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Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2011 – 17/11

Normenkette
§ 47 Abs. 1 VerfGG BB, § 35 StPO, § 270 ZPO

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

A. / I.

Mit seiner am 5. Mai 2011 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet

sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts

Neuruppin vom 21. Mai 2010, mit welchem sein Antrag auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die

Einspruchsfrist für einen Bußgeldbescheid vom 20. November 2009 als

unzulässig verworfen wurde.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bußgeldstelle habe durch

ihr Verhalten verhindert, dass er rechtzeitig Einspruch gegen den

Bescheid vom 20. November 2009 habe einlegen können. Der

Bußgeldbescheid sei bisher inhaltlich nicht geprüft worden, obwohl

er Beweismittel benannt habe. Auch ein Ortstermin habe noch nicht

stattgefunden. Dies verletze ihn in seinen Rechten.

II.

Die Verfahrensakte des Amtsgerichts Neuruppin (Az.: 82 OWI 382

Js-OWi 11180/10 (93/10)) wurde beigezogen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2

Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen,

nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai, 17. Mai und

20. Juli 2011 auf Bedenken gegen ihre Zulässigkeit hingewiesen

worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt hat.

Die Verfassungsbeschwerde ist wegen Versäumung der

Beschwerdefrist unzulässig. Nach § 47 Abs. 1 VerfGGBbg ist die

Verfassungsbeschwerde binnen zweier Monate zu erheben. Die Frist

beginnt mit der Zustellung oder der formlosen Mitteilung der in

vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den

maßgebenden Verfahrensvorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist.

Dabei ist die den Rechtsweg abschließende Entscheidung

maßgeblich.

Das Landgericht Neuruppin hat die gegen den

streitgegenständlichen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde

mit Beschluss vom 16. August 2010 zurückgewiesen. Dieser war nach §

46 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i. V. m. § 35 Abs. 2

Satz 2 Strafprozessordnung (StPO) durch formlose Mitteilung bekannt

zu machen, weil durch den Beschluss als abschließende Entscheidung

im Beschwerdeverfahren keine Frist im Sinne des § 35 StPO in Gang

gesetzt worden ist. § 35 StPO betrifft nur strafprozessuale Fristen

und damit nicht diejenige zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde

(Weßlau, in: Rudolphi u.a., Systematischer Kommentar zur StPO und

zum Gerichtsverfassungsgesetz, Loseblatt, Stand: 64. Lfg. Oktober

2009, § 35 StPO Rdnr. 17; Meyer-Goßner, StPO, Kommentar, 54.

Auflage 2011, § 35 Rdnr. 12). Wann der angefochtene Beschluss dem

Beschwerdeführer oder dessen Verteidiger zugegangen ist, ist daher

mangels Zustellnachweisen der Akte nicht zu entnehmen.

Es steht aber zur Überzeugung des Verfassungsgerichts fest, dass

der Beschluss vom 16. August 2010 zeitnah zu dessen Erlass in den

Machtbereich des Beschwerdeführers oder dessen Verteidigers gelangt

ist, mit der Folge, dass mit Eingang der Verfassungsbeschwerde am

5. Mai 2011 die Frist des § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg nicht

gewahrt war. Aus § 13 Abs. 1 VerfGGBbg, § 270 Satz 2

Zivilprozessordnung folgt, dass die Mitteilung bei Übersendung

durch die Post am zweiten Werktag nach Aufgabe zur Post als bewirkt

gilt, sofern die Partei nicht glaubhaft macht, dass ihr die

Mitteilung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Der Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigen eine entsprechende

Anwendung bei der Fristberechnung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg

(vgl. ausführlich Beschluss vom 20. Mai 2010 - VfGBbg 28/09 -,

www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Laut Abgangsvermerk in der

Gerichtsakte (Bl. 32 d. A.) wurde am 17. August 2010 eine

Beschlussausfertigung an den Beschwerdeführer sowie dessen

Verteidiger versandt. Der Beschwerdeführer hat den zeitnahen Erhalt

dieses Beschlusses nach Hinweis des Gerichts auf das

Fristversäumnis nicht in Abrede gestellt, so dass weitere

Nachforschungen nicht veranlasst sind und von einem Zugang des

Beschlusses am 19. August 2010 auszugehen ist.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 47 VerfGGBbg BB, § 13 VerfGGBbg BB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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