Rechtsprechung · VerfG Brandenburg
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2013 – 20/13
- Normenkette
- § 20 Abs. 1 S. 2 VerfGG BB, § 45 Abs. 2 S. 1 VerfGG BB
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. April 2013 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen wurde und diese mit seinen Schriftsätzen vom 2. Mai 2013 im Wesentlichen nicht ausgeräumt hat. Zufolge der nunmehr erfolgten Angabe, wann die angegriffenen Entscheidungen ergangen sind, ist die Verfassungsbeschwerde zwar fristgemäß erhoben worden; sie ist jedoch aus den übrigen im Schreiben vom 10. April 2013 mitgeteilten Gründen weiterhin unzulässig. Insbesondere ergibt sich aus der Darlegung des Beschwerdeführers, das Amtsgericht habe die „Wiederaufnahme des Verfahrens“ abgelehnt bzw. er habe Beschwerde gegen dessen Entscheidung eingelegt, nicht die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs nach § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
§ 45 VerfGGBbg BB
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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