende Entscheidung vom

11. Mai 2011 gerichtete sofortige Beschwerde wies das

Brandenburgische Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluss

vom 4. Juli 2011 zurück.

Ausweislich ihrer am 30. Juli 2011 hier eingegangenen

Verfassungsbeschwerde sehen sich die Beschwerdeführer durch die

angefochtene Entscheidung in ihren Rechten auf Gleichheit (Art. 12

Landesverfassung – LV), Glaubensfreiheit (Art. 13 LV) und

ihrem Elternrecht (Art. 27 LV) verletzt. Sie rügen weiterhin eine

Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3

Alt. 2 LV) sowie auf ein zügiges Verfahren (Art. 52 Abs. 4 Satz 1

LV). Sie sehen sich durch den Beweisbeschluss des Amtsgerichts

Nauen vom 29. Dezember 2011 als christliche Familie benachteiligt

und diskriminiert. Das Wohl ihrer Kinder sei zu keinem Zeitpunkt

gefährdet gewesen. Das Amtsgericht habe seinen Beweisbeschluss

unverzüglich aufheben müssen, nachdem die Kinder wieder in ihre

Obhut zurückgekehrt seien und sie, die Beschwerdeführer, eine

Mitwirkung an dem Beweisbeschluss verweigert hätten. Dass trotz

ihres ausdrücklichen Antrags kein Termin zur mündlichen Verhandlung

anberaumt worden sei, stelle einen Verstoß gegen das Recht auf ein

zügiges Verfahren dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei

berührt, weil das Amtgericht ihrem Antrag auf Anhörung des

Sachverständigen nicht stattgegeben und das Brandenburgische

Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des

Amtsgerichts vom 11. Mai 2011 ohne weitere Anhörung zurückgewiesen

habe. Es verstoße gegen Art. 27 Abs. 2 LV, dass das Amtsgericht

ihnen ihr Recht zur religiösen Erziehung entziehe. Bereits die

Herausnahme der Kinder aus der Familie sei nicht gerechtfertigt

gewesen und habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

verstoßen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit, als die

Beschwerdeführer die Verletzung prozessualer Grundrechte rügen,

unzulässig.

1. Soweit sich die Beschwerdeführer dadurch, dass das

Brandenburgische Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde gegen

die Ablehnung ihres Befangenheitsgesuchs ohne weitere Anhörung

zurückgewiesen hat, in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.

52 Abs. 3 LV) verletzt sehen, fehlt es der Verfassungsbeschwerde

bereits an einer ausreichenden Begründung (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 46

VerfGGBbg). Ungeachtet der Erforderlichkeit einer Anhörungsrüge

gemäß § 44 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) haben die

Beschwerdeführer nicht ausgeführt, was sie im Falle einer

ergänzenden Anhörung – insoweit über den in ihrer

Beschwerdeschrift enthaltenen und vom Brandenburgischen

Oberlandesgericht berücksichtigten Vortrag hinaus –

vorgebracht und inwiefern dies zu einer anderen Entscheidung

geführt hätte. Sie haben damit nicht hinreichend dargelegt, dass

die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf dem

gerügten Gehörsverstoß beruhen könnte. Die Verletzung von Art. 52

Abs. 3 LV setzt aber ein Beruhen der Entscheidung auf diesem

Verfahrensfehler voraus. Dies führt zu einer entsprechenden

Begründungspflicht bei der Verfassungsbeschwerde (Beschluss vom 18.

März 2010 – VfGBbg 21/09 –,

www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

2. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruches

auf rechtliches Gehör weiterhin darin sehen, dass sie nach

Übersendung des Gutachtens seitens des Amtsgerichts nicht angehört

worden seien, fehlt es an der Beschwerdebefugnis. Eine

Grundrechtsverletzung ist bereits nach ihrem eigenen Vortrag unter

keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar. Denn das Amtsgericht hat

den Beschwerdeführern am 10. November 2010 das schriftliche

Gutachten übersandt, bevor es am 29. Dezember 2010 einen weiteren

Beweisbeschluss fasste. In dem dazwischen liegendenden Zeitraum

hatten die Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, sich zum

Gutachten zu äußern. Die Gewährung rechtlichen Gehörs setzt nicht

voraus, dass die Partei ausdrücklich zur Stellungnahme aufgefordert

wird. Im Übrigen ist am 29. Dezember 2010 keine Endentscheidung

getroffen worden, vielmehr steht diese noch aus. Der von den

Beschwerdeführern erst nach Erlass des ergänzenden

Beweisbeschlusses gestellte Antrag auf Anhörung des zunächst

tätigen Sachverständigen kann noch im laufenden Verfahren

berücksichtigt werden.

3. Auch soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts

auf ein zügiges Verfahren, Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV, rügen, fehlt

es an der Beschwerdebefugnis. Das Recht auf ein zügiges Verfahren

gewährt einen Anspruch auf eine Entscheidung in angemessener Zeit

(Beschluss vom 17. Dezember 2009 - VfGBbg 30/09 -, NVwZ 2010, 378).

Es verpflichtet das Gericht, das Verfahren zu fördern, damit in dem

jeweils anstehenden nächsten Verfahrensabschnitt keine

unangemessene Verzögerung eintritt (Beschluss vom 20. August 2009

– VfGBbg 67/08 –

www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Die Beschwerdeführer rügen

insofern, dass das Amtsgericht ihren Anträgen vom 10. und 25.

Februar 2011, einem Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen,

nicht nachgekommen ist. Das Amtsgericht ist daraufhin aber nicht

untätig geblieben, vielmehr hat die Richterin mit Schreiben vom 3.

März 2011 die Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer gebeten,

auf diese einzuwirken, einer neuerlichen Begutachtung zuzustimmen.

Dies ist einer Untätigkeit nicht gleichzusetzen, das Recht auf ein

zügiges Verfahren gewährt jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass

der Prozess durch das Gericht in einer bestimmten Art und Weise

gefördert wird. Nachdem die Beschwerdeführer sodann unter dem 25.

März 2011 die zuständige Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit

abgelehnt haben, durfte diese gem. § 6 Gesetz über das Verfahren in

Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Zivilprozessordnung

bis zu der rechtskräftigen Entscheidung über ihre Befangenheit

ohnehin in dem Verfahren nicht mehr tätig werden.

II. Auch im Übrigen hat die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg.

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das Brandenburgische

Oberlandesgericht unrichtigerweise ihren Antrag, die am Amtsgericht

entscheidende Richterin als befangen abzulehnen, zurückgewiesen

habe. Das Verfassungsgericht ist allerdings nicht nach Art eines

Rechtsmittelgerichtes berufen, die Entscheidungen der Fachgerichte

auf ein „richtig“ oder „falsch“ zu

überprüfen. Ein korrigierender Eingriff kommt erst dann in

Betracht, wenn dargelegt ist, dass die Auslegung und Anwendung des

einfachen Rechts auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von

der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines

Schutzbereichs beruht (Beschluss vom 20. November 2008 –

VfGBbg 35/08 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dass die

Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sie

unmittelbar in ihren Grundrechten verletze, tragen die

Beschwerdeführer nicht vor. Sie rügen allerdings, dass das

Amtsgericht in diskriminierender Weise in ihr Recht auf religiöse

Erziehung ihrer Kinder eingegriffen und sich mit dem

Beweisbeschluss vom 29. Dezember 2010 ihnen gegenüber als

voreingenommen gezeigt habe. Eine grobe Verletzung auch materieller

Grundrechte kann zwar die Befangenheit eines Richters begründen

(vgl. zuletzt: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 4. Januar 2011

– 1 W 86/10 – zitiert nach juris, Rn. 22). Wird in

einem solchen Fall einer Beschwerde nicht abgeholfen, verstetigt

sich die Grundrechtsverletzung, so dass die Entscheidung des

Beschwerdegerichts selbst als Eingriff zu werten sein kann.

Allerdings ist für eine solch schwere Grundrechtsverletzung

seitens des Amtsgerichts, die eine Besorgnis der Befangenheit

begründen könnte, nichts ersichtlich. Die abgelehnte Richterin hat

ihre Entscheidung, ein weiteres Gutachten einzuholen, ausführlich

begründet, am Kindeswohl ausgerichtet und keine sachwidrigen

Erwägungen einbezogen. Sie hat sich mit den Feststellungen des

Gutachtens, insbesondere zur Religiosität und dem Weltbild der

Beschwerdeführer, auseinandergesetzt. Ihre Entscheidung, ein

weiteres Gutachten einzuholen, hat sie sodann nicht auf die

Religiosität, sondern auf die ihrer Ansicht nach ungeklärte

Erziehungsfähigkeit der Eltern gestützt und die

Verhaltensauffälligkeiten des Sohnes mit in die Überlegung

aufgenommen. Für das Amtsgericht waren die Feststellungen des

Sachverständigengutachtens in sich widersprüchlich und

unvollständig. Das ist nachvollziehbar. In der bloßen Anordnung

weiterer Beweiserhebung ist daher weder ein ungerechtfertigter

Eingriff in das durch Art. 13 LV geschützte Recht der Eltern zu

sehen, ihren Kindern die von ihnen für richtig gehaltene religiöse

oder weltanschauliche Überzeugung zu vermitteln (vgl. zu Art. 4 GG:

BVerfGE 93, 1, 17 m.w.N.), noch besteht ein Eingriff in ihr Recht

auf Erziehung ihrer Kinder (Art. 27 Abs. 2 LV). Aus den gleichen

Gründen liegt kein Verstoß gegen die Menschenwürde, gegen das

Diskriminierungsverbot und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

vor.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 20 VerfGGBbg BB, § 46 VerfGGBbg BB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VerfG Brandenburg in 36/11 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten