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Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2011 – 26/11, 3/11 EA

Normenkette
§ 45 Abs. 2 VerfGG BB

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird

zurückgewiesen.

Gründe

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beitreibung von

Forderungen der Landesjustizkasse bei dem Brandenburgischen

Oberlandesgericht sowie gegen die Ablehnung des Erlasses der

Forderungen durch den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt

(Oder).

Gegen den Beschwerdeführer, der wegen einer starken,

fortschreitenden Sehbehinderung schwerbehindert ist und eine Rente

wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, bestehen aus

verschiedenen Gerichtsverfahren titulierte Forderungen der

Landesjustizkasse in Höhe von insgesamt 615,86 EURO. Am 15. März

2005 erklärte die Landesjustizkasse einen Verzicht auf die

zwangsweise Beitreibung der bis dahin aufgelaufenen Gerichtskosten

und wies gleichzeitig darauf hin, dass die Forderung bei

Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne weitere

Aufforderung zu begleichen sei. Als dem Beschwerdeführer im Jahr

2010 weitere Kosten in Höhe von 125 EURO auferlegt wurden,

beantragte er deren Erlass. Dies lehnte der Präsident des

Landgerichts Frankfurt (Oder) unter dem 24. November 2010 ab. Diese

Entscheidung ist dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben am 19.

Juli 2011 zugegangen. Zur Begründung heißt es dort, dass eine

Forderung nur bei besonderer Härte erlassen werden könne, und zwar

nur dann, wenn weder eine Stundung noch eine Ratenzahlung zu

gewähren sei. Eine besondere Härte liege nicht vor, der

Beschwerdeführer habe weder Stundung noch Ratenzahlung beantragt.

Am 2. März 2011 beauftragte die Landesjustizkasse die

Gerichtsvollzieherin mit der Beitreibung der Gesamtforderung. Die

Mobiliarvollstreckung blieb erfolglos, der Beschwerdeführer wurde

zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen.

Am 3. Juli 2011 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde

erhoben und am 11. Juli 2011 den Erlass einer einstweiligen

Anordnung beantragt. Er sieht sich in seinen Grundrechten aus Art.

52 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 (Willkürverbot), Art. 52 Abs. 3

(Anspruch auf rechtliches Gehör), Art. 52 Abs. 4 (Anspruch auf ein

faires Verfahren), Art. 12 Abs. 2 (Benachteiligungsverbot

Schwerbehinderter), Art. 15 Abs. 1 (Unverletzlichkeit der Wohnung)

und Art. 7 Abs. 2 (Würde des Menschen) der Verfassung des Landes

Brandenburg (LV) verletzt. Die Entscheidung der Landesjustizkasse,

den Beitreibungsverzicht aus dem Jahr 2005 zurückzunehmen, sei

willkürlich. Die titulierten Forderungen seien ihm zu erlassen. Sie

seien jeweils in Zusammenhang mit Anträgen auf Prozesskostenhilfe,

also aus Notsituationen heraus, entstanden. Der Erlass liege im

öffentlichen Interesse, weil er nach Abgabe der eidesstattlichen

Versicherung nicht mehr, wie bisher, als Schiedsmann und

ehrenamtlicher Richter tätig sein könne. Im Hinblick auf die ihm

gegenüber dem Amt M. aus seiner Tätigkeit als Schiedsmann bzw.

gegenüber der Justizkasse als ehrenamtlicher Richter zustehenden

Gegenforderungen sei ein Erlass auch billig. Die drohende Abgabe

der eidesstattlichen Versicherung hätte für ihn persönlich

erhebliche, nicht mehr wiedergutzumachende Nachteile, weil er dann

Sondertarife nicht mehr in Anspruch nehmen könne und preiswerte

Einkäufe über das Internet, auf die er infolge seiner Behinderung

und seines Wohnorts angewiesen sei, nicht mehr möglich seien.

Aufgrund seiner Schwerbehinderung seien die Ehrenämter die einzige

ihm mögliche Teilhabe an der Gesellschaft. Müsse er nach Abgabe

einer eidesstattlichen Versicherung aus den Ehrenämtern

ausscheiden, käme eine Wiederwahl – allenfalls theoretisch

– nach Ablauf der nächsten Wahlperiode, also nach 5 Jahren in

Betracht; bis dahin müsse er aber mit einer erheblichen weiteren

Verschlechterung seines Augenlichts rechnen. Die

Verwaltungsvorschriften über den Umgang mit Prozesskostenhilfe

seien zu ändern, um Stundungen und Erlasse menschenwürdig

umzusetzen. Der Gesetzgeber müsse beauflagt werden, bei geringen

Streitwerten die Gebühren nicht mehr nach dem Streitwert, sondern

nach dem Einkommen der Parteien zu berechnen.

Die Akte des Amtsgerichts Strausberg - DR II 481/11

(Gerichtsvollzieherin Xenia Kuhlke) - war beigezogen.

B.

I. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist

unzulässig.

1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des

Präsidenten des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. November 2010

wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil er entgegen

§ 45 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) den

Rechtsweg nicht erschöpft hat. Der Beschwerdeführer hat vor

Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle ihm zur Verfügung stehenden

prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der

geltend gemachten Verfassungsverletzung ohne Inanspruchnahme des

Verfassungsgerichtes zu erreichen (ständige Rechtsprechung, vgl.

Beschluss vom 21. Januar 2011 – VfGBbg 63/10 -

www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Der Beschwerdeführer hat

zwar gegen den Bescheid vom 24. November 2010 das Brandenburgische

Oberlandesgericht angerufen. Dieses hat – jedenfalls zum

Zeitpunkt des Eingangs der Verfassungsbeschwerde - allerdings noch

keine Entscheidung getroffen, der Rechtsweg war bei Einleitung des

Verfahrens also noch nicht erschöpft. Selbst wenn eine Entscheidung

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Laufe des

Verfassungsbeschwerdeverfahrens erginge, könnte dies die

Unzulässigkeit dieser Verfassungsbeschwerde nicht mehr heilen. Nach

§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg muss der fachgerichtliche Rechtsweg

vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde abgeschlossen sein. Dies

schließt es auch aus, das Verfassungsbeschwerdeverfahren bis zu

einer Entscheidung des Fachgerichts ruhen zu lassen (vgl. Beschluss

vom 21. Januar 2010 - VfGBbg 49/09 –, NJW 2010, 1947).

2. Soweit sich der Beschwerdeführer pauschal gegen

Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit Prozesskostenhilfe sowie der

Stundung und dem Erlass von Gerichtskosten wendet, fehlt es an

einer ausreichenden, den Anforderungen der §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 46

VerfGGBbg genügenden Begründung der Verfassungsbeschwerde. Es wird

schon nicht ersichtlich, welche Vorschriften der Beschwerdeführer

in Bezug nimmt. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass er durch

Verwaltungsvorschriften selbst, unmittelbar und gegenwärtig in

eigenen Grundrechten verletzt würde. Verwaltungsvorschriften sind

von interner Natur, unmittelbare rechtliche Wirkung entfalten erst

konkrete Entscheidungen, die durch die zuständige Behörde auf Grund

der entsprechenden beanstandeten Vorschriften getroffen werden und

dann anfechtbar sein können.

Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde schließlich auch,

soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Vorschriften zur

Erhebung von Gerichtsgebühren wendet. Diese sind Bestandteil des

Bundesrechts und unterliegen deshalb nicht der Prüfungskompetenz

des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, das gem. § 45 Abs.

1 VerfGGBbg nur bei behaupteten Grundrechtsverletzungen durch die

öffentliche Gewalt des Landes Brandenburg angerufen werden

kann.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war

zurückzuweisen, weil dem Beschwerdeführer bereits das

Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Eine einstweilige Anordnung gem. § 30

VerfGGBbg kann nur dann ergehen, wenn die Dringlichkeit der

Angelegenheit gerade eine Entscheidung des Verfassungsgerichts

gebietet. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Antragsteller, wie

hier in Gestalt des § 765 a ZPO, Rechtsschutz durch die

Fachgerichtsbarkeit in Anspruch nehmen kann.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

§ 45 VerfGGBbg BB, § 20 VerfGGBbg BB, § 30 VerfGGBbg BB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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