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Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2012 – 26/12

Normenkette
§ 20 Abs. 3 VerfGG BB, § 45 Abs. 2 VerfGG BB

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

A.

Die Verfassungsbeschwerde war nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2012 und 23. Mai 2012 auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist.

Die Verfassungsbeschwerde war zudem als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdeführer trotz am 25. Mai 2012 unter Fristsetzung bis zum 8. Juni 2012 zugestellter Aufforderung, eine Abschrift der Beschwerdeschrift nebst Anlagen zu übermitteln, nicht nachgekommen ist (zum Bundesrecht: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Kommentar, Stand: Sept. 2011, § 23 Rdnr. 76; Lechner/Zuck, BVerfGG, Kommentar, 6. Auflage 2011, § 23 Rdnr. 17).

B.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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