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Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2011 – 32/11

Normenkette
Art. 52 Abs. 3 Verf BB, Art. 52 Abs. 4 Verf BB, § 45 Abs. 2 VerfGG BB, § 321a ZPO

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

A.

Der Beschwerdeführer sieht sich durch Entscheidungen des

Landgerichts Potsdam sowie des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

in seinen Grundrechten verletzt.

Der Beschwerdeführer hatte den Beklagten des Ausgangsverfahrens

wegen Gewährleistungsansprüchen im Hinblick auf eine von diesem

installierte Wärmepumpenanlage in Anspruch genommen. Die Klage

blieb vor dem Landgericht erfolglos, weil der nach Abnahme der

Werkleistung beweisbelastete Kläger einen Mangel der Anlage nicht

bewiesen habe. Die Berufung des Beschwerdeführers wies das

Brandenburgische Oberlandesgericht mit Urteil vom 25. Mai 2011

zurück. Zwar stehe nach dem erstinstanzlich eingeholten

Sachverständigengutachten fest, dass die Anlage insgesamt

mangelhaft sei. Dies beruhe allerdings auf den bereits vor der

Beauftragung des Beklagten installierten Erdsonden. Hinsichtlich

der Sonden oblag dem Beklagten zwar grundsätzlich eine Prüfungs-

und Hinweispflicht. Da die Anlage bei der Abnahme aber unstreitig

funktionstüchtig gewesen sei, könnten auch die Sonden zu diesem

Zeitpunkt keinen Mangel aufgewiesen haben, der durch eine Prüfung

des Beklagten aufzudecken gewesen wäre.

Mit seiner am 25. Juli 2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde

rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 52 Abs. 3

(rechtliches Gehör) und 4 (faires Verfahren) der Verfassung des

Landes Brandenburg (LV). Er ist der Ansicht, der erstinstanzlich

entscheidende Richter habe sein Recht auf ein faires Verfahren

verletzt, indem er ihm die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der

Wärmepumpenanlage auferlegt und damit die Beweislastregeln verkannt

habe. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei berührt, weil das

Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass die Heizung nicht die

vertraglich vereinbarte Leistung erbringe, die Wärmepumpe sich bei

einem höheren Wärmebedarf abschalte und die Anlage deshalb

mangelhaft sei. Das Brandenburgische Oberlandesgericht habe nicht

zur Kenntnis genommen, dass der Beklagte eingeräumt habe, die

Erdsonden vor dem Einbau der Wärmepumpe nicht untersucht zu haben,

und sich nicht mit den Gewährleistungsansprüchen des Klägers

auseinandergesetzt zu haben. Dies stelle ebenfalls eine Verletzung

rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf ein faires Verfahren dar.

Das Urteil sei nicht mehr verständlich, es verstoße gegen das

Willkürverbot. Eine Anhörungsrüge gemäß § 321a Zivilprozessordnung

(ZPO) habe nicht erhoben werden müssen; sie wäre von vornherein

aussichtslos gewesen, weil sie von den Richtern, gegen die sich die

Rüge richten würde, zu entscheiden gewesen wäre. Der Willkürakt

habe im Wege der Anhörungsrüge nicht beseitigt werden können.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Sie ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdeführer

entgegen § 45 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

(VerfGGBbg) den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Der Beschwerdeführer

hat vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Dinge

ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu

ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten

Verfassungsverletzung ohne Inanspruchnahme des Verfassungsgerichtes

zu erreichen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 21.

Januar 2011 – VfGBbg 63/10 -

www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Hinsichtlich der

Beanstandung des Beschwerdeführers, das Brandenburgische

Oberlandesgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.

52 Abs. 3 LV) verletzt, steht ihm der Rechtsbehelf nach § 321a ZPO

zur Verfügung. Es gehört zur Erschöpfung des Rechtswegs im Sinne

des § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg, dass ein Beschwerdeführer im

Zivilprozess die Möglichkeit einer Anhörungsrüge nutzt, bevor er

Verfassungsbeschwerde erhebt (ständige Rechtsprechung, vgl.

Beschluss vom 21. Januar 2011, aaO). Die Durchführung des

Gehörsrügeverfahrens war auch nicht entbehrlich. Zwar kann auf die

Einlegung einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO verzichtet werden,

wenn dieser Rechtsbehelf ohne jede Aussicht auf Erfolg ist (vgl.

zum Bundesrecht: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.

Februar 2010 – 1 BvR 2477/08 -, NJW 2010, 1587). Dies wird

etwa dann angenommen, wenn der Beschwerdeführer über Inhalt und

Grenzen des Grundrechts auf rechtliches Gehör irrt und inhaltlich

ein anderes Grundrecht als verletzt rügt, das er lediglich falsch

bezeichnet (zum Bundesrecht: BVerfGK 7, 403, 407). Dies ist hier

nicht der Fall. Der Beschwerdeführer rügt ausdrücklich, das

Brandenburgische Oberlandesgericht habe Teile seines Vortrages, den

er für relevant hält, unbeachtet gelassen. Danach kann der

Schutzbereich des Art. 53 Abs. 3 LV berührt sein.

Der Einwand, die Gehörsrüge sei aussichtslos, weil die zur

Entscheidung über die Anhörungsrüge berufenen Richter ihr eigenes

Verhalten zu überprüfen hätten und deshalb notwendig voreingenommen

seien, trägt nicht. Das Instrument der Anhörungsrüge setzt

konzeptionell voraus, dass die Mitglieder eines Spruchkörpers ihre

eigene Entscheidung unvoreingenommen einer kritischen Bewertung

unterziehen. Die Gehörsrüge nach § 321a ZPO ermöglicht die

Korrektur ansonsten unanfechtbarer Entscheidungen, die unter

Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 52 Abs. 3 LV

ergangen sind. Die Entscheidung hat der Gesetzgeber den

Fachgerichten selbst übertragen, weil diese sach- und zeitnah

Abhilfe schaffen und damit die Effektivität des Rechtsschutzes

sicherstellen können. Da sie nur gegen letztinstanzliche

Entscheidungen eröffnet ist, hat der Spruchkörper, der die

angefochtene Entscheidung getroffen hat, auch in eigener Sache über

die Anhörungsrüge zu entscheiden. Das Instrument der Gehörsrüge

dient der Verfahrenskontrolle, nicht der Sanktion richterlichen

Verhaltens, deswegen ist allein wegen der Übertragung der

Entscheidungsbefugnis auf den mit der Ausgangsentscheidung

befassten Richter mit einer Beeinträchtigung seiner

Unparteilichkeit grundsätzlich nicht zu rechnen.

Konkrete Hinweise auf eine etwaige Voreingenommenheit der an dem

Urteil vom 25. Mai 2011 beteiligten Richter bestehen nicht,

insbesondere auch nicht deshalb, weil das angefochtene Urteil

seinem Inhalt nach willkürlich wäre. Willkür wäre anzunehmen, wenn

die Entscheidung ganz und gar unverständlich erschiene und auf

einer Rechtsanwendung beruhte, die jeden Auslegungs- und

Bewertungsspielraum überschritte (Beschlüsse vom 15. April 2010 -

VfGBbg 5/10 – und vom 19. November 2010 – VfGBbg 39/10

–; jeweils www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dies wäre

anzunehmen, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt

rechtlich vertretbar wäre und sich deshalb der Verdacht aufdränge,

sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (Beschlüsse vom 15. Oktober

2009 – VfGBbg 8/09 – und vom 19. November 2010 –

VfGBbg 30/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Solche sind

vorliegend nicht erkennbar: Das Brandenburgische Oberlandesgericht

hat einen Gewährleistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint,

weil nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens die nicht

ausreichende Leistungsfähigkeit der Anlage auf einem Defekt der

Erdsonden beruhte, die bereits vor Installation der

Wärmepumpenanlage bauseits vorhanden waren. Da die

Wärmepumpenanlage zum Zeitpunkt der Abnahme funktionierte, ging das

Gericht davon aus, das zu diesem Zeitpunkt die Erdsonden

funktioniert haben müssen. Entsprechend hätte der Beklagte des

Ausgangsverfahrens bei einer Überprüfung der Sonden vor Einbau

seines Gewerks keinen Fehler feststellen können. Dass das

Brandenburgische Oberlandesgericht somit im Ergebnis die Kausalität

eines möglichen Überwachungsfehlers verneint hat, ist nicht

unvertretbar. Die Begründung bietet keinen Hinweis auf sachfremde

Erwägungen.

Das Unterlassen der Einlegung des Rechtsbehelfs der

Anhörungsrüge hat nicht nur zur Folge, dass die

Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die behauptete Verletzung des

Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 2. Alt LV)

unzulässig ist. Vielmehr ist die Verfassungsbeschwerde dann –

jedenfalls bei einem wie vorliegend einheitlichen Streitgegenstand

des fachgerichtlichen Verfahrens – insgesamt, also auch

hinsichtlich etwaiger weiterer Verstöße gegen Rechte des

Beschwerdeführers aus der Landesverfassung unzulässig, weil nicht

auszuschließen ist, dass die zur Fortsetzung des fachgerichtlichen

Prozesses führende Anhörungsrüge auch bezogen auf diese Verstöße

zur fachgerichtlichen Abhilfe geführt hätte (vgl. Beschluss vom 21.

Januar 2011 – VfGBbg 63/10 – aaO).

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 45 VerfGGBbg BB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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