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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2017 – 32/17

Normenkette
§ 21 S. 2 VerfGG BB, § 47 Abs. 1 VerfGG BB

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juli 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch die Schreiben vom 16. und 17. August 2017 nicht ausgeräumt worden sind. Auch nach der Konkretisierung des Beschwerdegegenstandes ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht vorgelegt oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben hat. Es lässt sich nach dem Beschwerdevorbringen auch nicht erkennen, ob die Verfassungsbeschwerde vom 19. Juni 2017 fristgemäß erhoben worden ist (§ 47 Abs. 1 VerfGGBbg), weil der Beschwerdeführer keine Angaben dazu macht, wann ihm die vor fast einem Jahr ergangene Entscheidung vom 27. Juli 2016 zugegangen ist.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

§ 47 VerfGGBbg BB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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