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Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2011 – 18/11

Normenkette
Art. 6 Abs. 1 Verf BB, § 45 Abs. 1 VerfGG BB, § 275 FamFG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Bestellung eines

Betreuers sowie die Anordnung, ein fachärztliches Gutachten

einzuholen.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 26. Oktober 2010

wurde dem Beschwerdeführer ein Betreuer bestellt. Mit Schriftsatz

vom 11. Februar 2011 stellte er einen „Antrag auf

Wiederaufnahme in dem Fall der Bestellung einer Betreuung“.

Er trug vor, er habe erst am 7. Februar 2011 erfahren, dass die

Betreuung durch gesonderten Beschluss angeordnet worden sei. Der

Beschluss vom 26. Oktober 2010, der ihm nach Aktenlage formlos

übersandt worden ist, sei ihm am 2. März 2011 ausgehändigt worden.

Die in § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Bestellung

eines Betreuers aufgestellten Voraussetzungen seien nicht erfüllt,

er besorge Behördengänge selbständig und habe sich erfolgreich um

eine Arbeitsstelle beworben. Im Übrigen habe ihm nach § 317 Gesetz

über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ein Verfahrenspfleger bestellt

werden müssen.

Mit Beschluss vom 21. März 2011 ordnete das Amtsgericht die

Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zu der Frage an, ob die

Betreuung aufzuheben sei, und bestellte dem Beschwerdeführer einen

Verfahrenspfleger. Das gegen die Anordnung des

Sachverständigengutachtens erhobenen Rechtsmittel verwarf das

Landgericht Neuruppin mit Beschluss vom 3. Mai 2011 als unzulässig;

es handele sich um eine nach § 58 FamFG nicht anfechtbare

Zwischenentscheidung. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sei

eine Anfechtbarkeit nicht ausnahmsweise geboten, weil die

angeordnete Begutachtung nicht zu einem nicht mehr behebbaren

Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers führe.

Mit seiner am 16. Mai 2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde

rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus

Art. 10 (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 7 Abs. 1

(Menschenwürde) und Art. 16 Abs. 2 (Brief-, Post- und

Fernmeldegeheimnis) der Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Die

Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung berühre ihn in seinen

Grundrechten aus Art. 11 Abs. 1 (Datenschutz) und Art. 10 i. V. m.

Art. 7 Abs. 1 LV, denn es gebe noch nicht einmal im Ansatz Gründe

für die Einholung eines Gutachtens. Das Recht auf effektiven

Rechtsschutz sei verletzt, weil nicht ausgeschlossen werden könne,

dass das Landgericht Neuruppin bei der gebotenen Betrachtung seines

Rechts auf Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung zu

einem günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Art. 6 LV (Rechtsschutz)

sei betroffen, da ihm durch den Beschluss des Landgerichts

Neuruppin der Rechtsweg verweigert worden sei.

Die Akte des Amtsgerichts Prenzlau – 9 XVII K 86/10

– war beigezogen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Zwar

steht die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer ein Betreuer bestellt

ist, der selbständigen Einlegung einer Verfassungsbeschwerde, mit

der er sich gegen die Betreuung wendet, nicht entgegen. Denn der

Betreute, der, wie hier der Beschwerdeführer nach § 275 FamFG nach

einfachem Recht in der Lage ist, Prozesshandlungen wirksam

vorzunehmen, kann auch Verfassungsbeschwerde einlegen und in diesem

Verfahren wirksam Verfahrenshandlungen vornehmen, soweit dies zur

Durchsetzung der von ihm als verletzt gerügten Grundrechte

erforderlich ist und er über die notwendige Einsichtsfähigkeit und

das erforderliche Wissen verfügt (vgl. Hillgruber/Goos,

Verfassungsprozessrecht, 2004, Rn. 118ff.). Allerdings hat die

Verfassungsbeschwerde aus anderen Gründen keinen Erfolg.

1. Soweit der Beschwerdeführer den Beschluss vom 26. Oktober

2010 angreift, ist seine Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil er

entgegen § 45 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

(VerfGGBbg) den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Vor einer Anrufung

des Verfassungsgericht hat ein Beschwerdeführer alle ihm zur

Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um

eine Korrektur des Grundrechtseingriffes im fachgerichtlichen

Verfahren zu erreichen. Diesen Weg hat der Beschwerdeführer mit dem

Wiederaufnahmeantrag vom 21. März 2011 beschritten, der auch als

gem. §§ 58, 63 FamFG statthafte und - ausgehend von einer

Aushändigung des Beschlusses am 2. März 2011 - fristgerechte

Beschwerde ausgelegt werden kann. Allerdings ist das Verfahren, in

dem das Amtsgericht zunächst die Einholung eines

Sachverständigengutachtens angeordnet hat, noch nicht zum Abschluss

gelangt. Zudem ist die zu erwartende Entscheidung des Amtsgerichts,

sollte die Betreuung aufrechterhalten werden, für den

Beschwerdeführer vor dem Landgericht anfechtbar. Da auch die

Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg, unter denen eine

Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtswegs

erhoben werden kann, nicht gegeben sind, ist die

Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des Beschlusses vom 26. Oktober

2010 unzulässig.

2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des

Amtsgerichts Prenzlau vom 21. März 2011 und den das Rechtsmittel

hiergegen bescheidenden Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 3.

Mai 2011 wendet, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn

unter dem 29. Mai 2011 hat der vom Amtsgericht beauftragte

Sachverständige sein Gutachten vorgelegt. Der Beschwerdeführer kann

nunmehr mit seinem Begehren, die Erstellung des Gutachtens zu

verhindern, nicht mehr durchdringen. Erledigt sich im Verlauf des

verfassungsgerichtlichen Verfahrens das eigentliche

Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers in der Hauptsache,

entfällt das Rechtschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde.

Ausnahmsweise besteht es nur dann fort, wenn anderenfalls die

Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher

Bedeutung unterbliebe, der gerügte Grundrechtseingriff besonders

schwer wiegt, wenn eine relevante Gefahr der Wiederholung des

Eingriffs besteht oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme

den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (Beschluss vom 25.

Februar 2011 - VfGBbg 46/10 -,

www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Keine dieser

Voraussetzungen ist hier gegeben.

Verfassungsrechtliche Fragen grundsätzlicher Bedeutung wirft die

Verfassungsbeschwerde nicht auf. Die angegriffene Anordnung der

fachärztlichen Untersuchung stellt eine der Entscheidung über den

Fortbestand der Betreuung vorausgehende Zwischenentscheidung des

Amtsgerichts dar (Meyer-Holz, in: Keidel u.a., FamFG, 16. Aufl.

2009, § 58 Rn. 29). Verfassungsbeschwerden gegen

Zwischenentscheidungen sind nach gefestigter Rechtsprechung

ausgeschlossen, weil Verfassungsverstöße gewöhnlich noch mit der

Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können (Beschluss vom

20. Mai 2010 – VfGBbg 1/10 –,

www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Ausnahmen von diesem

Grundsatz gelten nur in den Fällen, in denen ein dringendes

schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die

Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung sofort und nicht erst

in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt wird.

Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits die Zwischenentscheidung

einen bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen zur Folge

hat, der sich später gar nicht oder jedenfalls nicht mehr

vollständig beheben lässt. Diese Grundsätze sind geklärt und

bedürfen einer weiteren Erörterung nicht.

Auch eine besonders gewichtige Grundrechtsverletzung ist nicht

erkennbar. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die

auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder

wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten

abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann

besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch

ein Grundrecht gewährten Schutzes oder auf einem leichtfertigen

Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder

rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (Beschluss vom 20. Mai

2010 – VfGBbg 1/10 – m. w. N., a.a.O). Dies ist hier

nicht der Fall. Das Amtsgericht hat sich in dem angefochtenen

Beschluss darauf beschränkt, einen Sachverständigen mit der

Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens über die

Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen zu beauftragen. Nachdem das

Gutachten zwischenzeitlich erstellt worden ist, bewirkt der

Beschluss keine fortdauernde Beschwer mehr. Auch eine Verletzung

der Rechtsschutzgarantie des Art. 6 Abs. 1 LV, die der

Beschwerdeführer mit der Entscheidung des Landgerichts Neuruppin

vom 3. Mai 2011 eingetreten sieht, liegt erkennbar nicht vor. Die

Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde gegen den

Beweisbeschluss als unzulässig zu verwerfen, weil die

Zwischenentscheidung im Zusammenhang mit dem Beschluss über die

Notwendigkeit der Betreuung anzufechten ist, entspricht der

herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom

23. Januar 2008 – XII ZB 209/06, NJW-RR 2008, S. 737) und

verletzt das Recht des Beschwerdeführers auf eine tatsächliche

wirksame gerichtliche Kontrolle nicht.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1896 BGB, § 45 VerfGGBbg BB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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