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Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2011 – 33/11

Normenkette
§ 45 VerfGG BB, FachogStV

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

A.

Der Beschwerdeführer hatte die Bundesagentur für Arbeit vor dem

Sozialgericht Berlin wegen Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 21.

März 2001 bis zum 21. Dezember 2004 in Anspruch genommen. Die gegen

die Abweisung der Klage gerichtete Berufung wies das

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 6. Mai 2010

zurück. Dieses greift der Beschwerdeführer mit seiner am 26. Juli

2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde an, nachdem seine

Nichtzulassungsbeschwerde und eine nachfolgende Anhörungsrüge durch

das Bundessozialgericht verworfen worden sind.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist mangels

Zuständigkeit des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg

unzulässig.

Gemäß § 45 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ist

die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht des Landes

Brandenburg nur eröffnet, wenn der Beschwerdeführer geltend macht,

durch die öffentliche Gewalt des Landes Brandenburg in seinen

Grundrechten verletzt zu sein. Entscheidungen der gemeinsamen

Fachobergerichte der Länder Brandenburg und Berlin werden der

öffentlichen Gewalt des Landes Brandenburg aber nur in den

sogenannten "Brandenburger Fällen", also in solchen, in

denen das Ausgangsgericht ein Brandenburger Gericht war,

zugerechnet (vgl. Beschlüsse vom 18. März 2010 – VfGBbg 6/10

– www.verfassungsgericht.brandenburg.de - und vom 10. Mai

2007 - VfGBbg 8/07 -, LKV 2008, 271).

Der Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer

Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April

2004 (FachogSTV, GVBl. Bbg I S. 281 ff.; GVBl. Berlin 2004, 380

ff.), auf dessen Grundlage das Landessozialgericht

Berlin-Brandenburg errichtet worden ist, trifft keine Festlegung,

welchem Hoheitsträger die Rechtsprechung der gemeinsamen

Fachobergerichte zuzurechnen ist. Nach allgemeinen Grundsätzen

erfolgt diese Zuordnung nach dem handelnden Organ. Bei

länderübergreifenden gemeinsamen Institutionen oder Gerichten kann

entweder ein Land die Aufgaben für alle wahrnehmen, es kann ein

sich auf ein und denselben Bestand von sächlichen und persönlichen

Mitteln bezogenes Nebeneinander mehrerer Landeseinrichtungen

bestehen (Mehrländereinrichtung), oder es wird eine echte

Gemeinschaftseinrichtung geschaffen, deren nach außen wirkende

Hoheitsakte nicht die eines Landes sind, sondern unmittelbar der

Einrichtung zugerechnet werden. Aus der Entstehungsgeschichte des

Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der

Länder Berlin und Brandenburg ist der Wille der Vertragspartner

ableitbar, dass Berlin und Brandenburg bei der Errichtung der

gemeinsamen Fachobergerichte ein enges Zusammenwirken in einer

Mischung aus Mehrländereinrichtung und echter

Gemeinschaftseinrichtung anstrebten. Trotz der organisatorischen

Zugehörigkeit zu beiden Ländern ging man jedoch davon aus, dass

diese Gerichte bei ihrer Rechtsprechungstätigkeit die damit

verbunden öffentliche Gewalt jeweils unabhängig nur für eines der

Länder ausüben (vgl. dazu im Einzelnen: Verfassungsgerichtshof des

Landes Berlin, LVerfGE 17, 62 ff.). Dies kommt auch in einzelnen

Regelungen des Vertrages zum Ausdruck, etwa soweit Art. 13

FachogStV die Möglichkeit eröffnet, die von der

Verwaltungsgerichtsordnung zugelassenen landesrechtlichen

Regelungen unabhängig voneinander zu treffen.

Die in Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 6 FachogStV

getroffenen Regelungen, wonach die Richter der gemeinsamen

Fachobergerichte im Dienste beider Länder stehen, ihren Eid auf

beide Landesverfassungen zu leisten haben und die gemeinsamen

Fachobergerichte ein Siegel mit dem Berliner und dem Brandenburger

Landeswappen führen, stehen dem nicht entgegen. Diese verdeutlichen

zwar die erklärte Absicht der Länder, durch die gemeinsamen

Fachobergerichte Rechtsprechungstätigkeit für beide Länder

auszuüben (BVerfGK 8, 395, 401; Begründung zu Art. 2 und 6 des

FachogStV, LT-Drucksache 3/7444). Sie begründen aber keine

gesamthänderische Trägerschaft beider Länder für die gemeinsamen

Fachobergerichte dergestalt, dass sie einer konkreten

Zurechenbarkeit der staatlichen Aufgabenwahrnehmung zu einem der

beiden Ländern entgegenstünde.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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