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Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2012 – 34/12

Normenkette
§ 20 Abs. 1 S. 2 VerfGG BB, § 46 VerfGG BB

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Soweit mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 Landesverfassung (LV) und auf Eigentum aus Art. 41 Abs. 1 LV gerügt wird, ist sie nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer insoweit mit Schreiben vom 21. Mai 2012 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen wurde und sie mit seinem Schriftsatz vom 22. Juni 2012 nicht ausgeräumt hat.

II.

Soweit der Beschwerdeführer mit dem Schriftsatz vom 22. Juni 2012 zusätzlich einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 12 Abs. 1 LV rügt, ist die Verfassungsbeschwerde nach § 21 Satz 1 VerfGGBbg als unzulässig zu verwerfen. Es fehlt auch in dieser Hinsicht an der nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg erforderlichen Begründung. Der Beschwerdeführer greift lediglich zwei Gesichtspunkte der Urteilsbegründung des Landgerichts an (Wirksamkeit/Unwirksamkeit des Mietvertrags zwischen den Beklagten und der Pflegerin, Mietzahlungen der Beklagten an die Pflegerin) und setzt sich mit den weiteren die Klageabweisung tragenden Argumenten nicht auseinander. Damit hat er nicht ausreichend dargetan, dass das Urteil unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und auf sachfremden Erwägungen beruhen könnte, und die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Willkürverbot nicht aufgezeigt.

III.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

§ 20 VerfGGBbg BB, § 21 VerfGGBbg BB, § 46 VerfGGBbg BB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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