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Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2011 – 34/11

Normenkette
Art. 41 Verf BB, § 45 Abs. 2 S. 2 VerfGG BB, § 45 Abs. 2 S. 1 VerfGG BB

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

A. / I.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in der

Stadt W., über welche ein Radweg gebaut worden ist. Die Grundstücke

Flurstück 51 und 52 der Gemarkung W. Flur ... hatte der

Beschwerdeführer mit Vertrag vom 22. Oktober 2008 gekauft, er war

am 5. Mai 2009 in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden.

Über das Flurstück 54 der Flur ... hatte der Beschwerdeführer am

11. Juni 2009 einen Kaufvertrag mit der K. mbH Berlin (i. F.: K)

geschlossen, die seit dem 19. September 2003 Eigentümerin war.

Nachdem im Grundbuch am 10. August 2009 eine Auflassungsvormerkung

eingetragen worden war, ist der Beschwerdeführer seit dem 26. Mai

2011 Eigentümer. Nach einer Fortführungsmitteilung der Stadt W. ist

das Flurstück 54 in die neuen Flurstücke 312 und 313 zerlegt; beide

Flurstücke sind aber weiterhin unter einer laufenden Nummer im

Grundbuch von W. eingetragen.

Die K. schloss nach Aktenlage mit der Stadt W. am 13. Februar

2003 einen Bauerlaubnisvertrag. Danach bewilligte die K.

unwiderruflich, dass die Stadt für den Ausbau des Europaradweges

eine Fläche von 228 m² des Flurstücks 54 in Besitz nehmen darf;

nach Nummer 4 des Vertrages galt das Grundstück mit Baubeginn als

übergeben.

Der Radweg wurde durch Allgemeinverfügung der Stadt W. vom 14.

Mai 2010 dem öffentlichen Verkehr gewidmet, in Bezug auf den

Beschwerdeführer sind die Flurstücke 51, 52 und 313 hiervon

erfasst. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung

angeordnet. Wenig später erhob der Beschwerdeführer gegen die

Widmung Widerspruch, ein Widerspruchsbescheid ist nach Aktenlage

noch nicht ergangen.

Am 2. Juni 2010 wandte der Beschwerdeführer sich wegen der

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs an

das Verwaltungsgericht, das den Antrag mit Beschluss vom 28. Januar

2011 - VG 10 L 274/10 - ablehnte. Die Beschwerde wies das

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 20. Mai

2011 - OVG 1 S 31.11 – zurück. Die Würdigung des

Verwaltungsgerichts, wonach die Widmungsverfügung nach summarischer

Prüfung den Beschwerdeführer nicht in eigenen Rechten verletzen

könne, stelle das Beschwerdevorbringen nicht in Frage. Rechtlicher

Ausgangspunkt sei § 6 Abs. 3 Brandenburgisches Straßengesetz

(BbgStrG). Hinsichtlich der Flurstücke 51 und 52 könne der

Beschwerdeführer sich gegenüber der Stadt W. nach § 883 Abs. 2 BGB

nicht auf sein Eigentum berufen, weil zum Zeitpunkt des Erwerbs

eine Auflassungsvormerkung zu deren Gunsten bestanden habe.

Hinsichtlich des Flurstücks 54 habe er im Zeitpunkt der Widmung

zwar voraussichtlich bereits eine Anwartschaft erworben. Diese

stehe der Widmung aber nicht entgegen, da die Eigentümerin durch

Bauerlaubnisvertrag vom 13. Februar 2003 die Inbesitznahme einer

Teilfläche für den Bau des Radweges unwiderruflich bewilligt habe.

Es spreche alles dafür, dass der Beschwerdeführer das durch den

Bauerlaubnisvertrag vermittelte dingliche Besitzrecht der Stadt W.

hinzunehmen habe. Dass die K. ihrerseits bei dem Abschluss des

Vertrages nicht schon als Eigentümerin eingetragen gewesen sei,

stehe dem nicht entgegen. Denn zu Beginn der Bauausführung sei sie

jedenfalls Eigentümerin gewesen. Der Beschluss des

Oberverwaltungsgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten des

Beschwerdeführers am 26. Mai 2011 zugegangen.

II.

Mit seiner am 26. Juli 2011 erhobenen Verfassungsbeschwerde

wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gerichtlichen

Entscheidungen und macht eine Verletzung seines Grundrechtes auf

Eigentum hinsichtlich des Grundstücks der Gemarkung W., Flur ...,

Flurstück 54 geltend (Art. 41 Verfassung des Landes Brandenburg

– LV -).

Vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch das

Widerspruchsverfahren zu durchlaufen bzw. im Anschluss daran vor

dem Verwaltungsgericht zu klagen, sei ihm, dem Beschwerdeführer,

nicht zuzumuten. Dies ergebe sich aus der zu erwartenden

Verfahrensdauer. Es sei für die Zukunft nicht sichergestellt, mit

dem Widerspruch bzw. der Klage in angemessener Zeit die

Grundrechtsverletzung korrigieren zu können. Die diesbezüglichen

Versäumnisse der Landesregierung und des Präsidiums des

Verwaltungsgerichts Potsdam habe das Verfassungsgericht des Landes

Brandenburg bereits in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2009

(VfGBbg 30/09) festgestellt. Ohne Entscheidung des

Verfassungsgerichts werde der rechtswidrige Eingriff in sein

Eigentumsrecht für eine lange Dauer fortgeschrieben.

Der Widmung nach § 6 Abs. 3 BbgStrG hätte er zustimmen müssen.

Denn diese sei erst nach Eintragung der Auflassungsvormerkung für

ihn am 10. August 2009 erfolgt. Das Verwaltungsgericht Potsdam und

das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hätten verkannt, dass

der zwischen der K. und der Stadt W. geschlossene

Bauerlaubnisvertrag offensichtlich unwirksam sei und gegenüber dem

Beschwerdeführer keine Wirkung entfalte. Die K. sei zum Zeitpunkt

der Unterzeichnung noch nicht Eigentümerin des Grundstücks, die

Stadt W. nicht Trägerin der Straßenbaulast gewesen. Die Übertragung

der Straßenbaulast vom Landkreis auf die Stadt sei erst am 22.

September 2009 erfolgt und könne ihm wegen der am 10. August 2009

eingetragenen Auflassungsvormerkung nach dem Rechtsgedanken des §

883 Abs. 2 BGB nicht entgegen gehalten werden. Der Vertrag sei

zudem unbestimmt, da die Lage der Teilfläche von 228 m² nicht

ersichtlich werde. Auch könne die in Nummer 5 des Vertrages

vorgesehene Schaffung der Zufahrt tatsächlich nicht mehr

erfolgen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist wegen des

Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig.

Der Beschwerdeführer muss sich auf das Widerspruchsverfahren bzw.

auf die verwaltungsgerichtliche Klage verweisen lassen.

Der in § 45 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

(VerfGGBbg) zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität

verlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der

Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung

stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur

der geltend gemachten Grundrechtsverletzung ohne Inanspruchnahme

des Verfassungsgerichtes zu erwirken. Eine Verfassungsbeschwerde

ist daher unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität auch dann

unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtswegs im einstweiligen

fachgerichtlichen Verfahren in zumutbarer Weise Rechtschutz im

fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (siehe

etwa Beschluss vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 1/03 -, LKV 2003, 469 m.

w. N.; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 104, 65, 70 f. m. w. N.). Das

ist hier der Fall.

1. Der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht sei

fehlerhaft von den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 BbgStrG

ausgegangen. Damit macht er eine Grundrechtsverletzung geltend, die

sich nicht etwa auf die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes,

sondern auf die Widmung als solche bezieht. Die mit der

Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Beschwerdeführer

die Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts durch die

Widmungsverfügung auf Grund von § 6 Abs. 3 BbgStrG zu dulden hat

oder ob diese als rechtswidrig aufzuheben ist, wird im

verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu klären sein. Das

Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner nach § 80 Abs. 5 VwGO

getroffenen Abwägungsentscheidung lediglich eine summarische

Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorgenommen, die

das Oberverwaltungsgericht nicht beanstandet hat. Das

Hauptsacheverfahren zur Anfechtung der Allgemeinverfügung vom 14.

Mai 2010, in welchem auch die aus Art. 41 LV folgenden

Eigentumsrechte des Klägers geltend gemacht werden können, steht

noch aus.

2. Hinreichende Gründe für eine Sofortentscheidung des

Verfassungsgerichts in analoger Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 2

VerfGGBbg liegen nicht vor (zur analogen Anwendung der Vorschrift

bei einer Verweisung auf den Hauptsacherechtsweg vgl. Beschluss vom

19. Juni 2003, a. a. O.). Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg kann

das Verfassungsgericht im Ausnahmefall sofort entscheiden, wenn die

Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder dem

Beschwerdeführer andernfalls ein schwerer und unabwendbarer

Nachteil entstünde, doch kommt eine derartige Entscheidung nur

unter besonderen Umständen in Betracht. Die Ausgestaltung des § 45

Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg als Kann-Vorschrift macht nämlich deutlich,

dass auch bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen eine

Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtes die Ausnahme bildet

(LVerfGE 5, 112, 120). Sie setzt voraus, dass eine

Grundrechtsverletzung im Raum steht, die auch nur zeitweise

hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre (st. Rspr., vgl. etwa

LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 204).

Diese Grenze ist hier nicht erreicht. Dass der Beschwerdeführer

auf Grund der für sofort vollziehbar erklärten Widmung die Nutzung

des bereits angelegten Radwegs für den öffentlichen Verkehr vorerst

zu dulden hat, schließt die Nutzung seines Eigentums in dem

betroffenen Teilbereich zwar nahezu vollständig aus. Dennoch ist

nicht erkennbar, dass es ganz und gar unerträglich wäre, diese

Beeinträchtigung auch nur zeitweise hinzunehmen. In welcher Weise

sein Eigentumsrecht von der Nutzung des Radwegs durch den

öffentlichen Verkehr betroffen ist, hat der Beschwerdeführer nicht

dargelegt. Auch sonst ist eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht

erkennbar. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten

Grundbuchauszügen ergibt sich, dass es sich bei dem Flurstück 54 um

Grünland handelte. Darüber hinaus wird aus den übrigen

eingereichten Unterlagen, Zeichnungen und Kaufverträgen

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer neben dem genannten

Grundstück Eigentümer erheblich größerer daran angrenzender und

nahe gelegener Flächen sein dürfte (mehr als 25.000 m²), bei denen

es sich überwiegend um landwirtschaftliche und unbebaute Flächen

handelt. Anhaltspunkte dafür, dass die zeitweise fehlende

Nutzungsmöglichkeit der ca. 211 m² großen betroffenen Teilfläche

des Flurstücks 54 für den Beschwerdeführer unzumutbar sein könnte,

ergeben sich daraus nicht.

Etwas anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund der

voraussichtlichen Dauer eines Hauptsacheverfahrens. Dass sich

dessen Länge für den Beschwerdeführer als unzumutbar erweisen wird,

ist nicht ersichtlich. Die angemessene Verfahrensdauer lässt sich

nicht generell und abstrakt, sondern nur nach den besonderen

Umständen des einzelnen Falles bemessen. Zu berücksichtigen sind

neben dem prozessualen Verhalten des Beschwerdeführers und

außerhalb der Sphäre des Gerichts liegenden Gründen auch die

Bedeutung der Angelegenheit für ihn (LVerfGE 14, 169, 172). Die in

der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des

Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 17. Dezember 2009

festgestellte unzumutbare Verfahrensdauer beruhte auf den konkreten

Umständen des seinerzeit zugrundeliegenden Verfahrens. Daraus lässt

sich nicht auch für den Beschwerdeführer ein Verstoß gegen das

durch Art. 52 Abs. 4 LV gewährleistete Grundrecht auf ein zügiges

Verfahren ableiten, zumal die Verwaltungsgerichte in Brandenburg im

Anschluss an die vom Beschwerdeführer in Bezug genommene

Entscheidung personell in erheblichem Maße verstärkt worden

sind.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 6 BbgStrG, § 45 VerfGGBbg BB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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